Common use of Nutzungsrechte Clause in Contracts

Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).

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Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartAn den jeweils vereinbarten Arbeitsergebnissen (Berechnungsergebnisse, erteilt TA Berechnungsberichte, Modelle, Software, usw.) räumt CADFEM dem Kunden das ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Soweit es zur Erreichung des Vertragszwecks nicht übertragbareerforderlich ist, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare - erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen kein ausschließliches Nutzungsrecht und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung - ist der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Kunde nicht berechtigt, die Software Arbeitsergebnisse an Dritte zu nutzenvermieten, zu verleihen, zu veräußern oder Dritten sonstige Nutzungsrechte einzuräumen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für CADFEM ist und bleibt berechtigt, das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Durchführung eines Vertrages eingesetzte oder gewonnene Know-how uneingeschränkt, auch für Dritte, zu nutzen und damit identische oder ähnliche Aufträge zu bearbeiten. CADFEM ist jedoch nicht berechtigt, konkrete Berechnungsergebnisse und -berichte, bzw. Modelle einem anderen Kunden zur Nutzung für interne Zwecke kopieren zu überlassen oder offenzulegen. Die vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung - siehe dazu Abschnitt B. 8. dieser CADFEM-AGB - bleibt unberührt. Im Fall von Auftragsberechnungen und verwenden. An Sicherungskopien des Modellierungsleistungen - nicht aber im Fall von Softwareentwicklungen - räumt CADFEM dem Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalenkonkreten Arbeitsergebnissen (Berechnungsergebnissen – und berichten bzw. Der Kunde sichert zuModellen) darüber hinaus ein ausschließliches, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassenübertragbares Nutzungsrecht mit der Maßgabe ein, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA dass CADFEM und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierungderen andere Kunden dadurch nicht gehindert sind, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte selben Bereich Berechnungen durchzuführen bzw. Modelle zu erstellen. Im Fall von Softwareentwicklungen erhält der Kunde am Quellcode nur dann ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, wenn und deren Beschränkungsoweit dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-in diesem Fall berechtigt, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig den Quellcode durch seine Arbeitnehmer und durch von der Form der Überlassung ihm beauftragte Dritte, jedoch nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartZwecke des Kunden nutzen zu lassen, darf er sie wobei die Arbeitnehmer und beauftragten Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden vorher schriftlich zur Geheimhaltung des Quellcodes verpflichtet werden müssen. Der Kunde hat CADFEM gegenüber für eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten oder der Nutzungsrechte durch Arbeitnehmer oder beauftragte Dritte wie für eigene Verletzungen einzustehen. Die Bearbeitung, Umgestaltung, Übersetzung der Software oder die Herstellung von ihr abhängiger eigener Software ist dem Kunden nur gestattet, wenn Gegenstand des Vertrages auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes am Quellcode ist. Nutzungsrechte an einer ggfs. zur Folge, dass Nutzung entwickelter Software erforderlichen Anwendungssoftware sind von CADFEM nicht allein aufgrund des Auftrags zur Softwareentwicklung geschuldet. Die Lizenzierung von Anwendungssoftware erfolgt im Regelfall im Rahmen eines eigenständigen Vertrages. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an CADFEM. Mit der Abnahme bzw. der Ablieferung erhält der Kunde nachlizenzieren mussein vorläufiges Nutzungsrecht. Erfolgt die vollständige Zahlung der vertraglichen Vergütung jedoch nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit der Schlusszahlung, d.herlischt das vorläufige Nutzungsrecht und der Kunde darf die Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung nicht weiter nutzen. sowohl Nutzungsrechte zu CADFEM bzw. ihre Lizenzgeber bleiben uneingeschränkt Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte und aller sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als von CADFEM erbrachten Leistungen. Insbesondere bleiben CADFEM bzw. die Lizenzgeber auch eine Erhöhung Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte an den Kunden überlassenen Leistungen (Softwareentwicklungen, Berechnungsergebnissen, usw.) sowie Inhaber der Pflege- Rechte an und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für auf alle Erfindungen, die Zukunft)im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen.

