Common use of Lieferzeit Clause in Contracts

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Samples: funkeservices.com, funketoolsandservices.de

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, werden jedoch bei normalem Geschäftsgang nach Möglichkeit eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist beginnt grundsätzlich erst mit dem Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten durch den Auftraggeber. Sofern dem Vertrag Ausführungszeichnungen zugrunde liegen, wird dieser erst gültig, wenn die vom Auftraggeber geprüften und genehmigten Zeichnungen wieder bei uns vorliegen. Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise Verschulden nicht zugemutet rechtzeitig abgesendet werden kann. Dies gilt Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus etwaigem Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss mit uns im Rückstand ist. Hierbei ist neben etwaigem Zahlungsrückstand auch dannan einen solchen gedacht, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart sich aus einer Verzögerung bei ganzer oder teilweiser Materialgestellung durch den Auftraggeber ergibt. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständensind, die der Besteller Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, werden ihm 14 Tage ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist Vertrag berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Sofern der Auftragnehmer mit einer verbindlich zugesagten Lieferung in Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstandgerät, so ist die Haftung nach Maßgabe der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminZahlungsbedingungen beschränkt.

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Samples: www.uhlig.eu

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen Lieferzeit gilt als eingehaltennur annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum Tag der endgültigen Absendung der Auftragsbestätigung und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk bzwverlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Lager fristgemäß verlässt bzwBei vorzeitiger Lieferung ist deren, nicht der ursprüngliche vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wirdRichtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten - zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohmaterialien und Hilfsstoffe. Das Gleiche gilt auch im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Ein Vertragsrücktritt teilweise oder auf der Montagestelle eintreten entbinden ganz durch uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dannist möglich, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenwesentliche Störungen wie oben beschrieben eintreten und eine Belieferung nicht mehr gewährleistet ist. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies Als Umstand höherer Gewalt gelten auch alle vom Willen des Verkäufers unabhängigen Umstände wegen denen die Erfüllung seiner Verpflichtungen beziehungsweise des betreffenden Teils seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen verhindert verzögert oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns unwirtschaftlich gemacht wird oder wegen denen die Erfüllung billigerweise dieser Verpflichtungen dem Verkäufer nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dannkann wie beispielsweise unerwartete inflationsbedingte Preiserhöhungen, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von UmständenEmbargos, Handelsbeschränkungen Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die der Besteller zu vertreten hatdie Lieferfrist beeinflussen können, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert verlängert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurchLieferfrist angemessen, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Lieferterminsofern nicht besondere Vereinbarungen darüber getroffen werden.

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Samples: www.ru-kt.de

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung in der Bestellung angegebene oder vereinbarte Lieferzeit ist bindend und bezieht sich auf den Wareneingang bei uns. Wir sind bei Eintritt oder Erkennbarkeit von 4 Wochen Ver- zögerungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle des Lieferverzuges steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach unserer Xxxx das Recht zu, einen pau- schalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Bestellwertes pro vollendete Woche, jedoch nicht mehr als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung5 %, zu verlangen oder gegen den Einkaufspreis aufzurechnen. Die Einhaltung Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Versandadresse. Jeder Liefe- rung sind prüffähige Versandanzeigen bzw. Lieferscheine mit Angabe des Inhalts und der Lieferfrist steht unter vollständigen Bestellbezeichnung beizufügen. Wir sind Verbotskunde der Transport- versicherung. Bei einem Handelsgeschäft prüfen wir die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel, entsprechende Rügen werden bei Erkennbarkeit des Mangels dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenLieferanten unverzüglich mitgeteilt. Die Lieferzeit ist eingehaltenMängelanzeige gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt sie innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht offensichtlichen Mängeln ab Anlieferung gesendet wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung des Mangels. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Gewähr-leistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant leistet auch Gewähr für die Verwendbarkeit des Materials, einwandfreie Ausführung und Konstruktion sowie Montage und hat alle zum Zweck der Lieferer sobald als möglich mitMangelbeseitigung erforderlichen Aufwen- dungen zu tragen. Höhere Gewalt Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache. Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, hat der Lieferant unaufgefordert Montage- und unvorhergesehene HindernisseBetriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen, gleichgültig ob sie er haftet bei Unterlassung für hieraus entstehende Schäden. Sofern wir Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen usw. dem Lieferanten zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird stets für uns vorgenommen, bei Verarbeitung mit uns nicht ge- hörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im eigenen WerkVerhältnis des Wertes der einzelnen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Lieferant ist verpflichtet, bei unseren Lieferanten alle zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Informationen, die nicht öffentlich zu- gänglich sind, strikt geheim zu halten, die Vervielfältigung oder Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis erfolgen. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristerstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wirderstes, schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. EreignisseDiese Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen aus oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung im Zusammenhang mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer Inanspruchnahme durch einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminDritten notwen- digerweise erwachsen.

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Samples: www.maxwellandwilliams.de

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich Lieferfrist beginnt mit einer Abweichung von 4 Wochen als der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum , wenn bis zu ihrem Ablauf der endgültigen und vollständigen AuftragsbestätigungLiefergegenstand zur Übernahme ab Lieferwerk zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger setzt die Erfüllung der Vertrags- und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenMitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferzeit ist eingehaltenLieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Ware unser Werk bzwUmstände bei Unterlieferanten eintreten. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dannGünsel nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenVerzuges entstehen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigtBeginn oder Ende derartiger Hindernisse wird Günsel in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglich mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisseso werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führendurch die Lagerung entstandenen Kosten, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kannmind. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,50,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat Monat, berechnet. Der Lieferer Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachzuweisen. Günsel ist jedoch berechtigt, nach Gewährung schriftlicher Setzung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand anderweitig die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Samples: www.guensel.de

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die angegebene Lieferzeit ist eingehaltenunverbindlich. Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, kommen wir nur in Verzug, wenn die Ware unser Werk bzwder Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Lager fristgemäß verlässt bzwEin Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mitAus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Höhere Gewalt und jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene HindernisseSchwierigkeiten, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignissesolche, die zu einer Überschreitung durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Lieferfrist führenUnterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen uns unter Ausschluss zur Überschreitung von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - Lieferzeiten oder zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert habenganz oder teilweise, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat. Wir behalten uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dannTeillieferungen vor, wenn zunächst eine Verlängerung ohne dass der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt. Bei Annahmeverzug des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigtKunden steht uns das Recht zu, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung Erteilung einer Nachfrist von 14 längstens 3o Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen NichterfüllungSollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, so kann er 15% beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Verkaufspreises als Entschädigung fordernAuftrages Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzenLiefertermine sind in diesem Fall hinfällig. Bauseitige Änderungen sowie nachträgliche Änderungswünsche des Käufers können nach Auftragsbestätigung nur berücksichtigt werden, wenn mit der Lieferer einen höherenFertigung noch nicht begonnen wurde. Ein Mehrpreis und eine Verlängerung der Lieferzeit sind damit in jedem Fall verbunden. Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweistAuftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Macht der Lieferer von Wir sind darüber hinaus in diesem Recht keinen GebrauchFall berechtigt, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermingelöst werden können.

