Common use of Grundlagen Clause in Contracts

Grundlagen. Grundlage der vorliegenden Vereinbarung bilden die folgenden Rechtserlasse: - Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10 vom 18.03.1994; - Verordnung über die Krankenversicherung (KVV); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pfle- geheime in der Krankenversicherung (VKL); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA); SGS 854 vom 20.10.2005; - Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) und den Krankenversicherern betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den stationären Alters- und Pflege- einrichtungen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006. Die Auftragnehmerin führt ein politisch und konfessionell neutrales Pflegeheim für Betagte und an- dere pflegebedürftige Personen. Die Auftragnehmerin stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestellt.

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Grundlagen. Grundlage Der Zuchtverband arbeitet nach den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bilden Verordnung (EU) 2016/1012 sowie anderen einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts, den tierzuchtrechtlichen und veterinärrecht- lichen Bestimmungen des Bundes und der Länder. Berücksichtigt werden darüber hinaus die folgenden Rechtserlasse: - Bundesgesetz über Richt- linien, Grundsätze und Empfehlungen der Europäischen Referenzzentren (z.B. ICAR und Interbull). Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Rinderzüchter e.V. und der Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Rinderzucht- und Besamungsorganisationen e.V. (ASR) und unterliegt in grundlegenden züchterischen Fragen den Beschlüssen dieser Dachorganisationen. Des Weiteren liegen der Arbeit auch die Krankenversicherung Richtlinien und Empfehlungen des Bundesverbandes Rind und Schwein e.V. (KVGBRS); SR 832.10 vom 18.03.1994; - Verordnung über die Krankenversicherung (KVV); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pfle- geheime in , der Krankenversicherung (VKL); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung und Pflege jeweiligen Mitgliedergruppe im Alter BRS und des Deutschen Verbandes für Leistungs- und Qualitätsprüfungen e.V. (GeBPA); SGS 854 vom 20.10.2005; - Verordnung zum Gesetz über DLQ) zugrunde. Sofern Referenzzentren und/oder Dachorganisationen Änderungen in ihren Richtlinien und Be- schlüssen festlegen, die Betreuung und Pflege im Alter; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über das Zuchtprogramm betreffen, sind diese den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) Mitgliedern bzw. Vertrags- partnern und den Krankenversicherern betreffend zuständigen Behörden unverzüglich durch den Verband bekannt zu geben und ggf. durch die Abgeltung von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über zuständige Behörde genehmigen zu lassen. Weitere Grundlage sind die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den stationären Alters- und Pflege- einrichtungen vertraglichen Regelungen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006. Die Auftragnehmerin führt ein politisch und konfessionell neutrales Pflegeheim für Betagte und an- dere pflegebedürftige Personen. Die Auftragnehmerin stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestelltZuchtverbandes mit beauftragten dritten Stellen.

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Grundlagen. Grundlage Das Sondervermögen (der vorliegenden Vereinbarung bilden die folgenden Rechtserlasse: - Bundesgesetz über die Krankenversicherung Fonds) Der LI MULTI LEADERS FUND (KVGnachfolgend „Fonds“) ist ein Or- ganismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgeleg- ten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“); SR 832.10 . Der Fonds ist ein In- vestmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 18.03.1994; - Verordnung über die Krankenversicherung 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften be- treffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (KVV); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pfle- geheime in der Krankenversicherung (VKL); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung und Pflege nachfolgend „OGAW“) im Alter Sinne des Kapitalan- lagegesetzbuchs (GeBPAnachfolgend „KAGB); SGS 854 vom 20.10.2005; - Verordnung . Es wird von der Ampe- ga Investment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der Fonds wurde am 28.03.2013 für unbestimmte Dauer von der Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH aufgelegt und bis zum Gesetz über 30.04.2014 von dieser verwaltet. Zum 01.05.2014 wurde der Fonds auf die Betreuung Deutsche Asset & Wealth Manage- ment Investment GmbH übertragen und Pflege von dieser bis zum 30.06.2015 verwaltet. Zum 01.07.2015 wurde der Fonds mit Ge- nehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht auf die Ampega Investment GmbH übertragen. Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im Altereigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eige- nen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Ge- schäftszweck des Fonds ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über eine operative Tätigkeit und eine aktive unter- nehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensge- genstände ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Bestimmungen sie da- bei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den Verkehr mit Arzneimitteln dazugehö- rigen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAPnachfolgend „InvStG“) und den Krankenversicherern betreffend Anlagebedingungen, die Abgeltung von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung das Rechtsverhältnis zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) den Anlegern und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den stationären Alters- und Pflege- einrichtungen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006der Gesellschaft regeln. Die Auftragnehmerin führt Anlagebedingungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anlagebedingungen” und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein politisch und konfessionell neutrales Pflegeheim Publikums-Investmentvermögen müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Betagte und an- dere pflegebedürftige PersonenFinanzdienstleis- tungsaufsicht („BaFin“) genehmigt werden. Die Auftragnehmerin stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestelltDer Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.