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Nutzungsrechte. Sofern Bei der Lieferung von im Einzelvertrag Rahmen eines Auftrags erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise entwickelte Pflichtenhefte, Konzepte, Software, Labormuster, Prototypen und Serienmustern) räumt die Verkäuferin – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes kann in jeweils konkret getroffenen Vereinbarungen bestimmt werden. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Käufer ist es der Verkäuferin in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-How usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen, auch für andere Kunden oder für eigene Produkte, zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für hat die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, Verkäuferin die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial Lieferung nur im Rahmen Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern von einem Dritten wegen der vertragsgemässen Nutzung Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhoben werden, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Käufer wie folgt: • Die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für interne Zwecke kopieren die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies der Verkäuferin nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen der Käuferin die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. • Sofern die Schutzrechtsverletzungen nicht auf Vorsatz der Verkäuferin beruhen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und verwendeninsgesamt auf den Betrag von 10.000,00 € beschränkt. An Sicherungskopien des Kunden • Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Verkäuferin bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zunur, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassensoweit der Käufer die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich anzeigt, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA eine Verletzung nicht anerkennt und der Dritten gefährden oder verletzen könntenVerkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Dazu gehört insbesondere das Verbot Stellt der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für Käufer die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. • Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ferner sind Ansprüche der Käufer ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Käufer, durch eine von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit Verkäuferin nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen voraussehbare Anwendung oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folgedadurch verursacht wird, dass die Lieferung von dem Käufer verändert oder zusammen mit nicht von der Kunde nachlizenzieren muss, d.hVerkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird und hierdurch die Schutzrechtsverletzung eintritt. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung Über vorstehende Regelungen hinausgehende Ansprüche der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Käufer gegen die Zukunft)Verkäuferin wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: www.inro-et.de, www.inro-et.de

Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartAn allen IT-Leistungen von BLL, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbareinsbesondere der gelieferten Software, nicht ausschliesslicheinklusive der dazugehörigen Softwarederivate, nicht unterlizenzierbaresämtlichen Customizingarbeiten, entziehbare den Dokumentationen und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (sonstigen Dokumen- ten in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtanaloger und digitaler Form, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienIndividualprogrammierungen, wie HandbücherPlattformsoftware, OrganisationsabläufeCloudsystemen, ProgrammeProtokollen, BeschreibungenKonzepten, FormulareSchnittstellen, DarstellungenBeratungsleistungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nut- zungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Ver- tragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für interne Zwecke kopieren Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: XXX räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Ver- tragsdauer unwiderrufliches, räumlich und verwendensachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungs- recht ein. An Sicherungskopien Der Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grund- sätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Vertragszweckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind nur innerhalb eines Konzerns übertragbar und in keinem Fall unterlizenzier- bar. Jegliche Überlassung an Dritte, Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung von Quelldaten ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonsti- ge Verarbeitung der Software ist unzulässig. Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Überset- zung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software aus- zulesen. Das Verbot des Reverse Engineering oder der Änderung, der Software findet keine Anwen- dung, sofern dies dem Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den OriginalenMitgliedstaa- ten. Kunden ist es auch nicht gestattet, mit den Softwareprodukten von BLL Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, wobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die sonsti- ge öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu anderen als zu den Vertragszwecken, ist ausge- schlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, Schnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen, soweit dies von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers umfasst ist. Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausge- schlossen. In diesem Fall wird BLL ein Nachtragsangebot unterbreiten. Der Kunde sichert zukann die Nutzungsrechte nebst der Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwe- cke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem anderen Ort und nicht auf den, keine Handlungen vorzunehmen dem Kunden oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassenKonzernunternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Kon- zernunternehmen ausüben lassen, welche die gewerblichen Schutzrechte inklusive der TA Rechte für Backup- und der Dritten gefährden oder verletzen könntenRecovery-Systeme. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-KompilierungBLL ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, Partnerunternehmen des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeKunden, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-Rahmen des Geschäftsmodelles in den Business Workflow eingebunden sind, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte Userlizenzen zu den dann gültigen im Leistungs- preis genannten Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung einzuräumen. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Im Rahmen der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Rechenzentrumsdienstleistungen gelten neben den genannten Lizenzbedingungen die Zukunft)Nutzungsbedingungen des Rechenzentrumsdienstleisters.

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Samples: www.bll-computer.de

Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartAn allen IT-Leistungen von KGF, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbareinsbesondere der gelieferten Software, nicht ausschliesslicheinklusive der dazugehörigen Softwarederivate, nicht unterlizenzierbaresämtlichen Customizingarbeiten, entziehbare den Doku- mentationen und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (sonstigen Dokumenten in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtanaloger und digitaler Form, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienIndividu- alprogrammierungen, wie HandbücherPlattformsoftware, OrganisationsabläufeCloudsystemen, ProgrammeProtokollen, BeschreibungenKonzepten, FormulareSchnittstellen, DarstellungenBeratungsleistungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gel- ten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedin- gungen für interne Zwecke kopieren Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: KGF räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht aus- schließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und verwendensachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. An Sicherungskopien Der Umfang der Nutzungs- rechte im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grund- sätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Vertragszwe- ckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind nur innerhalb eines Konzerns übertragbar und in keinem Fall unterlizenzierbar. Jegliche Überlassung an Dritte, Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung von Quelldaten ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzu- lässig. Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Übersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versu- che, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des Reverse Enginee- ring oder der Änderung, der Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den OriginalenMitgliedstaaten. Kunden ist es auch nicht gestattet, mit den Softwareprodukten von KGF Dienst- leistungen für Dritte zu erbringen, wobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, Digitalisierung, online zur Verfügungs- tellung oder die sonstige öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu anderen als zu den Vertragszwecken, ist ausgeschlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, Schnittstellen für Software anderer Herstel- ler herzustellen, soweit dies von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Her- stellers umfasst ist. Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird KGF ein Nach- tragsangebot unterbreiten. Der Kunde sichert zukann die Nutzungsrechte nebst der Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem ande- ren Ort und nicht auf den, keine Handlungen vorzunehmen dem Kunden oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassenKonzernunternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Konzernunternehmen ausüben lassen, welche die gewerblichen Schutzrechte inklusive der TA Rechte für Backup- und der Dritten gefährden oder verletzen könntenRecovery-Systeme. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-KompilierungKGF ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, Partnerunternehmen des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeKun- den, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-Rahmen des Geschäftsmodelles in den Business Workflow eingebun- den sind, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte Userlizenzen zu den dann gültigen im Leistungspreis genannten Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung einzuräu- men. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedin- gungen des Herstellers. Im Rahmen der Pflege- Plattformdienstleistungen gelten neben den genannten Lizenzbe- dingungen die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Rechenzent- rumsdienstleisters.