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Samples: www.lohberger.com

Lieferzeit. (1) Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehaltenLieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Lieferfristen beginnen mit dem Datum Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden UnterlagenVertragspflichten des Bestellers, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen VerpflichtungenZahlungsbedingungen, voraus. Wird Unvorhergesehene Ereig- nisse, die Lieferfrist nach Tagen bestimmtaußerhalb des Willens des Lieferers liegen, so sind hierunter Werktagez.B. Betriebsstö- rungen, an denen betriebsüblich gearbeitet wirdStreik, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehaltenAussperrung, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des KäufersHoheitsakte der BRD oder der Regierun- gen der Herstellungsländer, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie Ausschusswerden - im eigenen WerkWerk oder beim Unterlieferer - , bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristverlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs Lieferverzuges eintreten. Wir sind zu Teillieferungen Das gleiche tritt ein, wenn behördliche und Teilleistungen berechtigtsonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigung Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wirdebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. EreignisseDie Lieferzeitangabe setzt ferner voraus, dass alle Teile, die der Be- steller zur Fertigstellung bzw. Erprobung beistellt, uns zu einer Überschreitung dem fest- gesetzten Termin zur Verfügung gestellt werden. (2) Teillieferungen sind zulässig. (3) In unserem Angebot gegebene Lieferzeiten unterliegen dem Zwi- schenverkaufsvorbehalt und sind nur dann verbindlich, wenn sie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt werden. (4) Wird um Lieferaufschub durch den Besteller gebeten, (I) werden keine Kosten anfallen, wenn der Lieferfrist führengewünschte Aufschub nicht mehr als 30 Tage überschreitet, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - (II) werden Kosten entstehen, wenn der Lieferaufschub 30 Tage überschreitet. 6. Gefahrenübergang (1) Die Gefahr geht mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom VertragAbsendung ab Werk auf den Besteller über, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist frachtfreie Lieferung vereinbart worden warwurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständendurch Verschulden des Bestellers, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 so geht bereits vom Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und Gefahr auf den Besteller mit angemessener Frist zu beliefernüber. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen (2) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzenBestellers, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweistwir den Transport organisieren. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen Lieferzeit beginnt mit dem Datum Eingang des Auftrags. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der endgültigen Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und vollständigen AuftragsbestätigungBaustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben ausgeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns oder unsere Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden trifft. Evtl. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf eine Entschädigung von 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, höchstens 5% vom Besteller zu liefernden UnterlagenWert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt infolge der Lieferer sobald als möglich mitVerspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und unvorhergesehene Hindernissedie termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, gleichgültig ob sie im eigenen Werkberechtigen uns, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch danndie Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigtLeistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag zurückzutreten ganz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenteilweise zurückzutreten. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzenDas gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweistBestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefernSchadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Ändert Teillieferungen sowie Mehr- oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminMinderlieferungen bis 10% sind zulässig.

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Lieferzeit. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum , wenn bis zu Ihrem Ablauf der endgültigen und vollständigen AuftragsbestätigungLiefergegenstand zur Übernahme ab Lieferwerk zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger setzt die Erfüllung der Vertrags- und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenMitwirkungs- pflichten des Bestellers voraus. Die Lieferzeit ist eingehaltenLieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussper- rung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Requisi- tion sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Ware unser Werk bzwUmstände bei Unterlieferanten eintreten. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dannWaury Fördertechnik nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenVerzuges entstehen. Wir sind zu Teillieferungen Beginn und Teilleistungen berechtigtEnde derartiger Hindernisse wird die Waury Fördertechnik in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisseso werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bereitschaft, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führendurch die Lagerung entstandenen Kosten, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages Rechnungs- betrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Der Lieferer Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. Die Waury Fördertechnik ist jedoch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist schriftlich angemessener Fristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand anderweitig die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Samples: www.waury-ft.de

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen Lieferzeit beginnt mit dem Datum Eingang des Auftrags. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der endgültigen Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob in unserem Firmensitz oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und vollständigen AuftragsbestätigungBaustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben ausgeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns oder unsere Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden trifft. Evtl. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf eine Entschädigung von 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, höchstens 5% vom Besteller zu liefernden UnterlagenWert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt infolge der Lieferer sobald als möglich mitVerspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und unvorhergesehene Hindernissedie termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, gleichgültig ob sie im eigenen Werkberechtigen uns, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch danndie Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigtLeistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag zurückzutreten ganz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenteilweise zurückzutreten. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzenDas gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweistBestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefernSchadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Ändert Teillieferungen sowie Mehr- oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminMinderlieferungen bis 10% sind zulässig.

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Samples: akovulkan.de

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine (1)Lieferfristen gelten grundsätzlich stets nur annähernd, soweit sich nicht aus unseren Auftragsbestätigungen oder aus einer sonstigen Vereinbarung etwas anderes ergibt. Sie beziehen sich auf den Zeit- punkt der Absendung und sind mit einer Abweichung von 4 Wochen als Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagenbeginnt nicht vor Absendung unserer Auftragsbe- stätigung, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehaltenfrühestens aber, wenn über alle Pla- nungs- und Konstruktionseinzelheiten Überein- stimmung erzielt ist. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. (2)Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie sämtli- che Ereignisse, die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käuferswir nicht zu vertreten haben, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung Erfüllung der Lieferfristübernomme- nen vertraglichen Verpflichtungen, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretensolange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu Teillieferungen setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mittei- lung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate an- dauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag be- rechtigt. (3)Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Teilleistungen berechtigtOrganisationsbereichs eintreten. (4)Die Lieferungen erfolgen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und nichts ande- res schriftlich vereinbart, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kannden Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden warwir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen(5)Auf Wunsch des Kunden und seine Kosten sind wir bereit, die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versi- chern. Soweit der Besteller zu vertreten hatKunde selbständig eine derarti- ge Versicherung eindeckt, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigter verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzenschon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzu- treten, soweit sich diese auf die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen istvom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte Wir nehmen hiermit die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminAbtretung an.

