Common use of Nutzungsrechte Clause in Contracts

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche Schutzrechte, Know-how oder Ur- heberrechte verfügt, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer im Zeit- punkt der Erbringung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independently.

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Samples: www.tennet.eu

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit (1) Sämtliche Leistungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt dvc neben der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche SchutzrechteForderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer anderen rechtlich geschützten Leistung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Know-how oder Ur- heberrechte verfügtReinzeichnungen, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Konzeptionen, Texte und sonstige Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer von dvc werden dem Auftraggeber im Zeit- punkt Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der Erbringung vertraglichen Vereinbarung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyParteien ist unzulässig.

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Samples: www.dievirtuellecouch.net

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit 20.1. Mit der Lieferung / Leistung überträgt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche Schutzrechtedem Besteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeit an den Ergebnissen der Lieferung / Leistung (einschließlich der Ideen, Know-how Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Unterlagen und Gestaltungen) und der Software. Der Besteller kann hierüber – unter Beachtung fremder Persönlichkeitsrechte – wie ein Eigentümer verfügen, sei es im eigenen Unternehmen, in verbundenen Unternehmen oder Ur- heberrechte verfügt, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzwdurch Dritte. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer dem Besteller ohne gesonderte Vergü- tung das unwiderrufliche, zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte Recht, insbesondere alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Ansprüche, an den für den Besteller erbrachten Leistungen, Leistungsergebnissen, Software und Werken ein. Dazu gehört auch die Zurverfügungstellung des Quellcodes bezüglich der Software, die speziell vom Auftragnehmer für den Besteller entwickelt wurde (Individualsoftware). Der Besteller hat das Recht, die Leistungser- gebnisse, Werke und Software auf alle bekannte und unbekannte Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere zu ändern und in der geänderten Form im Zeit- punkt gleichen Umfang wie der Erbringung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß ursprünglichen zu nutzen. Der Besteller ist zur Weiterüber- tragung der Rechte sowie zur Gewährung von Lizenzen hieran an Dritte befugt. Diese vorstehenden Rechteinräumun- gen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages unbefristet fort. Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen er deren Nutzungsrechte erwerben und in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlygleichem Umfang an den Besteller übertragen.

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Samples: www.kvvks.de

Nutzungsrechte. 9.1 6.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Softwareprodukten sowie den Ergebnissen der Soft- warepflegeleistungen im Zeitpunkt der Entstehung sämtliche für den Vertragszweck erforderlichen Nut- zungsrechte ein, welche zum Betrieb der Software er- forderlich sind. Soweit der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche Schutzrechte, Know-how oder Ur- heberrechte verfügt, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB im Auftrag nicht anderweitig geregeltvereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dazu das einfa- che, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizensierbare, örtlich, d.h. standort- und rechnerunabhängige, sowie zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Soft- wareprodukte für eigene Geschäftszwecke ein, wobei dies auch den Einsatz und die Nutzungsüberlassung der Softwareprodukte oder Teilen davon für und bei im Zeit- punkt Sinne von §§ 15 ff. AktG mit der Erbringung Bertelsmann SE & Co. KGaA konzernverbundenen Unternehmen, der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/Ber- telsmann SE & Co. KGaA selbst oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht einsonstigen Dritten (z.B. Endkunden) umfasst. An abgrenzbaren Bestand- teilen der Softwareprodukte, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der vom Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleitenan die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers anzu- passen sind (z.B. Customizing), die die dauerhafte Nutzung erhält der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyAuftragge- ber das ausschließliche Nutzungsrecht.

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Samples: www.vidispine.de

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die WOLKENdieb DESIGNAGENTUR neben der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche SchutzrechteForderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Know-how oder Ur- heberrechte verfügtReinzeichnungen, die er bei Konzeptionen und sonstigen Leistungen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer WOLKENdieb DESIGNAGENTUR werden dem Auftragge- ber im Zeit- punkt Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der Erbringung vertraglichen Vereinbarung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyParteien ist unzulässig.

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Samples: www.wolkendieb.com

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche Schutzrechte, Know-how oder Ur- heberrechte verfügt, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer 13.1 Die AN ist Urheberin sämtlicher im Zeit- punkt Rahmen der Erbringung der vertraglich geschul- deten Lieferungen undVertragsdurchführung hergestellter Werke (z.B. von Skizzen, Entwürfen, Logos, Texten Layouts, Konzepten, Zeichnungen, Plänen, Videos, Fotos, Tonaufnahmen, Datenblättern, Programmen/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das Software, Programmierarbeiten von Websites, Apps und Templates, Werbemitteln und -geschenken etc.) Die AN räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht ausschließliche, weiterübertragbare exklusives und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleitenAG darf ihm zugänglich gemachte Leistungen/Produkte nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, die die dauerhafte d.h. er darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte ohne schriftliche Zustimmung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyAN einzuräumen.