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Samples: www.kaessbohrerag.com

Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartAn allen IT-Leistungen von DATAGROUP, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbareinsbesondere der gelieferten Software, nicht ausschliesslicheinklusive der dazugehöri- gen Softwarederivate, nicht unterlizenzierbaresämtlichen Customizingarbeiten, entziehbare Dokumentationen und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (sonstigen Dokumenten in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtana- loger und digitaler Form, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienIndividualprogrammierungen, wie HandbücherPlattformsoftware, OrganisationsabläufeCloud-Systemen, ProgrammeProtokollen, BeschreibungenKon- zepten, FormulareSchnittstellen, DarstellungenBeratungsleistungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung Vertrags- beziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen, gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich ander- weitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für interne Zwecke kopieren Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: DATAGROUP räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und verwendensachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. An Sicherungskopien Der Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Vertragszweckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind in keinem Fall unterlizenzierbar. Jegliche Überlassung an Dritte, sowie Miete, Pacht, Leasing oder Software-as-a-Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung des Sourcecodes ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzulässig. Die Überlassung des Quellcodes ist ausgeschlossen; Rechte hieraus werden nicht eingeräumt. Jegliche Form des Reverse Engineerings ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Übersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des Reverse Engineerings oder der Änderung der Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwarein- teroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den OriginalenMitgliedstaaten. Dem Kunden ist es auch nicht gestattet, mit den (Software-)Produkten von DATAGROUP Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, wobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die sonstige öf- fentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu anderen als zu den Vertragszwecken, ist ausgeschlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, Schnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen, soweit dies von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers umfasst ist. Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt diese für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses im Sinne von § 18 AktG. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird DATAGROUP ein Nachtragsangebot unterbreiten. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche kann die gewerblichen Schutzrechte Nutzungsrechte nebst der TA Dokumentation zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzent- rumsbetreiber auch durch einen Dritten an einem anderen Ort und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs nicht auf den Sourcedem Kunden oder Konzern- unternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Konzernunternehmen aus- üben lassen, inklusive der Rechte für Backup- und Recovery-CodeSysteme. DATAGROUP ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, es sei dennPartnerunternehmen des Kunden, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-Rah- men des Geschäftsmodelles in den Business Workflow eingebunden sind, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte Userlizenzen zu den dann gültigen im Leistungs- schein genannten Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung einzuräumen. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Im Rahmen der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Cloud-Dienstleistungen gelten neben den genannten Lizenzbedingungen die Zukunft)Nutzungsbedin- gungen des Cloudbetreibers und/oder Rechenzentrumsdienstleisters.

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Samples: www.datagroup.de

Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartanderes vereinbart ist, erteilt TA sind alle dem Kunden das eingeräumten Nutzungsrechten an Leistungen von Ritec nicht übertragbareübertragbar und nicht ausschließlich. Ritec räumt dem Kunden eine unbefristete Werknutzungsbewilligung gem. § 24 UrhG ein, nicht ausschliesslichedie von Ritec zur Verfügung gestellten Leistungen in dem Umfang, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und wie dies für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften vertraglich vorgesehenen Zwecke und Ziele des Kunden sind nicht berechtigterforderlich ist, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlichnicht berechtigt, Leistungen von Ritec oder Teile derselben ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Ritec zu vermieten, verleihen, verleasen, veräußern oder in welcher technischen Form auch immer ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Er Eine Nutzung durch andere Personen als den unmittelbaren Kunden von Ritec ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichausdrücklich untersagt. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit Zustimmung von Ritec zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, eine missbräuchliche Verwendung der Leistungen von Ritec durch Dritte, die in seinem Einflussbereich stehen, zu unterbinden. Die von Ritec erbrachten Leistungen können Open Source Software/Freie Software sowie Software von Drittanbietern enthalten. Insoweit richten sich die Nutzungsrechte des Kunden nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen. Das dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbarteingeräumte Nutzungsrecht erlischt, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass sobald der Kunde nachlizenzieren mussmit der Zahlung der Vergütung oder eines Teiles hiervon in Verzug gerät und lebt vollumfänglich wieder auf, d.hwenn der Kunde die Beiträge, mit denen er sich in Verzug befindet, an Ritec zahlt. sowohl Nutzungsrechte Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, Ritec über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. Ritec ist nicht verpflichtet, den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Quellcode einer erbrachten Leistung an den Auftraggeber auszufolgen. Alle dem Kunden von Ritec überlassenen Unterlagen, insbesondere die Zukunft)Dokumentationen zu Softwareprodukten sowie Screendesigns/Wireframings, dürfen weder vervielfältigt, noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