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Samples: walther-pilot.de

Lieferzeit. Die Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit IQ SOLUTIONS nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die IQ SOLUTIONS die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten IQ SOLUTIONS oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat IQ SOLUTIONS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen IQ SOLUTIONS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Abweichung angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird IQ SOLUTIONS von 4 Wochen als eingehaltenseiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum Auf die genannten Umstände kann sich IQ SOLUTIONS nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Sofern IQ SOLUTIONS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der endgültigen Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und vollständigen AuftragsbestätigungLeistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit IQ SOLUTIONS. IQ SOLUTIONS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger Liefer- und rechtzeitiger Selbstbelieferung Leistungsverpflichtungen IQ SOLUTIONS setzt die rechtzeitige und rechtzeitiger Eingang ordnungsgemäße Erfüllung der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstandin Annahmeverzug, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen IQ SOLUTIONS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Fordert ; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% zufälligen Verschlechterung und des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über zufälligen Untergangs auf den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminKäufer über.

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Samples: iq-solutions.de

Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung Der Beginn der von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller kaufmännischen und vollständigen Auftragsbestätigungtechnischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Kommt der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmtin Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind hierunter Werktagewir berechtigt, an denen betriebsüblich gearbeitet wirdden uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verstehenverlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Vom Besteller gewünschte Änderungen können eine Verlängerung der Lieferfrist nach sich ziehen. Die Lieferzeit Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Ware unser Werk bzwVersandbereitschaft mitgeteilt ist. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch Im Falle des KäufersLieferverzugs hat der Besteller, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, nur das Recht auf Rücktritt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Rücksendungen jeder Art können nur angenommen werden, wenn die - vorher erteilte - Rücksendenummer deutlich auf der Paketverpackung zu setzenerkennen ist. Unfreie Sendungen jeder Art werden ohne unsere vorherige, schriftliche Einwilligung nicht angenommen. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ohne gesonderte Mitteilung vor. Bei kundenspezifischen Produkten werden wir Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Besteller und nach Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung vornehmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise netto ab einem unserer Lager in der Beseitigung Bundesrepublik Deutschland ausschließlich Verpackung, Fracht, Spesen und Transportversicherung. Diese werden in der Ursachen des Verzuges angemessen istRechnung gesondert ausgewiesen. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten NachfristPreis- und Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Bei Beendigung Kostenänderungen und bei kundenbedingter Überschreitung der Laufzeit eines Abrufauftrages nach Vertragsabschluss, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen und ohne Gewähr für die preiswerteste Verfrachtung. Die Verpackung kann auf Kosten des Vertrages Kunden an uns zurückgegeben werden, wenn nicht die Rücknahme der mit RESY-Kennzeichen versehenen Pappkartonagen durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzwörtliche Werkstoffhändler vorgezogen wird. verspäteter Erfüllung ausgeschlossenDer Spediteur ist kein Vertreiber und damit nicht zum Rücktransport heranzuziehen. Bleibt Sofern der Besteller nach Anzeige es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminBesteller.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Vereinbarte Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen nur annähernd (Kalenderwoche), es sei denn, dass der Kunde bei Auftragserteilung schriftlich ein besonderes Interesse an fristgerechter Lieferung zu einem bestimmten Datum geäu- ßert und wir dieses bestimmte Datum schriftlich als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungenverbindlich bestätigt haben. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmteine annähernd bestimmte Lieferzeit (Kalenderwoche) erheblich (mehr als 15 Kalendertage) überschritten, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenkann der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen setzen. Die Lieferzeit ist eingehaltenDas Gleiche gilt, wenn ein verbindlich bestätig- ter Liefertermin (bestimmtes Datum) überschritten wird. Nach Ablauf dieser Nachfrist stehen ihm die Ware unser Werk gesetzlichen Rechte zu. Ist der Kunde kein Verbraucher, steht ihm der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dem Kunden nur zu, wenn in Bezug auf die Überschreitung des Termins mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Unvorhergesehene Ereignisse bzw. Lager fristgemäß verlässt bzwhöhere Gewalt, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Feuer, Explosion, Streik, Aussperrung, Verzögerungen der Anlieferung von Rohstoffen oder Energie, behördliche Verfügungen usw., verlängern die Fristen entsprechend. bei Versendung Dauert die Störung länger als 3 Monate, bestimmen sich die Rechte beider Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Teillieferungen auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenden Gesamtauftrag bleiben vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar für ausgeführte Teilleistungen Zwischenrechnungen auf die gelieferten Leistungen zu stellen. Wünscht der Kunde ausdrücklich Teillieferungen, ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wirder zur Übernahme der hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten verpflichtet. EreignisseIst der Kunde kein Verbraucher, gilt: Wird der Vertrag aus Gründen, die nicht von uns zu einer Überschreitung der Lieferfrist führenvertreten sind, berechtigen einvernehmlich oder Kraft Gesetzes beendet, behalten wir uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständenvor, die der Besteller für Transport-, Lager- und Produktionskosten entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5stellen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird auf 25 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnetAuftragswerts des Rechnungsbetrags begrenzt. Der Lieferer Ein eventuell bestehendes Recht auf Schadensersatz ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Lieferterminhiervon nicht betroffen.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die angegebene Lieferzeit ist eingehaltenunverbindlich. * Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, kommen wir nur in Verzug, wenn die Ware unser Werk bzwder Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Lager fristgemäß verlässt bzwEin Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können Schadenersatzansprüche nur bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mitVorsatz oder grober Fahrlässigkeit abgeleitet werden. Höhere Gewalt und jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene HindernisseSchwierigkeiten, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignissesolche, die zu einer Überschreitung durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Lieferfrist führenUnterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen uns unter Ausschluss zur Überschreitung von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - Lieferzeiten oder zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern ganz oder teilweise, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat. Ergeben sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständenbei Ausführung eines Projektes Verzögerungen, die der Besteller nicht von uns zu vertreten hatsind, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% sind wir durch den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Liefertermine sind in diesem Fall neu zu vereinbaren, bisher vereinbarte Liefertermine sind hinfällig. Bei Annahmeverzug des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigtKunden steht uns das Recht zu, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung Erteilung einer Nachfrist von 14 längstens 3o Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen NichterfüllungSollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, so kann er 15% beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Verkaufspreises als Entschädigung fordernAuftrages Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzenLiefertermine sind in diesem Fall hinfällig. Kundenseitige nachträgliche Änderungswünsche können nach Auftragsbestätigung nur dann berücksichtigt werden, wenn mit der Lieferer einen höherenFertigung noch nicht begonnen wurde. Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweistAuftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Macht der Lieferer von Wir sind darüber hinaus in diesem Recht keinen GebrauchFall berechtigt, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermingelöst werden können.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten4.1 Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinba- rung verbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. 4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger Lieferzeit durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und rechtzeitiger Selbstbelieferung technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern ge- klärt sind und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, die ihm obliegenden Verpflichtungen wie zum Bei- spiel Beibringung der erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung behördlichen Bescheinigungen oder Ge- nehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmtFall, so sind hierunter Werktageverlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, soweit der Lieferant die Verzögerung zu verstehenvertreten hat. 4.3 Die Lieferzeit Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen- stand das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Ware unser Werk bzwVersandbereitschaft mitgeteilt ist. Lager fristgemäß verlässt bzwSoweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mel- dung der Abnahmebereitschaft. 