Rechte an Arbeitsergebnissen Musterklauseln

Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfül- lung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Er- stellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbe- sondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leis- tungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Metho- den, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Sämtliche Arbeitsergebnisse, gleich welcher Form, die bei oder in Zusammenhang mit der Nutzung der Software ent- stehen, sind Eigentum des Auftraggebers. Arbeitsergebnisse in diesem Sinne sind sämtliche Daten oder Dokumente, die im Rahmen der Nutzung der Software entstehen. Dem Auf- traggeber stehen hieran sämtliche aktuellen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Arbeitsergebnisse über das zur ver- traglichen Leistungserbringung notwendige Maß hinaus zu verwenden.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Sämtliche Arbeitsergebnisse, gleich welcher Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Soft- ware entstehen, sind Eigentum des Auftraggebers. Arbeitsergebnisse in diesem Sinne sind sämtliche Daten oder Dokumente, die im Rahmen der Nutzung der Software entstehen. Dem Auftraggeber stehen hieran sämtliche aktuellen und zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Arbeitsergebnisse über das zur vertraglichen Leistungserbringung notwendige Maß hinaus zu verwenden. Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer sämtliche in seinem Besitz befindlichen Arbeitsergebnisse gleich welcher Form auf Wunsch des Auftraggebers an den Auftraggeber zurückzugeben oder Kopien hiervon zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt auch für Pro- gramme, Daten oder Dokumente, die der Auftraggeber zur Nutzung der Software bereitstellt oder mit dieser abspeichert.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Die Arbeitsergebnisse stehen ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung. Soweit Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte bestehen, erhält der Auftraggeber insbesondere das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht für alle Zwecke gewerblicher Nutzung oder Benutzung der Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten oder zu verändern. Er ist auch ohne weiteres berechtigt, Dritten im Zuge einer Verwertung der Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich nicht ausschließliche oder ausschließliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen, ohne dass der Auftragnehmer an etwaigen Entgelten beteiligt wird. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistung Arbeitsergebnisse ein, die nicht im Zuge dieses Projektvertrags erstellt wurden und an denen der Auftragnehmer Rechte hält, so ist die weitere Verwendung und Verwertung dieser Rechte mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Arbeitsergebnisse sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial (z.B. Software) einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Projektergebnisse von DIPKO. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen sollten, stehen alle Rechte an diesen Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen und technische Schutzrechte – ausschließlich der DIPKO zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Ist die Übergabe von Arbeitsergebnissen an den Kunden vereinbart, so räumt DIPKO an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers ein. Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag. Zur Verwertung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse außerhalb seines Geschäftsbetriebs – zum Beispiel durch Zurverfügungstellung im Internet oder durch die Erbringung von Rechenzentrumsleistungen – bedarf der Kunde der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch DIPKO.
Rechte an Arbeitsergebnissen. Geheimhaltung
Rechte an Arbeitsergebnissen. (1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Consultingleistungen erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, dauerhaftes Recht, die betreffenden Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen.
Rechte an Arbeitsergebnissen. (A) Adobe gewährt dem Kunden für die Dauer der Lizenzlaufzeit das nicht-ausschließliche Recht, die bei Erbringung der Professional Services entstehenden und dem Kunden überlassenen Materialien („Arbeitsergebnisse”) für eigene Geschäftszwecke und nur im Zusammenhang mit den Produkten und Services zu benutzen. Diese Bestimmung hat keinen Vorrang vor der Lizenzierung der On- premise Software, On-demand Services oder Managed Services und soll deren Lizenzierung nicht ändern.
Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfül- lung alleine oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte so- wie das Know-how (zusammen "Neuschutzrechte") stehen aus- schließlich uns zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertra- gen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte.
Rechte an Arbeitsergebnissen. 3.1 Sofern im Rahmen des Auftrages/der Bestellung schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, räumt der Vertragspartner an diesen DSE hiermit unwiderruflich sämtliche ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungs- und Verwer- tungsrechte, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen ein.