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Samples: www.ritec.at

Nutzungsrechte. Sofern Bei der Lieferung von im Einzelvertrag Rahmen eines Auftrags erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise entwickelte Pflichtenhefte, Konzepte, Software, Labormuster, Prototypen und Serienmustern) räumt die Verkäuferin – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes kann in jeweils konkret getroffenen Vereinbarung bestimmt werden. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Käufer ist es der Verkäuferin in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-How usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen, auch für andere Kunden oder für eigene Produkte, zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für hat die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, Verkäuferin die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial Lieferung nur im Rahmen Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern von einem Dritten wegen der vertragsgemässen Nutzung Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhoben werden, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Käufer wie folgt: • Die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für interne Zwecke kopieren die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies der Verkäuferin nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen der Käuferin die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. • Sofern die Schutzrechtsverletzungen nicht auf Vorsatz der Verkäuferin beruhen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und verwendeninsgesamt auf den Betrag von 10.000,00 € beschränkt. An Sicherungskopien des Kunden • Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Verkäuferin bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zunur, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassensoweit der Käufer die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich anzeigt, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA eine Verletzung nicht anerkennt und der Dritten gefährden oder verletzen könntenVerkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Dazu gehört insbesondere das Verbot Stellt der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für Käufer die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. • Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ferner sind Ansprüche der Käufer ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Käufer, durch eine von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit Verkäuferin nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen voraussehbare Anwendung oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folgedadurch verursacht wird, dass die Lieferung von dem Käufer verändert oder zusammen mit nicht von der Kunde nachlizenzieren muss, d.hVerkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird und hierdurch die Schutzrechtsverletzung eintritt. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung Über vorstehende Regelungen hinausgehende Ansprüche der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Käufer gegen die Zukunft)Verkäuferin wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

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Samples: www.inro-rohstoffe.de

Nutzungsrechte. Sofern Die Nutzungsrechte am Rechenzentrum ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen. Zusätzlich gelten für die Rechenzentrumsnutzung folgende Nutzungsbedingungen: • Der Kunde ist berechtigt, das Rechenzentrum durch Zugriff zu nutzen. Eine physische Über- lassung der Anwendungssoftware an den Kunden ist ausgeschlossen. • Das Nutzungsrecht haben alle auf dem Rechenzentrum registrierten Nutzer, die mit einem Kennwort und einem Passwort im Einzelvertrag System angelegt werden. Die maximale Anzahl von Nut- zern ergibt sich aus dem Auftragsdokument. • Die Nutzungsrechte darf der Kunde nur zu eigenen unternehmerischen Zwecken auszuüben. Jegliche Nutzung der Anwendersoftware zu nicht ausdrücklich anders vereinbartvertraglichen Zwecken oder für Zwecke der Weitergabe an Dritte oder zur Weitergabe für Zwecke Dritter ist untersagt. • Die Weitergabe von Daten aus dem Rechenzentrum, erteilt TA in welcher Form auch immer, an Dritte ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist es auch untersagt diese Auswertungen und Ergebnisse der Software für Dritte durchzuführen. • Der Kunde ist nicht berechtigt Änderungen und Bearbeitungen an der Software vorzuneh- men. • Das Nutzungsrecht besteht nur für die registrierten Nutzer unter den eingetragenen Zu- gangsdaten. Die Weitergabe dieser Nutzungsdaten an Dritte und die Nutzung von Dritten durch diese fremden Zugangsdaten ist untersagt. Sofern BLL während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neuinstallationen der Anwendersoftware vornimmt, gelten die genannten Nutzungsrechte auch für diese. Rechte, die dem Kunden das nicht übertragbareeingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckezu. Verbundene Gesellschaften des Der Kunden sind ist ins- besondere nicht berechtigt, die Anwendersoftware über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten die Zugänglichmachung zu ermöglichen. Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen vervielfältigen, zu veräußern oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen zeitlich begrenzt zu überlassen insbesondere zu vermieten oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichzu verleihen. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Abtretung von der Nutzungsrechten und jegliche sonstige Form der rechtlichen Übertragung in Form der Vermietung, Leasing, unentgeltlichen Nutzungsübertragung und sonstige Formen der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartan Dritte, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)sind ausgeschlossen.