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Grundlagen. Grundlage Das EBA ist gemäß Nr. 7.1 (1) der vorliegenden Vereinbarung bilden Förderrichtlinie zuständige Behörde für den Vollzug der Förderrichtlinie. Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung ist gemäß Nr. 4 (3) der Förderrichtlinie der Erlass von Zuwendungsbescheiden an das zum Antrag berechtigte Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) des Bundes. Diese EIU führen die folgenden Rechtserlasse: - Bundesgesetz über Lärmsanierungsmaßnahmen durch. Bei passiven Lärmschutzmaßnahmen gemäß Nr. 2.4 (6) der Förderrichtlinie werden die Krankenversicherung bewilligten Fördermittel an die anteilig gemäß Nr. 3 (KVG4) der Förderrichtlinie förderberechtigten Eigentümer, Wohneigentümer oder Erbbauberechtigen als Letztempfänger von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes als Erstempfänger weitergeleitet (s. Nr. 3 (2, 3) der Förderrichtlinie); SR 832.10 vom 18.03.1994; - Verordnung über . Der tragende Gesichtspunkt der Förderrichtlinie ist, dass die Krankenversicherung Mittel für Maßnahmen der Lärmsanierung an den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes als eine freiwillige Leistung des Bundes gewährt werden. Rechtsanspruch auf Gewährung besteht dementsprechend nicht (KVVNr. 1.2 (2) der Förderrichtlinie); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über . Deshalb erfolgt die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pfle- geheime in Bewilligung unter dem Vorbehalt der Krankenversicherung (VKL); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung und Pflege dafür jeweils im Alter Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel sowie nach Maßgabe der hierzu bekanntgegebenen Förderrichtlinie, sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (GeBPA); SGS 854 VV BHO) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).‌ Die dem Gesamtkonzept der Lärmsanierung zugrundeliegenden Erwägungen sind der Förderrichtlinie zu entnehmen. Mit der Förderrichtlinie werden vor allem Art und Weise der Verwendung der durch Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellten Mittel durch das BMVI festgelegt. Seit dem Haushaltsgesetz des Bundes von 1999 werden jährlich Mittel für „Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ (so die Zweckbestimmung des Haushaltstitels) seit 2016 in Kapitel 1202 Titel 891 05 des Haushaltsplans angesetzt. Eine entsprechende Förderrichtlinie zum Vollzug des Haushaltsgesetzes ist erstmals am 07.03.2005 erlassen worden. Nunmehr gilt die überarbeitete Fassung 2018 der Förderrichtlinie vom 20.10.2005; - Verordnung 06.12.2018 mit Wirkung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) und den Krankenversicherern betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den stationären Alters- und Pflege- einrichtungen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006. Die Auftragnehmerin führt ein politisch und konfessionell neutrales Pflegeheim für Betagte und an- dere pflegebedürftige Personen. Die Auftragnehmerin stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestellt01.01.2019.