4.4 Die Lieferfrist verzögert sich angemessen bei Versendung auf Wunsch des KäufersMaßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt insbesondere Streik und unvorhergesehene Aussperrung, sowie beim Eintritt un- vorhergesehener Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werkdie der Lieferant nicht verschuldet hat, bei unseren Lieferanten zum Bei- spiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzöge- rung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss ha- ben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Derartige Umstände sind vom Lieferanten auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenVerzuges entstehen. Wir sind zu Teillieferungen Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und Teilleistungen berechtigtdas Ende derartiger Umstände so bald wie möglich mitteilen. 4.5 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nummer 4.4 die wirt- schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, sofern wird der Vertrag unter Be- achtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies für den Lieferanten wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Käufer zumutbar Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist Lieferzeit vereinbart worden war. Verzögert 4.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei ei- ner Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertrags- preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Im Übrigen gilt Nummer 8.2 unter Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Bestel- lers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Un- möglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, außer in den Fällen zwingender Haftung. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung ver- pflichtet. 4.7 Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass der Lieferant die Belieferung aussetzen kann, bis die Änderungswünsche hin- sichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant kann dann die Lieferfrist angemessen verlängern, um die Änderun- gen umzusetzen. 4.8 Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nach- weislich ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugs- entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Ge- samtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertrags- gemäß benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferanten – unter Be- rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine ange- messene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Be- steller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. 4.9 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt o- der auf der Lieferung besteht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Nummer 8.2. 4.10 Werden der Versand infolge von Umständenoder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tag ihm, begin- nend einen Monat nach Meldung der Bekanntgabe Versand- bzw. der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzenAbnahmebereitschaft, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminVerzögerung entstandenen Kosten berechnet.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigungangegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Einhaltung eines Termins setzt die recht- zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger Verpflichtungen sowie Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinenausfall, Arbeitskräftemangel und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagenalle sonsti- gen Fälle höherer Gewalt, erforderlichen Genehmigungenunvorhersehbare, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird schwerwiegende Betriebsstörungen oder ähnliches verlängern die Lieferfrist nach Tagen bestimmtum die Dauer der Verzögerung. Schadensersatzansprüche des Auftrag- CNC Zerspanungstechnik Hampel GmbH Xx Xxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx/XX Xxxxxxxxxx Geschäftsführer: X. Xxxxxx, so X.Xxxxxxxxx, X. Xxxxxx gebers bei Lieferverzug sind hierunter Werktageausgeschlossen, an denen betriebsüblich gearbeitet wirdes sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit des AN. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber unverzüglich Kenntnis über die zu erwartende Verzögerung, unter Angabe eines möglichst nächsten Liefertermins, zu verstehengeben. Die Lieferzeit ist eingehaltenFür die Fälle, dass der Auftraggeber Teile oder Materialien beistellt, die beim Auftragnehmer be- arbeitet werden, können ursprünglich vereinbarte Lieferzeiten abweichen, wenn dies auf Abwei- chungen des zur Verfügung zu stellenden Materials oder beigebrachter Teile zurückzuführen ist. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Kenntnis über die Ware unser Werk bzwzu erwartende Verzögerung der Lieferzeit zu setzen. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dannDasselbe gilt, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretender Auftraggeber Teillieferungen oder die Lieferung von Teilmengen wünscht, da dies beim Auftragnehmer zu zusätzlichen Aufwendungen für Maschinenumbau, da- mit Mehraufwendungen und Zeitverzug, führt. Wir sind zu Teillieferungen Falls der Auftragnehmer eine vereinbarte Liefer- und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits Leistungsfrist aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauchnicht einhalten kann, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang ihm einen nach Art und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet Umfang der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminLeistung angemes- sene Nachfrist zu gewähren.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich Lieferfrist beginnt mit einer Abweichung von 4 Wochen als der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Klarstellung aller technischen Details. Die Lieferfrist ist eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum , wenn bis zu ihrem Ablauf der endgültigen und vollständigen AuftragsbestätigungLiefergegenstand zur Übernahme ab Lager zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger setzt die Erfüllung der Vertrags- und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenMitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferzeit ist eingehaltenLieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse. (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten , Krieg, Aufstand, Embargo, Requisition sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Ware unser Werk bzwUmstände bei Unterlieferanten eintreten. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dannBHT nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenVerzuges entstehen. Wir sind zu Teillieferungen Beginn und Teilleistungen berechtigtEnde derartiger Hindernisse wird BHT in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisseso werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führendurch die Lagerung entstandenen Kosten, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer Lagerung im Lager mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Der Lieferer Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. BHT ist jedoch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist schriftlich angemessener Fristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand anderweitig die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehaltenAngaben der Lieferzeiten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Lieferfristen Sie beginnen mit dem Datum Eingang der endgültigen und vollständigen AuftragsbestätigungBestätigung beim Vertragspartner. Die Sie verstehen sich als Richtwerte, sind daher also unverbindlich. Wir sind selbstverständlich bemüht, diese nach besten Möglichkeiten einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist steht unter Lieferzeit ist die Anzeige der Versandbereitschaft. Ein Verzug kommt nur zustande, wenn der vereinbarte Liefertermin infolge grober Fahrlässigkeit um mehr als 4 Wochen überschritten ist und der Vertragspartner sodann erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Im Falle unseres Verzuges ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, sofern er uns nicht dem Vorbehalt richtiger entgegenstehende Erklärung abgeben hat. Sofern dem Vertragspartner nachweislich infolge des Verzugs Schaden erwachsen sein sollte, so ist er berechtigt, eine Entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche ab dem Zeitpunkt des Verzuges ½ %, im ganzen höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der gesamten Lieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, geänderte Produkte, mit gleicher Funktion, dem Stand der Technik entsprechend als Ersatz für bestellte Produkte zu liefern, sofern derartige Änderungen die Funktion und rechtzeitiger Selbstbelieferung Qualität unberührt lassen und rechtzeitiger Eingang für den Besteller zumutbar sind. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstiger von uns nicht zu vertretender Behinderungen, sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der vom Besteller Behinderung zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungenverlängern. Wird Ist infolge betrieblicher Umstände die Lieferfrist nach Tagen bestimmtgeschlossene Lieferung eines Auftrages nicht möglich, so sind hierunter Werktagewir zu Teillieferungen berechtigt. Eine solche Teillieferung gilt in jedem Falle als selbständiges Geschäft, an denen betriebsüblich gearbeitet wirddas zu gesonderter Rechnungsstellung berechtigt. Der Vertragspartner hat nicht das Recht, die Bezahlung dieser Rechnung bis zur Lieferung des gesamten Auftrages zu verstehenverweigern. Die Lieferzeit ist eingehaltenRücknahmen sind nur nach schriftlicher Einverständnis durch uns zulässig, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns Sonderbauten sind von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung Rücknahme ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Lieferzeit. Die Lieferzeit, genannt in der Bestellung, ist bindend. Wurde sie nicht in der Bestellung ange- geben und ist sie auch nicht anderweitig vereinbart worden, beträgt sie 5 Arbeitstage ab Vertragsschluss. Sollte der Verkäufer aus welchen Gründen auch immer die Lieferzeit voraussichtlich nicht ein- halten können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften, was insbesondere für Rücktritt und Schadensersatz gilt. Davon unberührt sind die Regelungen in der nachfolgenden Ziffer. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekanntgeworden ist. Vorstehendes gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht ver- arbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigungneuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen. Die Einhaltung Übereignung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger Ware auf uns erfolgt unbedingt und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungenohne Rücksicht auf die Zahlung des entsprechenden Preises. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmtAusgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder ver- längerten Eigentumsvorbehalts, so sind hierunter Werktage, dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenuns gelieferten Sachen gilt. Die Lieferzeit Übertragung einer Forderung gegen uns an Dritte ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigtausgeschlossen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise wir nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Lieferterminaus- drücklich schriftlich zustimmen.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich Lieferfrist beginnt, wenn nicht anders angegeben, mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Absen- dung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung , jedoch nicht vor der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang Beibringung der vom Besteller zu liefernden beschaffenen Unterlagen, erforderlichen GenehmigungenGenehmigungen oder Frei- gaben, Freigaben, Einhaltung der nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlungsbedingungen Anzahlung und Abklärung aller sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehentechnischen Fragen. Die Lieferzeit Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Ware unser Werk bzwVersandbereitschaft mitgeteilt ist. Lager fristgemäß verlässt bzwTeillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Versendung Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hinder- nisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes nachweislich von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller in wichtigen Fällen mittei- len. Setzt der Besteller während des Lieferverzuges eine angemessene, in jedem Falle per Einschreiben zu versendende Nachfrist mit Ablehnungs- androhung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichter- füllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadenser- satzhaftung auf 0,5% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Einhal- tung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Wird die Lieferung auf Wunsch des KäufersBestellers verzögert, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe mit Beginn von einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer Lagerungskosten pauschaliert in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages Lieferwertes für jeden Monat berechnet, sofern nicht der Lieferer einen tatsächlich höheren oder der Besteller gegebe- nenfalls einen geringeren Schaden nachweist. Der Lieferer ist bleibt au- ßerdem berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen und nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand anderweitig die Ware zu verfügen und den Besteller dann mit angemessener einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu be- liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen Lieferzeit beginnt mit dem Datum Tage der endgültigen Klarstellung und vollständigen Auftragsbestätigungder Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und gilt stets als ungefähr. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung setzt die Ein- haltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenvoraus. Die Lieferzeit ist Lieferfrist gilt vorbehaltlich der bei uns oder unseren Unterlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle, wie unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Auslieferung wichtiger Roh- stoffe usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Lie- fertermin und Frist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzwinnerhalb der Frist oder dem Termin das Lieferwerk verlässt. Lager fristgemäß verlässt bzwTeillieferungen sind zulässig. bei Versendung Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf Wunsch den nichterfüllten Teil des KäufersAuftrags. Wenn die teilweise Erfüllung der Verträge für den Besteller kein Interesse hat, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns kann dieser erst nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Lieferung von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen mindestens zwei Wochen den Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kannganzen Vertrag erklären. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt können Nichtkaufleute nach erfolglosem Auflauf der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu nur verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höherenLieferverzug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Schadenersatzansprüche von Kaufleu- ten sind ausgeschlossen, soweit sie den Warenwert übersteigen. 7. Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Versicherung Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist für beide Teile der Sitz unserer Firma bzw. der Ort des Außenlagers. Beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der tatsächliche Lieferort. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrguttransportes. Die Gefahr geht spätestens mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel über. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragten von uns dabei mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestel- lers als dessen Erfüllungsgehilfen. Verpackung, Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Transportschäden hat der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauchzuständigen Stelle zu veranlassen, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminTransportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die angegebene Lieferzeit ist eingehaltenunverbindlich. Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, kommen wir nur in Verzug, wenn die Ware unser Werk bzwder Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Lager fristgemäß verlässt bzwEin Rücktritts- recht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mitAus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgelei- tet werden. Höhere Gewalt und jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene HindernisseSchwierigkeiten, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignissesolche, die zu einer Überschreitung durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Lieferfrist führenUnterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen uns unter Ausschluss zur Überschreitung von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - Lieferzeiten oder zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert habenganz oder teilweise, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat. Wir behalten uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dannTeillieferungen vor, wenn zunächst eine Verlängerung ohne dass der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt. Bei Annahmeverzug des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigtKunden steht uns das Recht zu, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung Erteilung einer Nachfrist von 14 längstens 3o Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen NichterfüllungSollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, so kann er 15% beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Verkaufspreises als Entschädigung fordernAuftrages Verzögerun- gen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzenLiefertermine sind in diesem Fall hinfällig. Bauseitige Änderungen sowie nachträgliche Änderungs- wünsche des Käufers können nach Auftragsbestätigung nur berücksichtigt werden, wenn mit der Lieferer einen höherenFertigung noch nicht begonnen wurde. Ein Mehrpreis und eine Verlängerung der Lieferzeit sind damit in jedem Fall ver- bunden. Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweistAuftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Macht der Lieferer von Wir sind darüber hinaus in diesem Recht keinen GebrauchFall berechtigt, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermingelöst werden können.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum Der Beginn der endgültigen durch Fezer angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und vollständigen Auftragsbestätigungordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß der Liefergegenstand bis zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Ablauf der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns Auftragsbestätigung von Xxxxx angegebenen Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der Einhaltung auf der LieferfristAuftragsbe- stätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintreten durch von Xxxxx nicht zu vertretender unabwendbarer Zufälle, höherer Gewalt, Streik und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind Aussperrung sowie sonstiger von Fezer nicht zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. vertretender un- vorhergesehener Ereignisse, soweit diese sich nachweislich auf die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen Fertigstellung oder Aus- lieferung des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kannVertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch dannfür entsprechende Ereignisse bei Unterlieferanten. Treten die umschriebenen Ereignisse während eines bei Fezer bereits eingetretenen Lieferverzugs ein, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert verlängert sich der Versand infolge von UmständenLieferverzug dadurch nicht. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Fezer be- rechtigt, den Fezer entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wird die Auslieferung des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Ver- sandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in einem der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5Werke von Xxxxx mind. jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Der Lieferer Darüber hinaus ist Xxxxx berechtigt, nach Gewährung Ablauf einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig Liefer¬gegenstand anderwei- tig zu verfügen und den Besteller mit angemessener angemessener, verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist Tritt der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstandunberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen Xxxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllungmachen, so kann er 1510 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordernfür die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend zu machen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Dem Besteller bleibt der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminNachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen AuftragsbestätigungAngabe unserer Leistungszeiten (Liefer-, Montage-, Reparaturzeit) ist unverbindlich, es sei denn, es würde ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Leistungszeit zugesagt. Die Einhaltung Lieferfrist beginnt stets erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Fragen, keinesfalls jedoch vor der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang Beibringung der vom Besteller zu liefernden beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, FreigabenFreigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu laufen. Der Beginn oder Lauf ist gehemmt, Einhaltung solange sich der vereinbarten Zahlungsbedingungen Besteller, mit irgendeiner Leistung, zum Beispiel mit der – stets kostenlos geschuldeten – Lieferung von Materialien zur Einarbeitung und sonstigen Verpflichtungen. Wird für Probeläufe der bestellten Maschine, im Rückstand befindet oder die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehenVoraussetzungen von Abschnitt 3 vorliegen. Die Lieferzeit Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Ware unser Werk bzwVersandbereitschaft mitgeteilt ist. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies Das gilt auch dann, wenn zunächst beim Besteller noch Probeläufe stattfinden müssen, die etwaige Veränderungen an der Maschine nach sich ziehen können. Ist die Überschreitung der Leistungszeit von uns zu vertreten, ist der Besteller unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, uns eine Verlängerung angemessene Frist mit der Lieferfrist vereinbart Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktrete. Diese Frist muss bei Maschinenlieferungen mindestens 4 Monate und bei Reparaturen mindestens 4 Wochen betragen. Leisten wir innerhalb dieser Frist nicht, gilt mit Ablauf der Frist der Rücktritt des Bestellers als erklärt. Jedwede Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verzuges oder Nichterfüllung, sind ausgeschlossen. Wird unsere Leistung durch Umstände, die – gleichgültig in welchem Bereich – ohne unser Verschulden eintreten, unmöglich oder stark erschwert, sind wir für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Leistung entbunden. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg – auch zwischen fremden Staaten –, politische Umwälzungen, Aufruhr, Streik, stark ansteigende Materialkosten, Verkehrssperrungen und sonstige Transportschwierigkeiten, Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes, behördliche Maßnahmen aller Art sowie nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt auch wenn diese Umstände bei den Lieferanten von HEG auftreten. Im Falle des Verzuges von HEG oder der Unmöglichkeit, gleich aus welchem Grund, haftet HEG für Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, nur nach Maßgabe der Regelungen in diesen AGB (siehe unter anderem Abschnitt 3). Ist uns die Entwicklung und Fertigung einer Spezialmaschine in Auftrag gegeben, welche in ihrer Konzeption gänzlich oder teilweise von uns zuvor noch nicht funktionstüchtig hergestellt worden war, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. Verzögert Jedwede Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verzugs oder Nichterfüllung, sind in diesem Falle ausgeschlossen. Xxxxxx sich herausgestellt hat, dass uns die Entwicklung und Fertigung der Spezialmaschine nicht möglich ist, werden wir gegenüber dem Besteller unverzüglich Anzeige erstatten. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von HEG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht. Sind die Voraussetzungen oder Umstände von Abschnitt 6 gegeben oder befindet sich der Versand infolge Besteller mit der Abnahme einer Lieferung, auch Teillieferung, oder mit einer sonstigen Leistung, wie zum Beispiel der Pflicht zur Mitwirkung oder dergleichen, in Verzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage ohne besondere Androhung und Fristsetzung oder zur Forderung von UmständenSchadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Wir sind stattdessen auch berechtigt, ab Anzeige der Versandbereitschaft Verzugsschaden, mindestens jedoch 0,75% des Gegenwertes für jeden angefangenen Monat bis zur Abnahme der nicht abgenommenen Leistung als pauschalen Schadenersatz in Rechnung zu stellen oder als entgangenen Gewinn einschließlich des bis dahin angefallenen materiellen und personellen Aufwandes 30% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Auslieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat der Lagerung berechnet. Entstandene Mehrkosten, die durch eine vom Besteller veranlasste gesonderte Lieferung/Anfahrt anfallen, trägt der Besteller. Sollte die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag nicht in Verbindung mit der Bekanntgabe Lieferung erfolgen können, so trägt der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages Besteller sämtliche zusätzliche Kosten. Im Übrigen hat der Besteller für jeden Monat berechnetden Fall, dass er in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, den HEG entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu tragen. Der Lieferer Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so ist HEG berechtigt, nach Gewährung Setzung einer fruchtlos verstrichenen angemessenen Nachfrist zur Annahme und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes beliefern oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangenfordern. Fordert Im Falle der Lieferer Schadenersatz wegen NichterfüllungGeltendmachung von Schadensersatz ist HEG berechtigt, so kann er 15als Entschädigung pauschal ohne Nachweis eines konkreten Schadens 30% des Verkaufspreises als Entschädigung fordernKaufpreises geltend zu machen, unbeschadet des Rechtes, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass tatsächlich ein geringerer Schaden ist höher oder niedriger anzusetzeneingetreten ist. Der Besteller kann auf Einhaltung der Lieferfrist nur dann bestehen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Lieferterminseine Vertragspflichten vollständig erfüllt hat.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist eingehaltenbindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenvereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies Lieferungen vor dem Käufer zumutbar ist vereinbarten Liefertermin auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen. Unterbleibt eine Zurückweisung, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wirdGefahr des Lieferanten. EreignisseIm Falle der vorzeitigen Lieferung sind wir berechtigt, die Bezahlung der Ware unter Zugrundelegung des vereinbarten Liefertermins und unter Berücksichtigung des vereinbarten Zahlungsziels vorzunehmen. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Verbleibende Restmengen sind uns mit der Teillieferung mitzuteilen. Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes je Kalendertag verspäteter Lieferung, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes zu einer Überschreitung verlangen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe auch neben der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kanngeltend zu machen. Dies gilt auch dannHierbei genügt es, wenn zunächst eine Verlängerung wir den Vorbehalt der Lieferfrist vereinbart worden warVertragsstrafe nach Erhalt der verspäteten Lieferung durch entsprechenden Rechnungsabzug gegenüber dem Lieferanten bei Vornahme der Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geltend machen. Verzögert Wir sind berechtigt, den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden geltend zu machen, der Versand infolge von Umständen, die Höhe der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% verwirkten Vertragsstrafe überschreitet. Im Übrigen stehen uns für den Fall des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnetLieferverzugs sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferer ist Wir sind insbesondere berechtigt, nach Gewährung Einräumung einer fruchtlos verstrichenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist unter Anrechnung der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, verwirkten Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Fordert Ist als Liefertermin eine Kalenderwoche vereinbart, ist uns die Ware bis spätestens zu unserem Geschäftsschluss am Xxxxxxx der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllungbetreffenden Kalenderwoche anzuliefern. Für die Einhaltung des Liefertermins ist maßgeblich, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn dass die Ware an der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung uns genannten Empfangs- bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminVerwendungsstelle abgeladen ist.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung Der Beginn der von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigunguns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen VerpflichtungenVerpflichtungen des Bestellers voraus. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmtDie Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt cpc vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind hierunter Werktageist cpc berechtigt, an denen betriebsüblich gearbeitet wirdden insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verstehenverlangen. Die Lieferzeit ist eingehaltencpc behält sich weitergehende Ansprüche vor. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 dieser Bestimmung vorliegen, wenn geht die Ware unser Werk bzwGefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käuferscpc haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt soweit der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im eigenen WerkSinne von § 376 HGB ist. cpc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei unseren Lieferanten sofern als Folge eines von cpc zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. cpc haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist cpc zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von cpc zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. cpc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von cpc zu vertretende Lieferverzug auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Einhaltung der LieferfristLieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns für jede vollendete Woche Verzug eine angemessene Nachfrist zu setzenpauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, die der Beseitigung der Ursachen maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung Lieferwertes zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

