Grundsatz Musterklauseln

Grundsatz. Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.
Grundsatz. Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
Grundsatz. 6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungs- bedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrläs- sigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen besteht keine Haftung für mit- telbare Schäden. 6.1.3 Im Verhältnis zwischen EIU und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlos- sen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Eu- ro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sach- schäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.
Grundsatz. Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je- doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Bei- trag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht.
Grundsatz. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Zif- fer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1).
Grundsatz. Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
Grundsatz. Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten insbesondere auch dann, wenn die →versicherte Person bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
Grundsatz. Ausnahme
Grundsatz. Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern 1130 und 1131 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €, für das Euro-päische Führungszeugnis 17 €, und wird bei der Antragstellung von den Meldebehörden er-hoben.
Grundsatz. 1.1 Zur Sicherung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der kantonalen paritätischen Berufskommissionen (PBK) und der Paritätischen Berufskommission des Westschweizer Ausbaugewerbes (PBK- SOR) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK-SOR eine Kaution von höchstens Fr. 10'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeit erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK-SOR ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK-SOR auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt. 1.2 Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2'000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 20'000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5'000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20'000.–, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter Fr. 2'000.–, hat das Unternehmen der PBK-SOR den Werkvertrag vorzulegen. 1.3 Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.