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Grundlagen. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 15. September 2020 ein Stufenkonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2-Infektionswelle beschlossen. Demnach gilt Pandemiestufe 1 „Stabile Phase“, wenn die landesweite 7-Tage-Inzidenz unter 10/100.000 Einwohner liegt. In der Pandemiestufe 2 wird die landesweite 7-Tage-Inzidenz von 10/100.000 Einwohner überschritten und geht mit einem landesweiten diffusen Anstieg des Infektionsgeschehens oder einer absoluten Verdopplung der landesweiten wöchentlichen Fallzahlen in den zurückliegenden 14 Tagen einher. Ein diffuser, landesweiter Anstieg liegt vor, wenn über die Hälfte der Stadt- und Landkreise die 7-Tage-Inzidenz von 5/100.000 Einwohner überschreitet. Der Eintritt in Pandemiestufe 3 („Kritische Phase“) wird definiert durch Überschreitung der landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner. Es besteht ein starker, ggf. exponentieller Anstieg der Fallzahlen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten. Die Ausrufung der Pandemiestufen durch das Ministerium für Soziales und Integration erfolgt jedoch nicht aufgrund eines Automatismus bei formaler Erfüllung der vorgenannten Kriterien, sondern auf Basis der Bewertung der aktuellen epidemiologischen Lage nach eingehender Analyse der Daten durch das Sozialministerium. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten bereits am 6. Mai 2020 ein konsequentes Beschränkungskonzept vereinbart. Dieses findet in Baden-Württemberg Anwendung und greift, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten wird. Es wurde durch den Handlungsleitfaden des Landes zur Umsetzung von lokalen bzw. regionalen Maßnahmen im Falle des Überschreitens des 7-Tage-Inzidenzwerts von 50 gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner näher spezifiziert. Als Datengrundlage zur Beurteilung der Situation in den Stadt- und Landkreisen dient die 7-Tage-Inzidenz der Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg seit dem 7. Mai 2020 in den täglichen Lageberichten darstellt. Bei einer stabilen Pandemielage bzw. in der Anstiegsphase sind in den Krankenhäusern 10 % der Intensiv- und Beatmungskapazitäten für COVID-Patientinnen und Patienten bereitzuhalten. Die von Bund und Land zur Verfügung gestellten Beatmungsgeräte sind einsatzbereit zu halten. Es sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit die in den weiteren Stufen vorgesehenen Strukturen kurzfristig mit dem Vorlauf von einer Woche hochgefahren werden können, wenn es zum Stufenwechsel kommt. Dies betrifft namentlich die Teststrukturen, wie die Fieberambulanzen und Abstrichzentren gemäß den Teststrategien des Bundes und des Landes. Xx xxx Xxxxxx 0 zu dieser Vereinbarung wird geregelt, von wem welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit sowohl die Teststrukturen wie die Fieberambulanzen und Abstrichzentren im Bedarfsfall rechtzeitig und mit den erforderlichen Leistungskapazitäten aktiviert werden können; ebenso ist zu bestimmen, wie die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen finanziert und abgerechnet werden. Das Infektionsgeschehen wird vom zuständigen Gesundheitsamt kreisbezogen und vom Landesgesundheitsamt darüber hinaus landesbezogen beobachtet. Die Beobachtung ist je nach Lage zu intensivieren. Ab Erreichen der Pandemiestufe 3 wird das Infektionsgeschehen vom zuständigen Gesundheitsamt sowie dem Pandemiebeauftragen der KVBW besonders beobachtet. • Die Gesundheitsämter informieren den von der KVBW benannten Pandemiebeauftragten, den Vorsitzenden der Kreisärzteschaft im jeweiligen Stadt- oder Landkreis sowie den Pandemiebeauftragten der KZV BW, die ortsansässigen Krankenhäuser, die Integrierte Leitstelle und das Landesgesundheitsamt über das örtliche Infektionsgeschehen. Das Landesgesundheitsamt informiert das Ministerium für Soziales und Integration, sowie die BWKG. Falls insbesondere Einrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkünfte, Betriebe, Pflegeeinrichtungen) betroffen sind, werden dort und bei Bedarf in deren Umfeld die Intensität der Testungen gemäß der Teststrategie des Landes vom 30. Juni 2020 erhöht. Das Landesgesundheitsamt und das örtliche Gesundheitsamt prüfen und bewerten die epidemiologische Lage fortlaufend wie im Handlungsleitfaden regionale Beschränkungen dargestellt. • Auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarung bilden Feststellung der epidemiologischen Lage werden die folgenden Rechtserlasse: - Bundesgesetz über Testungen gemäß der nationalen Teststrategie (Rechtsverordnung des BMG) Paragraph 4 sowie der Teststrategie des Landes durchgeführt. Für die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10 vom 18.03.1994; - Verordnung über Teststrukturen sind die Krankenversicherung (KVV); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pfle- geheime in der Krankenversicherung (VKL); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA); SGS 854 vom 20.10.2005; - Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) und den Krankenversicherern betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den Anlagen 1 und 3 zu dieser Vereinbarung geregelten Zuständigkeiten, Leistungsparameter und Finanzierungsmodalitäten maßgeblich. Bei Ausrufung der Pandemiestufe 3 werden die Krankenhäuser und stationären Alters- Vorsorge- und Pflege- einrichtungen Rehabilitationseinrichtungen zur Durchführung der Testungen gemäß § 4 der Rechtsverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006BMG - Testverordnung sowie der Teststrategie des Landes beauftragt. Die Auftragnehmerin führt ein politisch und konfessionell neutrales Pflegeheim für Betagte und an- dere pflegebedürftige Personen. Die Auftragnehmerin KVBW stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet Abstimmung mit ihrem Pandemiebeauftragten die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestellt.rechtzeitige (Re-

