Common use of Inkrafttreten Clause in Contracts

Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Der §20 b tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. können, also einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen sind und deswegen einen Erschließungsvorteil haben. Nach § 125 Abs. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung angesichts des sozial-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtet. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten Anwendung, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis oder als Eigentumsland genutzt werden.

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 1. Mai 1994 mit dem 01.08.2018 in Kraft. Der §20 b tritt am Uffenheim, 1. Januar 1995 September 2018 gez. Xxxxxxxxx Xxxxxx (Geschäftsführer) Die Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx-Schule ist eine evangelische Schule in Kraftfreier Trägerschaft (Privat- schule). können, also einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen Alle Schulzweige sind und deswegen einen Erschließungsvorteil habenstaatlich anerkannt. Nach § 125 AbsDie Finanzierung der Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx-Schule als Privatschule ist nur mit ca. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus70 % ihrer Gesamtausgaben über staatliche Zuschüsse nach dem Bayer. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeidenSchulfinanzierungsgesetz ge- währleistet. Der Gesetzgeber Schulträger ist daher gezwungen, neben freiwilligen Zuschüssen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (aus Kirchensteuermitteln) und des Landkreises selbst Eigenmittel aufzubringen. Dies geschieht durch die Erhebung eines Schulgeldes, das über die Höhe des staatl. Schulgeldersatzes hinausgeht. Schulträger und Schule ist es als kirchliche Einrichtung gleichermaßen ein besonderes Anliegen, dass allein aufgrund der Schulgelderhebung keine Schülerinnen oder Xxxxxxx aus familiären, sozialen und damit aus finanziellen Gründen vom Besuch der Christian-von-Bomhard-Schule ausgeschlossen bleiben müssen. Aus diesem Grunde hat diese Regelung angesichts des sozialder Stiftungsausschuss der Christian- von-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtetBomhard-Stiftung die nachfolgenden Schulgeldermäßigungsrichtlinien erlassen. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten AnwendungZahlung von Schulgeld an der Christian-von-Bomhard-Internatsschule ist mit dem jeweils gültigen Schulvertrag geregelt. Danach ist die Christian-von-Bomhard-Stiftung als Schulträger aufgrund der schulvertraglichen Regelung generell berechtigt, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis betreffenden Xxxxxxx- eltern oder als Eigentumsland genutzt werdenden volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld nach einer vom Stiftungs- ausschuss der Christian-von-Bomhard-Stiftung festgelegten Gebührenordnung per Bankeinzug zu erheben. Auf den Erlass oder die Ermäßigung von Schulgeld besteht kein Rechtsanspruch.

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am 1. Mai 1994 Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der §20 b tritt am 1Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt gemacht. Stuttgart, den 18. Januar 1995 in Kraft. können, also einen Ziel- 2010 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Geschäftsführende Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden Xxxxxxx Xxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxx Der Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Zu dem am heutigen Tage geschlossenen Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und Quellverkehr verursachen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sind folgende ergänzende Erläuterungen und somit auf eine Erschließung angewiesen sind und deswegen einen Erschließungsvorteil haben. Nach § 125 Abs. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingGHinweise vereinbart worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht, das nach § 9 Abs.l NrArtikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgesellschaften zusteht. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich Mit dieser Bestimmung werden die genannten jüdischen Feiertage als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten kirchliche Feiertage im Sinne des BKleingG genutzt Feiertagsgesetzes geschützt. Entsprechend der Regelung in § 4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die Teilnahme des dort genannten Personenkreises am Gottesdienst ermöglicht werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen Einer Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt § 4 Absatz 2 der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung angesichts des sozial-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtetSchulbesuchsverordnung bereits Rechnung. