Standardsoftware Musterklauseln

Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von TIS für den Kunden entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Standardsoftware. Abweichend von Ziffer 5.2 dürfen die Nutzungsrechte an Standardsoftware nur an Konzernunternehmen oder an Dritte zur Nutzung allein für Zwecke des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen übertragen werden.
Standardsoftware. Software, welche für eine Mehrzahl von Kunden im Rahmen des ordentlichen Release Prozesses entwickelt wird.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell von App- Navi für den Kunden entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auf- tragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Störung Beeinträchtigung der Eignung der Standardsoftware* oder der Pflegeleis- tung zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder nicht.
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürf- nisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auf- tragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Störung Beeinträchtigung der Eignung des IT-Systems oder von Systemkompo- nenten* zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinba- rung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwen- dung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei der Abnahme bzw. Lieferung der ursprünglichen Leistungen vorlag oder nicht. Systemkomponente Teil des IT-Systems, z.B. Hard-, Software*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände* bis auf Patches*.
Standardsoftware. 2.1 Der Lieferant räumt TEVA hiermit eine Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung der Standardsoftware und der dazugehörigen Dokumentation im Rahmen seiner Geschäftstä- tigkeit und der Geschäftstätigkeit aller anderen Unternehmen des TEVA-Konzerns und den damit nachvollziehbar verbundenen Zwecken zu den folgenden Bedingungen ein (oder verschafft diese):
Standardsoftware. Der AUFTRAGNEHMER muss in der Lage sein, wenn nötig dem KÄUFER nach Vertragsende sämtliche STANDARDSOFTWARE unbeschränkt zu übergeben. Falls die DIENSTLEISTUNGEN und die ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG durch GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE teilweise oder vollständig geschützte STANDARDSOFTWARE enthalten, hat der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER sämtliche folgenden Rechte zu übertragen: - Verwertung, Nutzung, Vervielfältigung, unabhängig von der Nutzungsart und dem Verfahren sowie für alle zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten (*) - Darstellung durch alle Verfahren und Möglichkeiten, einschließlich der Übertragung über Netzwerke (Internet/Intranet), Veröffentlichung, Ausgabe, Verbreitung (*) und - Anpassung, Veränderung, Korrektur, Entwicklung, Integration, Übertragung, Übersetzung, Unterhaltung (*), (*) solange die oben genannten Rechte zur Verwertung, Wartung und/oder Nutzung der für die DIENSTLEISTUNGEN benötigten ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG oder die Erfüllung der in den TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN definierten Anforderungen des KÄUFERS notwendig sind. Die Rechte des KÄUFERS zur Nutzung der STANDARDSOFTWARE müssen übertragbar sein. Darüber hinaus hat der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER auf Anforderung des KÄUFERS und ohne Berechnung zusätzlicher Kosten alle Informationen und den Quellcode zur Verfügung zu stellen, um eine Interoperabilität der STANDARDSOFTWARE mit anderen Programmen zu ermöglichen. Falls der AUFTRAGNEHMER seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er dem KÄUFER auf dessen erste Anforderung und ohne Berechnung zusätzlicher Kosten den Quellcode der STANDARDSOFTWARE und alle damit verbundene Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Die VERTRAGSPARTEIEN stimmen überein, dass der Zugriff auf den Quellcode (i) den AUFTRAGNEHMER nicht von seinen Verpflichtungen befreit und (ii) nicht mit der Übertragung zusätzlicher geistiger EIGENTUMSRECHTE an den KÄUFER verbunden ist, das sich ausschließlich auf die Nutzung des Quellcodes im Rahmen der Verwertung der DIENSTLEISTUNGEN sowie ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG (falls vorhanden) beschränkt. Diese Lizenz für den KÄUFER muss folgende Merkmale aufweisen:
Standardsoftware. Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Systemkomponente Teil des Gesamtsystems, z.B. Hard-, Software*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.
Standardsoftware. Abweichend von Ziffer 16.2 darf der Auftraggeber die Nutzungsrechte an Standardsoftware nur an Konzernunternehmen oder an Dritte zur Nutzung allein für Zwecke des Auftraggebers oder seiner Konzernunternehmen (§ 15 AktG) übertragen, sofern sich aus der Bestellung bzw. dem Abschluss nichts anderes zu Gunsten des Auftraggebers ergibt.