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Samples: www.bll-computer.de

Nutzungsrechte. Sofern Die Nutzungsrechte an der SNOWsat-Plattform ergeben sich aus dem allgemei- nen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusätzlich gelten für die Plattformnutznutzung folgende Nutzungsbedingungen: • Der Kunde ist berechtigt, die SNOWsat-Plattform durch Zugriff auf die Platt- form und/oder das Rechenzentrum und/oder die Cloud von KGF zu nutzen. Eine physische Überlassung der Anwendungssoftware an den Kunden ist ausgeschlossen. • Das Nutzungsrecht haben alle auf der SOWsat-Plattform registrierten Nut- zer, die mit einem Kennwort und einem Passwort im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA System angelegt wer- den. Die maximale Anzahl von Nutzern ergibt sich aus dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne ZweckeAuftragsdoku- ment. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind • Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Plattformsoftware in irgendeiner Form zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen downloaden oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassensonstiger Weise zu kopieren. • Die Nutzungsrechte darf der Kunde nur zu eigenen unternehmerischen Zwecken auszuüben. Jegliche Nutzung der Softwareplattform zu nicht ge- schäftlichen Zwecken oder für Zwecke der Weitergabe an Dritte oder zur Weitergabe für Zwecke Dritter ist untersagt. • Die Weitergabe von Daten aus der SNOWsat-Plattform, welche die gewerblichen Schutzrechte in welcher Form auch immer, an Dritte ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist es auch unter- sagt diese Auswertungen und Ergebnisse der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die StandardSNOWsat-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkungfür Dritte durchzuführen. Der Kunde ist selbst nicht berechtigt Änderungen und Bearbeitungen an der Soft- ware vorzunehmen. • Das Nutzungsrecht besteht nur für deren Befolgung verantwortlichdie registrierten Nutzer unter den ein- getragenen Zugangsdaten. Er Die Weitergabe dieser Nutzungsdaten an Dritte und die Nutzung von Dritten durch diese fremden Zugangsdaten ist unter- sagt. Sofern KGF während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Up- grades oder andere Neuinstallationen der Plattformsoftware vornimmt, gelten die genannten Nutzungsrechte auch für diese. Rechte, die dem Kunden nicht eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunden ist insbesondere für nicht berechtigt, die Einhaltung allfälliger Export-Plattformsoftware über die ver- einbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten die Zugänglichmachung zu ermöglichen. Kunden ist es insbesondere nicht gestat- tet die Software zu vervielfältigen, resp. Importbeschränkungen verantwortlichzu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlas- sen insbesondere zu vermieten oder zu verleihen. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Abtretung von der Nutzungsrechten und jegliche sonstige Form der rechtlichen Übertragung in Form der Vermietung, Leasing, unentgeltlichen Nutzungsübertra- gung und sonstige Formen der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartan Dritte, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)sind ausgeschlossen.

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Samples: www.kaessbohrerag.com

Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und wird für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung dieses Vertrages ein befristetes, nicht exklusives, unübertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der von TA überlassenen in Ziff. 2.2 genannten SaaS-Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckeseine eigenen Zwecke eingeräumt. Verbundene Gesellschaften Die Bestimmungen dieser Ziff. 2.3 regeln die Nutzungsrechte des Kunden sind abschliessend. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SaaS-Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind Beauftragte, welche die SaaS-Software für den Kunden nutzen. Der Provider übermittelt dem Kunden die vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern. Der Kunde ändert die Passwörter unverzüglich in nur ihm bekannte Passwörter. Der Kunde ist für die Verwaltung von Benutzerprofilen und Passwörtern alleine zuständig und diese sind vom Kunden geheim zu halten sowie vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Das Nutzungsrecht beinhaltet ausschliesslich das Recht, die SaaS-Software, wie sie in Ziff. 2.2 aufgeführt wird, per Fernzugriff über eine Datenleitung für die eigenen Zwecke des Kunden im spezifizierten Umfang zu nutzen. Dieselben Unter keinen Umständen darf die Nutzung in gesetzeswidriger Weise oder zu gesetzeswidrigen Zwecken (inkl. Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Verwendung von unrechtmässig erlangten bzw. bearbeiteten Daten) erfolgen. Der Kunde hält den Provider von sämtlichen Kosten, Aufwendungen und von sämtlicher Haftung schadlos, die diesem durch eine solche gesetzeswidrige Nutzung entstehen. Der Provider ist berechtigt, rechtswidrige Daten ohne weiteres zu löschen. Die Kosten des Fernzugriffs durch den Kunden (insbes. für die benötigten Endgeräte und die Verbindungskosten des Kunden) gehen zulasten des Kunden. Dieser trägt die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Telekommunikationsverbindung. Übergabepunkt für die Nutzung der SaaS-Software und der zugehörigen Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers. Der Kunde verpflichtet sich, die definierten Systemvoraussetzungen einzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Benutzer mit der ordnungsgemässen Bedienung der Software vertraut sind. Die dem Kunden vom Provider überlassenen Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterialan fremder, von Dritten erstellter Software sind dem Umfang nach auf diejenigen Nutzungsrechte beschränkt, welche der Dritte dem Provider eingeräumt hat. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienDie Nutzungsrechte beziehen sich nur auf den Objektcode (object code), wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sindnicht aber auf den Quellcode (source code). Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen weder die SaaS-Software, noch die Struktur der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den OriginalenDatenbank kopieren. Der Kunde sichert zutrifft die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche dass Dritte keinen Zugriff auf die gewerblichen Schutzrechte SaaS-Software haben. Im Falle eines nicht autorisierten Zugriffs eines Dritten auf die SaaS-Software hat der TA und Kunde dies unverzüglich dem Provider zu melden. Er unterstützt den Provider bei der Dritten gefährden oder verletzen könntenErgreifung aller zulässigen Mittel zur Wahrung seiner Interessen. Dazu gehört insbesondere das Verbot Die Benutzerdokumentation ist Teil des eingeräumten Nutzungsrechts an der DeSaaS-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standardwird vom Provider in elektronischer Form in einer Wiki-Software Dritterzur Verfügung gestellt. Das Herunterladen oder Ausdrucken von einzelnen Seiten der Benutzerdokumentation ist möglich, welche TA vermitteltaber nicht sinnvoll und nicht empfohlen, gelten ausschliesslich da sich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren BeschränkungInhalte laufend ändern können. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung hat keinen Anspruch auf eine gedruckte Version der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Benutzerdokumentation.