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten AnwendungFeiertage sind im Einzelnen zu Ziffer 1: Zwei Tage am 1. und 2. Xxxxxxx, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Absbeginnend am Vorabend zu Ziffer 2: Ein Tag am 10. l BKleingG entsprechenXxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 3: Zwei Tage am 15. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nichtund 16. Xxxxxxx, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet istbeginnend am Vorabend zu Ziffer 4: Ein Tag am 22. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 AbsXxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 5: Ein Tag am 23. l BKleingG. Die Stundung gilt nichtXxxxxxx, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis oder als Eigentumsland genutzt werden.beginnend am Vorabend

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz Die vorstehende Gebührenordnung tritt am mit dem 1. Mai 1994 August 2020 in Kraft. Der §20 b tritt am Uffenheim, 1. Januar 1995 September 2020 gez. Xxxxxxxxx Xxxxxx (Geschäftsführer) Die Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule ist eine evangelische Schule in Kraftfreier Trägerschaft (Privatschule). können, also einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen Alle Schulzweige sind und deswegen einen Erschließungsvorteil habenstaatlich anerkannt. Nach § 125 AbsDie Finanzierung der Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule als Privatschule ist nur mit ca. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus70 % ihrer Gesamtausgaben über staatliche Zuschüsse nach dem Bayer. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeidenSchulfinanzierungsgesetz gewährleistet. Der Gesetzgeber Schulträger ist daher gezwungen, neben freiwilligen Zuschüssen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (aus Kirchensteuermitteln) und des Landkreises selbst Eigenmittel aufzubringen. Dies geschieht durch die Erhebung eines Schulgeldes, das über die Höhe des staatl. Schulgeldersatzes hinausgeht. Schulträger und Schule ist es als kirchliche Einrichtung gleichermaßen ein besonderes Anliegen, dass allein aufgrund der Schulgelderhebung keine Schülerinnen oder Xxxxxxx aus familiären, sozialen und damit aus finanziellen Gründen vom Besuch der Christian-von-Bomhard Schule ausgeschlossen bleiben müssen. Aus diesem Grunde hat diese Regelung angesichts des sozialder Stiftungsausschuss der Christian-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtetvon-Bomhard Stiftung die nachfolgenden Schulgeldermäßigungsrichtlinien erlassen. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten AnwendungZahlung von Schulgeld an der Christian-von-Bomhard Internatsschule ist mit dem jeweils gültigen Schulvertrag geregelt. Danach ist die Christian-von-Bomhard Stiftung als Schulträger aufgrund der schulvertraglichen Regelung generell berechtigt, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis betreffenden Schülereltern oder als Eigentumsland genutzt werdenden volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld nach einer vom Stiftungsausschuss der Christian-von-Bomhard Stiftung festgelegten Gebührenordnung per Bankeinzug zu erheben. Auf den Erlass oder die Ermäßigung von Schulgeld besteht kein Rechtsanspruch.

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz Die Achte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Ab­ fallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ tritt am 1. Mai 1994 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Branden­ burg in Kraft. Der §20 b tritt am 1Das Amt Golzow beantragt für ein Vorhaben in Alt Tucheband im Landkreis Märkisch-Oderland, Amt Golzow, Gemarkung Alt Tucheband, Flur 9, Flurstücke 284, 285 und 286 sowie Flur 10, Flurstück 1 die Planfeststellung nach § 68 des Wasserhaushalts­ gesetzes. Januar 1995 Starkregenereignisse führen im Bereich des Feldwegs zu lang­ anhaltenden Vernässungen der landwirtschaftlichen Flächen. Durch die geplanten Maßnahmen soll ein Grabensystem geschaf­ fen werden, in Kraftwelchem das auf den Feldern südlich des Feld­ wegs stehende Wasser aufgenommen und verteilt werden kann. können, also Ein Anschluss des Grabensystems an einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen sind und deswegen einen Erschließungsvorteil habenVorfluter ist nicht vorgesehen. Nach § 125 Abs3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. l BauGB setzt Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsver­ fahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begrün­ dung dieser Entscheidung und die rechtmäßige ihr zugrunde liegenden Unter­ lagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 033201 442-551 während der Dienstzeiten im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Seeburger Chaussee 2, Haus 3, Zimmer 328 in 00000 Xxxxxxx, XX Xxxx Xxxxxxxxx eingesehen werden. Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite: xxxx://xxx.xxxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxx/xxxxxx.xxx/xx0.x.000000.xx Lauchhammer, 21. August 2013 Dr.-Ing. Xxxxx-Xxxxxx Xxxxxx Verbandsvorsteher (erstmaligeSiegel) Herstellung Xxx Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx e. V., NABU-Projektbüro „Un­ tere Havelniederung“, Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Ra­ thenow beantragt im Landkreis Havelland, Amt Rhinow, Gemein­ de Havelaue, Gemarkung Strodehne, Flure 20 und 23, die bau­ liche Umsetzung des Maßnahmenkomplexes 2 des Gewässer­ randstreifenprojektes „Untere Havelniederung zwischen Pritz­ erbe und Gnevsdorf“ nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz. Das Gewässerrandstreifenprojekt „Untere Havelniederung zwi­ schen Pritzerbe und Gnevsdorf“ (GRP) ist ein Naturschutzgroß­ projekt, dessen Ziel es ist einen möglichst naturnahen Wasser­ haushalt im Deichvorland der Havel und die daran angebunde­ nen Lebensräume wiederherzustellen. Dazu ist die bauliche Um­ setzung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan vorausverschiedenen Einzelmaßnahmen, die in 15 Maß­ nahmenkomplexen zusammengefasst worden sind, vorgesehen. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke Aus dem Gesamtprojekt ist der Maßnahmenkomplex 2 (MK 2) Gegenstand des hier beschriebenen Vorhabens. Das Planungs­ gebiet des MK 2 liegt im Grenzgebiet der Bundesländer Bran­ denburg (Landkreis Havelland) und Sachsen-Anhalt (Landkreis Stendal). Die Einzelmaßnahmen des MK 2 sollen beidseits ent­ lang der Unteren Havel-Wasserstraße (UHW, Stauhaltung Quit­ zöbel) von UHW-km 131,50 (Strodehne) bis UHW-km 134,80 (Mündung neue Dosse) realisiert werden. Auf brandenbur­ gischer Seite ist die Entfernung von Deckwerk (Länge 210 m), in acht Bereichen die Entfernung von Uferverwallungen teil­ weise in Verbindung mit der Herstellung/dem Anschluss von Flutrinnen, ein Altarmanschluss sowie die Initialisierung von Auenwald vorgesehen. Das Vorhaben umfasst weiterhin die Anlegung von Auftragsflächen im Bereich der Flutrinnen und des Altarmanschlusses, den Ersatzneubau einer Überfahrt sowie den ersatzlosen Rückbau von zwei Überfahrten. Nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsver­ fahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begrün­ dung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unter­ lagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 033201 442-551 während der Dienstzeiten im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Seeburger Chaussee 2, Haus 3, Zimmer 328 in 00000 Xxxxxxx, XX Xxxx Xxxxxxxxx eingesehen werden. Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13. September 2013 (Reg.-Nr.: OWB/007/12/PF/RS1) ist der Plan für die „Erweite­ rung der Kaianlage des Hafens Königs Wusterhausen/Wildau“ festgestellt worden. Der Plan für das Vorhaben „Erweiterung der Kaianlage des Ha­ fens Königs Wusterhausen/Wildau“ - Gewässerausbau gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird auf Antrag vom 20. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht Ja­ nuar 2012 der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein LUTRA Lager • Umschlag • Transport Mittelbrandenburgische Hafengesellschaft mbH Xxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx - im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB )Folgenden Vorhabensträger (VT) genannt - mit den sich aus den Regelungen dieses Beschlusses, auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene den Deck- und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung angesichts des sozial-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtet. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten Anwendung, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis oder als Eigentumsland genutzt werdenErgänzungs­ blättern ergebenen Änderungen und Ergänzungen festgestellt.