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Lieferzeit. Die Eine Lieferfrist wird im jeweiligen Auftrag vereinbart. Eine solche Vereinbarung erfolgt ausschließlich durch ausdrückliche Bestätigung unsererseits bei Annahme der Bestellung. Ist eine Lieferzeit vereinbart, können wir gegen Bereitstellung der geschuldeten Ware zur vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der Zeit den vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehaltenPreis auch dann verlangen, wenn der Besteller die Ware unser Werk bzwnicht abnimmt. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden Weitergehende Rechte behalten wir uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnetvor. Der Lieferer Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns aber eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages Mahnung durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzwerforderlich. verspäteter Erfüllung ausgeschlossenWir können den Besteller auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Bleibt Übt der Besteller nach Anzeige seine Rechte nicht fristgerecht aus, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstandneuen Lieferfrist nicht möglich, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Solche Gründe, die die Einhaltung von Lieferfristen verhindern, können sich ergeben aus der Nichtverfügbarkeit der Leistung (insbesondere der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer) oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordernaufgrund Höherer Gewalt. Der Schaden ist höher Höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung - ohne Verschulden unsererseits - unzumutbar erschweren oder niedriger anzusetzenunmöglich machen, wenn wie Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, schlechte Versorgung mit Rohstoffen, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Maschinenausfall usw., gleichgültig, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder den Frachtführern eintreten. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 10. dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Lieferer einen höheren, Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert Leistung und/oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. LieferterminNacherfüllung) bleiben unberührt.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich Ist eine Lieferzeit vereinbart, beginnt ihr Lauf mit einer Abweichung der Bestätigung des Auftrages durch uns nach Maßgabe der Nr. 2 dieser Bedingungen. War für die Durchführung des Auftrages eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist unabhängig von der Auftragsbestätigung oder Vorkasse nicht bevor die Anzahlung oder der Vorkassenbetrag nach Maßgabe der Nr. 5 dieser Regelungen geleistet ist. Wird ein Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen als eingehaltenzu setzen. Lieferfristen beginnen Erfolgt die Lieferung oder Leistung auch nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller von sei- nem Recht zum Rücktritt Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er ver- pflichtet, uns dies zuvor unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist schriftlich anzukündigen. Auf unser unverzügliches Verlangen nach Zugang der Nachfristsetzung ist der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurück- tritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht. Eine vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem Datum der endgültigen und vollständigen AuftragsbestätigungBesteller seiner- seits mit Verpflichtungen uns gegenüber (Mitwirkungspflichten) in Rückstand ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch Das gilt insbesondere dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenfür die Durchführung des Auftrages die Lieferung von Zeichnungen, Plänen, Berechnungen etc. Wir sind zu Teillieferungen durch den Besteller erforderlich ist. Eine vereinbarte Liefer- und Teilleistungen berechtigtLeistungsfrist verlängert sich auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse auf die wir keinerlei Einfluss haben, sofern dies dem Käufer zumutbar ist insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Streik, Krieg, Aufruhr etc., die unmittelbar unser Werk oder Zulieferer und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wirdLieferanten betreffen um den Zeitraum der Dauer des jeweiligen Ereignisses solange, bis wieder herkömmliche Lieferbedingungen bestehen. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die den Inhalt der durch uns geschuldeten Leistung erheblich verändern oder unseren Betrieb erheblich beeinflussen sowie in Fällen sich nachträglich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Leistung steht uns das Recht zu, von dem Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sind. Der Besteller ist hierüber unverzüglich schriftlich zu einer Überschreitung der Lieferfrist führeninformieren. Vom Besteller bereits geleistete Zahlungen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen für die eine Lieferung im gleichen Gegenwert nicht erfolgt ist, sind zurückzuerstatten. Der Besteller kann nicht allein deswegen Rück- erstattung verlangen, weil eine vereinbarte Teillieferung für ihn nicht verwendbar ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers - mit Ausnahme wegen des Rücktrittes sind ausgeschlossen, soweit nicht die tatsächliche Unmöglichkeit der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung Ausführung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes das Leistungshindernis durch uns grob fahrlässig oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Lieferterminvorsätzlich verursacht worden sind.