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Samples: www.thescope.com

Nutzungsrechte. Der Vertragspartner darf die erbrachte Vertragsleistung ausschließlich für seine eigenen Zwecke verwenden. Es bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Seiten der TECHATIVE, wenn Unternehmen, an denen der Vertragspartner beteiligt ist, die Vertragsleistung/-ware, Subskriptionen in irgendeiner Form in Anspruch nehmen. Ansonsten bleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der TECHATIVE. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe jener Informationen, Unterlagen, Konzepte, Angeboten, Programmen bzw. sämtlicher von der TECHATIVE erhaltenen Leistungen und Waren, insbesondere von Kopien dessen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Jede unerlaubte Weitergabe, sowie jede kurzfristige Überlassung an Dritte zieht Schadenersatzansprüche nach sich. Bereits bei leichter Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner vollen Ersatz zu leisten. Bei speziell erstellten Programmen/Leistungen behält sich TECHATIVE das alleinige geistige Eigentum vor. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartkein Vertrag zustande kommt, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbaresind sämtliche bereits an den Vertragspartner übergebene Vertragsleistungen unverzüglich und vollständig an TECHATIVE zurückzugeben bzw. zu löschen. Werden Leistungen der TECHATIVE bereits verwendet, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und sind deren weitere Nutzung unverzüglich einzustellen. Für von TECHATIVE weitergegebene Softwareprodukte oder Subskriptionen Dritter gelten die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller. TECHATIVE vermittelt für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht weitergegebenen Produkte nur jene Rechte, die zur vertragsgemässen Nutzung dieser Programme in Zusammenhang mit den Leistungen der TECHATIVE notwendig sind. Genannte Rechte dürfen weder weitergegeben noch umgeändert werden VII.a. Inanspruchnahme durch Dritte - Verletzung von Schutz/Urheberrechten Wird der Vertragspartner berechtigterweise durch einen Dritten mit der Behauptung belangt, dass durch die Vertragserfüllung der TECHATIVE bzw. der von ihm ausgeübten Nutzung der von TA überlassenen Software (Vertragsleistung in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckeein Urheberrecht bzw. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtin anderweitige Schutzrechte eingegriffen wurde, wird TECHATIVE Unterstützung bei der Abwehr derartiger Ansprüche leisten. Unter einem „berechtigten Anspruch“ fallen solche Umstände, die Software entweder von der TECHATIVE anerkannt wurden, oder in einem abgeschlossenen Rechtsverfahren zuerkannt wurden. Der Vertragspartner muss folgende Voraussetzungen erfüllen um seine Rechte gegenüber der TECHATIVE nicht zu nutzenverlieren: - schriftliche Verständigung der TECHATIVE in Bezug auf die Inanspruchnahme eines Dritten aufgrund des Verstoßes von Schutz-/Urheberrechten - die Überlassung der alleinigen Handhabung in Bezug auf die weitere Vorgehensweise, dem Führen von Vergleichsverhandlungen bzw. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterialsonstiger Abwehrhandlungen an die TECHATIVE Kein Anspruch von Seiten der Vertragspartei besteht, wenn: - TECHATIVE die Verletzung weder verursacht hat noch vertreten muss - gegen vorherige Zustimmungspflichten verstoßen wurde und die Verletzung durch Abänderungen oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes verursacht wurde - die Vertragsleistung nicht vertragsgemäß verwendet wurde - Produkte Dritter, die die TECHATIVE vermittelt hat, in Kombination mit der Vertragsleistung in Einsatz gebracht wurden - die Verletzung der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, bzw. Als Vertragsmaterial gelten von dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde - die Verletzung aufgrund von TA überlassenen speziellen Anweisungen, Aufträgen bzw. Vorgaben eingetreten ist TECHATIVE wird umgehend die erbrachte Vertragsleistung in jener Art und Weise abändern oder zugänglich gemachten Materialiengegebenenfalls ersetzen, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sodass keine schutzwürdigen Interessen Dritter gefährdet sind. Der Kunde darf Abhängig von der geschuldeten Vertragsleistung wird TECHATIVE dem Vertragspartner das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte Recht zur Nutzung der Software sowie Vertragsleistung einräumen bzw. verschaffen. Entsteht für TECHATIVE diesbezüglich ein unnötig hoher Aufwand, der mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, wird sich TECHATIVE umgehend mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen. Der Vertragspartner hat dann das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen Recht innerhalb von vier Wochen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise Vertrag zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen Gänze oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen einer Teilleistung zurückzutreten und muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für dies TECHATIVE umgehend über die Zukunft)weitere Vorgehensweise schriftlich davon in Kenntnis setzen.