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz Die vorstehende Gebührenordnung tritt am mit dem 1. Mai 1994 August 2021 in Kraft. Der §20 b tritt am Uffenheim, 1. Januar 1995 September 2021 gez. Xxxxxxxxx Xxxxxx (Geschäftsführer) Die Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule ist eine evangelische Schule in Kraftfreier Trägerschaft (Privatschule). können, also einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen Alle Schulzweige sind und deswegen einen Erschließungsvorteil habenstaatlich anerkannt. Nach § 125 AbsDie Finanzierung der Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule als Privatschule ist nur mit ca. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus75 % ihrer Gesamtausgaben über staatliche Zuschüsse nach dem Bayer. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeidenSchulfinanzierungsgesetz gewährleistet. Der Gesetzgeber Schulträger ist daher gezwungen, neben freiwilligen Zuschüssen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (aus Kirchensteuermitteln) und des Landkreises selbst Eigenmittel aufzubringen. Dies geschieht durch die Erhebung eines Schulgeldes, das über die Höhe des staatl. Schulgeldersatzes hinausgeht. Schulträger und Schule ist es als kirchliche Einrichtung gleichermaßen ein besonderes Anliegen, dass allein aufgrund der Schulgelderhebung keine Schülerinnen oder Xxxxxxx aus familiären, sozialen und damit aus finanziellen Gründen vom Besuch der Christian-von-Bomhard Schule ausgeschlossen bleiben müssen. Aus diesem Grunde hat diese Regelung angesichts des sozialder Stiftungsausschuss der Christian-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtetvon-Bomhard Stiftung die nachfolgenden Schulgeldermäßigungsrichtlinien erlassen. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten AnwendungZahlung von Schulgeld an der Christian-von-Bomhard Internatsschule ist mit dem jeweils gültigen Schulvertrag geregelt. Danach ist die Christian-von-Bomhard Stiftung als Schulträger aufgrund der schulvertraglichen Regelung generell berechtigt, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis betreffenden Schülereltern oder als Eigentumsland genutzt werdenden volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld nach einer vom Stiftungsausschuss der Christian-von-Bomhard Stiftung festgelegten Gebührenordnung per Bankeinzug zu erheben. Auf den Erlass oder die Ermäßigung von Schulgeld besteht kein Rechtsanspruch.

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz Die vorstehende Gebührenordnung tritt am mit dem 1. Mai 1994 August 2019 in Kraft. Der §20 b tritt am Uffenheim, 1. Januar 1995 September 2019 gez. Xxxxxxxxx Xxxxxx (Geschäftsführer) Die Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule ist eine evangelische Schule in Kraftfreier Trägerschaft (Privatschule). können, also einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen Alle Schulzweige sind und deswegen einen Erschließungsvorteil habenstaatlich anerkannt. Nach § 125 AbsDie Finanzierung der Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule als Privatschule ist nur mit ca. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus70 % ihrer Gesamtausgaben über staatliche Zuschüsse nach dem Bayer. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeidenSchulfinanzierungsgesetz gewährleistet. Der Gesetzgeber Schulträger ist daher gezwungen, neben freiwilligen Zuschüssen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (aus Kirchensteuermitteln) und des Landkreises selbst Eigenmittel aufzubringen. Dies geschieht durch die Erhebung eines Schulgeldes, das über die Höhe des staatl. Schulgeldersatzes hinausgeht. Schulträger und Schule ist es als kirchliche Einrichtung gleichermaßen ein besonderes Anliegen, dass allein aufgrund der Schulgelderhebung keine Schülerinnen oder Xxxxxxx aus familiären, sozialen und damit aus finanziellen Gründen vom Besuch der Christian-von-Bomhard Schule ausgeschlossen bleiben müssen. Aus diesem Grunde hat diese Regelung angesichts des sozialder Stiftungsausschuss der Christian- von-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtetBomhard Stiftung die nachfolgenden Schulgeldermäßigungsrichtlinien erlassen. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten AnwendungZahlung von Schulgeld an der Christian-von-Bomhard Internatsschule ist mit dem jeweils gültigen Schulvertrag geregelt. Danach ist die Christian-von-Bomhard Stiftung als Schulträger aufgrund der schulvertraglichen Regelung generell berechtigt, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis betreffenden Xxxxxxx- eltern oder als Eigentumsland genutzt werdenden volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld nach einer vom Stiftungsausschuss der Christian-von-Bomhard Stiftung festgelegten Gebührenordnung per Bankeinzug zu erheben. Auf den Erlass oder die Ermäßigung von Schulgeld besteht kein Rechtsanspruch.