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Lieferzeit. Die vereinbarten Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Abweichung Der Lieferant hat in seiner Auf- tragsbestätigung eine verbindliche Lieferzeit anzugeben. Maßgebend für die Einhaltung von 4 Wochen als eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum Lieferter- minen ist das Eintreffen der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und rechtzeitiger Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Wird die Lieferfrist nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage, an denen betriebsüblich gearbeitet wird, zu verstehen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk bzw. Lager fristgemäß verlässt bzw. bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gebracht wird. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Hindernisse, gleichgültig ob sie im eigenen Werk, bei unseren Lieferanten oder auf der Montagestelle eintreten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintretenam Bestimmungsort. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern nach erfolg- loser Fristsetzung von unserer Bestellung zurückzutreten; dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Ereignisse, die zu einer Überschreitung der Lieferfrist führen, berechtigen uns unter Ausschluss von Ansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme der zinslosen Rückzahlung etwa erhaltener Anzahlungen - zum vollen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, sofern sich die wirtschaftlichen Bedingungen seit Auftragserteilung so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst die Lieferverzögerung unverschuldet ist. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, Teillieferungen zu behalten und lediglich hinsicht- lich des nicht erfüllten Teils der Lieferung zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen die Einhaltung der Lieferfristen verzögernden Umständen sofort in Kenntnis zu setzen. Er wird hierdurch weder von der Verpflichtung zu recht- zeitiger Erfüllung noch von seiner Schadensersatzpflicht befreit. Bei vom Lieferanten zu vertreten- der Lieferverzögerung sind wir berechtigt, eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. Verzögert sich der Versand infolge Vertragsstrafe von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet auch die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Lieferer 0,50,3% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigtNettowerts pro Tag, nach Gewährung einer fruchtlos verstrichenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern. Bei Verzug unsererseits aus anderen Gründen ist der Besteller berechtigtmaximal 5% des Lieferwerts, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die der Beseitigung der Ursachen des Verzuges angemessen ist. Die Nachfrist ist grundsätzlich nach Werktagen zu bemessen. Eine Schadensersatzpflicht besteht frühestens erst nach Ablauf einer zweiten Nachfrist. Bei Beendigung des Vertrages durch den Besteller wegen Nichtauslieferung innerhalb dieser Nachfristen sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als sechs Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordert Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Unter Abzug von 3 % Skonto begleichen wir Rechnungen mit Wareneingang bis 01. am 10. des gleichen Monats, Rechnungen mit Wareneingang bis 16. am 25. des gleichen Monats. Nach 60 Tagen erfolgt die Zah- lung netto. Uns steht das Recht der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordernZahlung mit rediskontfähigen Wechseln bei Übernahme der hierdurch entstehenden Spesen durch uns zu. Der Schaden ist höher Lieferant garantiert, daß die gelieferte Ware den für ihren Ver- trieb und ihre Verwendung gelten- den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Der Lie- ferant garantiert des weiteren die vereinbarte Beschaffenheit des Liefergegenstandes innerhalb der unten bestimmten Fristen. Diese Haftung des Lieferanten gilt auch für Teile, die von Unterlieferanten geliefert oder niedriger anzusetzengefertigt wurden. Der Lieferant haftet uns für sämt- liche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstehenden Schäden. Mängel der gelieferten Gegen- stände, soweit sie bei der Unter- suchung im Rahmen des ord- nungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten inner- halb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnis an. Zur Fristwah- rung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten. Die Haftung des Lieferanten für Mängelrechte und Garantie- ansprüche beträgt drei Jahre ab Übergabe der Ware an uns. Bei Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, Nacherfüllung, d. h. nach unserer Xxxx Nachbe- sserung oder Ersatzlieferung, zu verlangen. Kommt der Lieferant dem Verlangen der Nacherfüllung nicht binnen einer von uns gesetz- ten Frist nach, können wir – auch bei unerheblichen Mängeln – nach unserer Xxxx vom Vertrag zurück- treten und die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Preis für die Ware mindern. Hat der Liefe- rant oder einer seiner Erfüllungs- gehilfen den Mangel zu vertreten, sind wir berechtigt, Schadenser- satz geltend zu machen. Der vorherigen Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferer einen höherendie Nacherfüllung unmöglich ist, der Besteller Lieferant sie ernsthaft und endgültig verwei- gert, sie fehlgeschlagen ist oder sie für uns unzumutbar ist, insbe- sondere wenn es sich bei unserer Bestellung um ein Fixgeschäft handelt. Wenn wir mit dem Lieferanten vereinbaren, daß wir die Nach- erfüllung selbst vornehmen oder durch einen niedrigeren Schaden nachweistDritten ausführen lassen, trägt der Lieferant die hier- durch entstehenden Kosten. Macht In Fällen der Lieferer von diesem Recht keinen GebrauchNacherfüllung wer- den die Verjährungsfristen wegen unserer Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Mängeln ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Wiederbe- nutzbarkeit der Ware gehemmt. Wird die gleiche Ware wieder- holt fehlerhaft geliefert, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung wegen des nicht erfüllten Liefer- umfangs zum Rücktritt berechtigt. Soweit wir mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvere inbarung abschließen, gehen deren Bestimmungen diesen Bedingungen vor, insbesondere betreffend Mängelrechte und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern. Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.Garantie

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