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Samples: techative.io

Nutzungsrechte. Sofern Die Nutzungsrechte am Rechenzentrum ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusätzlich gelten für die Rechenzentrumsnutzung folgende Nutzungsbedingungen: ▪ Der Kunde ist berechtigt, das Rechenzentrum durch Zugriff zu nutzen. Eine physische Überlassung der Anwendungssoftware an den Kunden ist ausgeschlossen. ▪ Das Nutzungsrecht haben alle auf dem Rechenzentrum registrierten Nutzer, die mit einem Kennwort und einem Passwort im Einzelvertrag System angelegt werden. Die maximale Anzahl von Nutzern ergibt sich aus dem Auftragsdokument. ▪ Die Nutzungsrechte darf der Kunde nur zu eigenen unternehmerischen Zwecken auszuüben. Jegliche Nutzung der Anwendersoftware zu nicht ausdrücklich anders vereinbartvertraglichen Zwecken oder für Zwecke der Weitergabe an Dritte oder zur Weitergabe für Zwecke Dritter ist untersagt. ▪ Die Weitergabe von Daten aus dem Rechenzentrum, erteilt TA in welcher Form auch immer, an Dritte ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist es auch untersagt diese Auswertungen und Ergebnisse der Software für Dritte durchzuführen. ▪ Der Kunde ist nicht berechtigt Änderungen und Bearbeitungen an der Software vorzunehmen. ▪ Das Nutzungsrecht besteht nur für die registrierten Nutzer unter den eingetragenen Zugangsdaten. Die Weitergabe dieser Nutzungsdaten an Dritte und die Nutzung von Dritten durch diese fremden Zugangsdaten ist untersagt. Sofern Confitech während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neuinstallationen der Anwendersoftware vornimmt, gelten die genannten Nutzungsrechte auch für diese. Rechte, die dem Kunden das nicht übertragbareeingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckezu. Verbundene Gesellschaften des Der Kunden sind ist insbesondere nicht berechtigt, die Anwendersoftware über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten die Zugänglichmachung zu ermöglichen. Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen vervielfältigen, zu veräußern oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen zeitlich begrenzt zu überlassen insbesondere zu vermieten oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichzu verleihen. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Abtretung von der Nutzungsrechten und jegliche sonstige Form der rechtlichen Übertragung in Form der Vermietung, Leasing, unentgeltlichen Nutzungsübertragung und sonstige Formen der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartan Dritte, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)sind ausgeschlossen.

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Samples: confitech.de

Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartAn allen IT-Leistungen von Confitech, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbareinsbesondere der gelieferten Software, nicht ausschliesslicheinklusive der dazugehörigen Softwarederivate, nicht unterlizenzierbaresämtlichen Customizingarbeiten, entziehbare den Dokumentationen und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (sonstigen Dokumenten in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtanaloger und digitaler Form, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienIndividualprogrammierungen, wie HandbücherPlattformsoftware, OrganisationsabläufeCloudsystemen, ProgrammeProtokollen, BeschreibungenKonzepten, FormulareSchnittstellen, DarstellungenBeratungsleistungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für interne Zwecke kopieren Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Confitech räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und verwendensachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. An Sicherungskopien Der Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Vertragszweckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind nur innerhalb eines Konzerns übertragbar und in keinem Fall unterlizenzierbar. Jegliche Überlassung an Dritte, Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung von Quelldaten ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzulässig. Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Übersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des Reverse Engineering oder der Änderung, der Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den OriginalenMitgliedstaaten. Kunden ist es auch nicht gestattet, mit den Softwareprodukten von Confitech Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, wobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die sonstige öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu anderen als zu den Vertragszwecken, ist ausgeschlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, Schnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen, soweit dies von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers umfasst ist. Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird Confitech ein Nachtragsangebot unterbreiten. Der Kunde sichert zukann die Nutzungsrechte nebst der Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem anderen Ort und nicht auf den, keine Handlungen vorzunehmen dem Kunden oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassenKonzernunternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Konzernunternehmen ausüben lassen, welche die gewerblichen Schutzrechte inklusive der TA Rechte für Backup- und der Dritten gefährden oder verletzen könntenRecovery-Systeme. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-KompilierungConfitech ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, Partnerunternehmen des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeKunden, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-Rahmen des Geschäftsmodelles in den Business Workflow eingebunden sind, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte Userlizenzen zu den dann gültigen im Leistungspreis genannten Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung einzuräumen. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Im Rahmen der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Rechenzentrumsdienstleistungen gelten neben den genannten Lizenzbedingungen die Zukunft)Nutzungsbedingungen des Rechenzentrumsdienstleisters.