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Die vorliegenden „Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung ge- mäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. Mai 1994 in KraftSeptember 2010“ einschließlich Anhang 1 und den ak- tuellen Preisblättern treten unter Aufhebung der bisher gültigen „Ergänzenden Bestimmungen“ mit Wirkung vom Die Herstellung sowie die Veränderung des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare der Stadtwerke Frankenthal GmbH zu beantragen. Der §20 b tritt am 1Anschlussnehmer haftet für die Richtigkeit der angegebenen Werte. Januar 1995 Werden Anschlussleitungen auf Grund fehlerhafter Angaben falsch dimensio- niert, so trägt der Anschlussnehmer die Kosten evtl. notwendig werdender Änderungen. Hausanschlussleitungen sind möglichst geradlinig und möglichst auf dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Leitungsführung ist so festzulegen, dass der Leitungsbau unbehindert möglich ist und die Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. Müssen Hausanschlussleitungen unter Gebäudeteile (z.B. Wintergärten, Garagen usw.) oder durch Hohlräume geführt werden, so sind sie in Kraftdiesem Bereich in Mantelrohre zu verlegen. könnenEine nachträg- liche Überbauung einer Hausanschlussleitung ist ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht zulässig. Das Lagern von Materialien sowie Pflanzungen über Hausanschlussleitungen sind ebenfalls unzulässig, also einen Ziel- wenn hierdurch die Zugäng- lichkeit, Betriebssicherheit und Quellverkehr verursachen Reparaturmöglichkeit des Hausanschlusses beeinträchtigt werden. Die Mehrsparten-Hauseinführung ist kein Bestandteil des Hausanschlusses und somit auf eine Erschließung angewiesen sind und deswegen einen Erschließungsvorteil haben. Nach § 125 Abs. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflichtsteht regelmäßig im Eigentum des Hauseigentümers. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ist mit dem Einbau ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Mit Einbau der Mehrsparten- Hauseinführung gehen das Eigentum und die Unterhaltspflicht auf den Hauseigentümer über. Die Verbindung des Verteilernetzes des VNB’s mit der elektrischen Anlage des Antragstellers bzw. Kunden (Netzan- schluss) wird in der Regel als Vierleiteranschluss in Erdkabel (NAYY 4x35mm² oder NAYY 4x70mm²) oder Freileitung (NYA 4x16mm²) ausgeführt. Für ein geschlossenes Anwesen (Wohnhaus mit Nebengebäuden) wird nur ein Netzan- schluss erstellt. Der Freileitungsanschluss besteht aus dem Dachständer, soweit er als Xxxxxx für die Einführung der Innenleitung dient, der Durchführung dieser Leitung durch den Dachständer bis zur Hausanschlusssicherung einschließlich der von dem Leitungsnetz des VNB’s heranzuführenden Leitung (Anschlussaußenleitung). Zur Einhaltung der Selektivität gemäß VDE 0100 und bei entsprechend dimensionierter Steigleitung (Verbindung von Hausanschlusskasten zum Zähler) wird der Standard Strom- Netzanschluss bei Neuanschlüssen der Stadtwerken Frankenthal GmbH mit einer Absicherung von 63A ausgeführt. Sollten abweichende Absicherungen gewünscht oder erforderlich sein, muss von einem konzessionierten Unterneh- men ein entsprechender Nachweis über den Mehr- oder Minderbedarf sowie über die Einhaltung der Selektivität und der Dimensionierung der nachgelagerten Installation erbracht werden. Abweichende Absicherungen können erforderlich sein bei geringerem oder bei erhöhtem Leistungsbedarf z. B. bei Ob- jekten mit mehreren Wohneinheiten, Verbrauchseinrichtungen wie Durchlauferhitzer, Nachtspeicherheizungen oder sonstige leistungsintensive Verbrauchseinrichtungen sowie bei möglichen Einspeisungen z.B. gemäß EEG oder KWKG. Soweit der Kunde es möchte, können anteilige Tiefbauarbeiten auf seinem Grundstück für die Versorgungsleitungen in Eigenregie durchgeführt werden. Die Erdarbeiten müssen jedoch gemäß den Vorgaben der Stadtwerke Frankenthal GmbH durchgeführt werden. Die entsprechenden Informationen zur korrekten Durchführung der Tiefbauarbeiten kön- nen bei den Stadtwerken Frankenthal GmbH eingeholt werden. Evtl. erforderliche Nacharbeiten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Über den Zähler eines Haushaltes versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Beleuchtungsanlage eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich der Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz, so- lange deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht. Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), auch dann nichtderen Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes wesentlich hinausgeht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG werden bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung angesichts des sozial-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtet. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten Anwendung, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde Baukostenzuschussermittlung mit einem Gleichzeitigkeitsfak- tor von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis oder als Eigentumsland genutzt werden0,5 veranschlagt.