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Samples: www.die-anstalt.eu

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet wer- den. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungs- honorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leis- tungen nicht gestattet und berechtigt die 11com7 GmbH neben der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche SchutzrechteForderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Know-how oder Ur- heberrechte verfügtReinzeichnungen, die er bei Konzeptionen und sonstige Leistungen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer 11com7 GmbH werden dem Auftraggeber im Zeit- punkt Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der Erbringung vertraglichen Vereinbarung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyParteien ist unzulässig.

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Samples: www.11com7.de

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit Die:Der Auftragnehmer:in räumt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche SchutzrechteAuftraggeberin das sowohl zeitlich, Know-how oder Ur- heberrechte verfügtsachlich und ört- lich unbeschränkte, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“)übertragbare, und soweit ausschließliche Werknutzungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4geltenden Fassung, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer an sämtlichen im Zeit- punkt der Erbringung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/Zuge des Werkvertrages erbrachten Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen ohne gesondertes Entgelt ein. Die Auftraggeberin ist daher insbesondere berechtigt – allerdings nicht verpflichtet – sämt- liche derartige Leistungen und Schöpfungen auf welche Art auch immer uneingeschränkt zu nutzen und zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und (auch auszugsweise) in elektronischen oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/Printmedien zu veröffentlichen oder Leis- tungen bestimmungsgemäß sonst wie auch immer zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleitenSoweit die:der Auftragnehmer:in Leistungen an eine:n Dritte:n beauftragt oder von ei- ner:einem Dritten bezieht, verpflichtet sich die:der Auftragnehmer:in, auf ihre:seine Kosten mit dieser:diesem Dritten entsprechende Vereinbarungen zu treffen, sodass die Auftragge- berin die Rechte an den jeweiligen Arbeitsergebnissen und Schöpfungen im Sinne dieses Produktes erwirbt. Die Auftraggeberin erklärt, die Übertragung sämtlicher Rechte anzunehmen. Eine Auflösung oder Beendigung des Werkvertrages, aus welchen Gründen auch immer, lassen die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlywech- selseitigen Rechte und Pflichten dieses Punktes unberührt.

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Samples: www.sozialministerium.at

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeit- lich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Auftragnehmer zum Zeitpunkt Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche Schutzrechte, Know-how oder Ur- heberrechte verfügt, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in Kommunikationsdesigners wer- den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Zeit- punkt Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der Erbringung vertraglichen Vereinbarung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyParteien ist unzulässig.

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Samples: andre-krogel.de

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dür- fen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbar- ten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommu- nikationsdesigner neben der Auftragnehmer zum Zeitpunkt Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltend- machung von Unterlassungs- und Schadens- ersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Ent- würfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche Schutzrechte, Know-how oder Ur- heberrechte verfügt, die er bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer Kommunikationsdesi- gners werden dem Auftraggeber im Zeit- punkt Sinne des §18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Ver- wertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der Erbringung vertraglichen Vereinbarung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyParteien ist unzulässig.

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Samples: www.georg-design.de

Nutzungsrechte. 9.1 Soweit 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die SAUER Markenstylisten neben der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über vorbestehende ge- werbliche SchutzrechteForderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachah- mung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Know-how oder Ur- heberrechte verfügtReinzeichnungen, die er bei Konzeptionen und sonstigen Leistungen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen oder Teilen davon ver- wendet und/oder mit diesen untrennbar ver- bindet („Vorbestehende Rechte“), und soweit in der Bestellung bzw. in den jeweils vorrangi- gen Besonderen Bestellbedingungen oder in Ziffer 9.4, 9.5 und 9.6 AEB nicht anderweitig geregelt, räumt der Auftragnehmer SAUER Markenstylisten werden dem Auftraggeber im Zeit- punkt Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der Erbringung vertraglichen Vereinbarung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen TenneT an den Vorbestehenden Rechten das nicht ausschließliche, weiterübertragbare und unterlizensierbare, zeitlich und räumlich un- beschränkte sowie unwiderrufliche Recht ein, die Vorbestehenden Rechte mit den vertrag- lich geschuldeten Lieferungen und/oder Leis- tungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftragnehmer wird aus diesen Rechten keine Ansprüche gegen TenneT herleiten, die die dauerhafte Nutzung der vertraglich geschul- deten Lieferungen und/oder Leistungen in ir- gendeiner Art gefährden können. Mit der available for sales tax purposes is to be as- sessed independentlyParteien ist unzulässig.

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Samples: www.markenstylisten.com