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Samples: confitech.de

Nutzungsrechte. Sofern An allen IT-Leistungen unserer Lieferanten und allen sonstigen urheberrechtsfähigen Werken, insbesondere der gelieferten Software, inklusive der dazugehörigen Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, den Dokumentationen und sonstigen Dokumenten in analoger und digitaler Form, Individualprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloudsystemen, Protokollen, Konzepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen, technische Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Montaganleitungen, Plänen, Beschreibungen und allen sonstigen im Einzelvertrag Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Lieferanten räumen uns an allen in Absatz 1 genannten Werken ein ausschließliches, unwiderrufliches, räumliches und in jeglicher sonstiger Hinsicht unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Im Falle von Individualprogrammierungen haben wir Anspruch auch auf Herausgabe des Quellcodes. Wir sind berechtigt, diesen uneingeschränkt zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Wir sind berechtigt, in allen Fällen der Softwarelieferung ein Reverse Engineering zu betreiben, sofern unser Softwarelieferant nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung mehr in der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtLage ist, die Software zu nutzenwarten und zu pflegen und/oder hierfür einen unangemessenen nicht ortsüblichen Preis veranschlagt. Dieselben Nutzungsrechte gelten Im Übrigen gilt die Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir immer berechtigt mit den gelieferten Softwareprodukten auch Dienstleistungen für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienDritte zu erbringen, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart auch wenn Dritte nicht Konzernunternehmen sind. Der Kunde darf Im Zweifelsfall werden mit den Nutzungsrechten auch alle Rechte der Digitalisierung und online zur Verfügungsstellung eingeräumt. Zum Nutzungsrecht gehört immer das Vertragsmaterial nur Recht, Schnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen. Eingeräumte Lizenzen sind immer Konzernlizenzen mit Ausnahme, dass dies ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist. Im Falle von Konzernlizenzen ist der Beitritt weiterer Konzernunternehmen nach Vertragsschluss immer zulässig. Die Confitech Dienstleistungs GmbH können die Nutzungsrechte nebst der Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem anderen Ort und nicht auf den, dem Kunden oder Konzernunternehmen gehörenden Systemen ausüben lassen, inklusive der Rechte für Backup- und Recovery-Systeme. Softwarelizenzen gelten immer auch für Partnerunternehmen der Confitech Dienstleistungs GmbH, die im Rahmen des Geschäftsmodelles in den Business Workflow der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwendenConfitech Dienstleistungs GmbH eingebunden sind. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die Entsprechende Lizenzen sind immer im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Leistungspreis inbegriffen.

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Samples: confitech.de

Nutzungsrechte. Sofern Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vertraglich vereinbarte Leistung in dem im Einzelvertrag Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Dem Kunden wird ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und abhängig von den einzelvertraglichen Bestimmungen im Vertragsangebot / Leistungsschein zeitlich befristetes (z. B. Miete) oder unbefristetes (z. B. Kauf) Nutzungsrecht eingeräumt, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Leistung ist nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbartim Vertrag erlaubt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erteilt TA angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden, sind diese stets nur vorläufig und durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Er hat dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtbei besonderen Umständen, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialienunter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sindkann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen hat ihm die Einstellung der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwendennach dem Widerruf in Textform zu bestätigen. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Soweit Software von Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelteingesetzt wird, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringenDritten. Eine Überschreitung Änderung der vereinbarten Lizenzmetriken Lizenzbedingungen Dritter erfolgt durch den Kunden hat zur Folgedie SB nicht und ist nicht beabsichtigt. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation, z. B. per E-Mail, mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kunde nachlizenzieren mussKommunikation werden beide Vertragspartner daher keine Ansprüche geltend machen, d.hdie durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind. sowohl Nutzungsrechte zu Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen zuvor eine Verschlüsselung zwischen den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart worden ist.

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Samples: kunze-ritter.com