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Inkrafttreten. Dieses Gesetz Die vorstehende Gebührenordnung tritt am mit dem 1. Mai 1994 August 2019 in Kraft. Der §20 b tritt am Uffenheim, 1. Januar 1995 September 2019 gez. Xxxxxxxxx Xxxxxx (Geschäftsführer) Die Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule ist eine evangelische Schule in Kraftfreier Trägerschaft (Privatschule). können, also einen Ziel- und Quellverkehr verursachen und somit auf eine Erschließung angewiesen Alle Schulzweige sind und deswegen einen Erschließungsvorteil habenstaatlich anerkannt. Nach § 125 AbsDie Finanzierung der Xxxxxxxxx-xxx-Xxxxxxx Schule als Privatschule ist nur mit ca. l BauGB setzt die rechtmäßige (erstmalige) Herstellung von erschließungsbeitragsfähigen Verkehrsanlagen einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus70 % ihrer Gesamtausgaben über staatliche Zuschüsse nach dem Bayer. Beitragsfähig sind daher nur Dauerkleingartengrundstücke gemäß § 1 Abs.3 BKleingG, die nach § 9 Abs.l Nr. 15 festgesetzt sind. Sonstige Kleingartenanlagen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Erschließungsbeitragspflicht. Sie sind kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ( § 34 BauGB ), auch dann nicht, wenn sie mit Gartenlauben bebaut sind. Für Kleingartenanlagen gilt gemäß Artikel 2 BKLeingÄndG bezüglich der Erschließungsbeiträge eine Sonderregelung. Dort heißt es, daß gemäß § 135 Abs.4 Satz 3 BauGB der Beitrag auch zinslos zu stunden ist, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des BKleingG genutzt werden. Diese Billigkeitsregelung wurde für Dauerkleingärten deshalb geschaffen, um eine , wegen der Überwälzbarkeit des Erschließungsbeitrages auf die Pächter gemäß § 5 Abs.5 BKleingG, mögliche unangemessene und sozialpolitisch nicht zu rechtfertigende Belastung der Kleingärtner zu vermeidenSchulfinanzierungsgesetz gewährleistet. Der Gesetzgeber Schulträger ist daher gezwungen, neben freiwilligen Zuschüssen der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (aus Kirchensteuermitteln) und des Landkreises selbst Eigenmittel aufzubringen. Dies geschieht durch die Erhebung eines Schulgeldes, das über die Höhe des staatl. Schulgeldersatzes hinausgeht. Schulträger und Schule ist es als kirchliche Einrichtung gleichermaßen ein besonderes Anliegen, dass allein aufgrund der Schulgelderhebung keine Schülerinnen oder Xxxxxxx aus familiären, sozialen und damit aus finanziellen Gründen vom Besuch der Christian-von- Bomhard Schule ausgeschlossen bleiben müssen. Aus diesem Grunde hat diese Regelung angesichts des sozialder Stiftungsausschuss der Christian-politischen Charakters der Kleingärten gerechtfertigt erachtetvon-Bomhard Stiftung die nachfolgenden Schulgeldermäßigungsrichtlinien erlassen. Die Stundungsregelung findet nur auf Kleingärten AnwendungZahlung von Schulgeld an der Christian-von-Bomhard Internatsschule ist mit dem jeweils gültigen Schulvertrag geregelt. Danach ist die Christian-von-Bomhard Stiftung als Schulträger aufgrund der schulvertraglichen Regelung generell berechtigt, die den Begriffsmerkmalen des § 1 Abs. l BKleingG entsprechen. Eines Stundungsantrages seitens des Grundstückseigentümers bedarf es nicht, weil die Gemeinde von Amts wegen zur Stundung verpflichtet ist. Die Stundung erfolgt jedoch nur für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. l BKleingG. Die Stundung gilt nicht, wenn die Gärten zwar den in § 1 Abs. l BkleingG genannten Merkmalen entsprechen, aber den in § 1 Abs.2 BKleingG aufgezählten Gärten oder Grundstücksnutzungen zuzurechnen sind. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Verein das Land gekauft hat. Hier ist entscheidend, ob die Parzellen von den Kleingärtnern auf Pachtbasis betreffenden Xxxxxxx- eltern oder als Eigentumsland genutzt werdenden volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld nach einer vom Stiftungsausschuss der Christian-von-Bomhard Stiftung festgelegten Gebührenordnung per Bankeinzug zu erheben. Auf den Erlass oder die Ermäßigung von Schulgeld besteht kein Rechtsanspruch.

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