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Grundlagen. Grundlage (1) Die sich aus der vorliegenden bergbaulichen Tätigkeit von Vattenfall für die Gemeinde und deren Bürger ergebenden Beeinträchtigungen sollen mittels einer angemessenen Unterstützung durch Vattenfall gemäß folgender Regelungen abgemildert werden. Die Parteien der Vereinbarung bilden gehen davon aus, dass die Realisierung der folgenden RechtserlasseSchwerpunkte erfolgt: - Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10 vom 18.03.1994Abwendung, Milderung bzw. Minimierung konkreter negativer Auswirkungen des Bergbaus; - Verordnung über die Krankenversicherung (KVV); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über die Kostenermittlung Schadensverhütung, Schadensfeststellung und die Leistungserfassung durch Spitäler Schadensersatz aus bergbaulicher Tätigkeit von Vattenfall und Pfle- geheime in der Krankenversicherung (VKL); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung und Pflege aller damit im Alter Zusammenhang stehenden Aktivitäten, - Förderung der Kontrolltätigkeit der Gemeinde durch Vattenfall hinsichtlich des Ermittelns von bergbaubedingten Auswirkungen und Schäden z.B. durch das Überlassen von Gutachten, Berichten u.ä. durch das ermöglichen von Akteneinsicht, durch die Zustimmung zur Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde bei Untersuchungen und Ortsterminen (GeBPAz.B. Grundwasserbeprobungen u.ä.); SGS 854 vom 20.10.2005; , durch das Ermöglichen von Eigenkontrolltätigkeiten der Gemeinde usw. - Verordnung zum Gesetz über Übernahme notwendiger Ersatzmaßnahmen, Investitionen, Umfeldverbesserungen und sonstiger bergbaubedingter Kostenaufwendungen der Gemeinde durch Vattenfall. Mehraufwendungen, die Betreuung aus der bergbaulichen und Pflege im Alter; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-planerischen Tätigkeit von Vattenfall der Gemeinde entstehen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) und den Krankenversicherern betreffend die Abgeltung werden von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den stationären Alters- und Pflege- einrichtungen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006. Die Auftragnehmerin führt ein politisch und konfessionell neutrales Pflegeheim für Betagte und an- dere pflegebedürftige Personen. Die Auftragnehmerin stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestelltVattenfall ausgeglichen.

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Grundlagen. Grundlage für die Gebührenbedarfsrechnung der vorliegenden Vereinbarung bilden Abfallwirtschaft ist der Wirtschaftsplan 2013 der EDG (WPL 2013/EDG), der Wirtschaftsplan 0000 xxx XXXXXX (XXX 0000/XXXXXX) xxxxx der Wirtschaftsplan 2013 für das DSV (WPL 2013/DSV). Alle Wirtschaftspläne sind als Anlagen 4, 5 bzw. 6 der Vorlage an den Rat beigefügt. Die aus den Wirtschaftsplänen resultierenden finanziellen Auswirkungen werden um die folgenden Rechtserlasse: nach weiteren Kriterien anzusetzenden Zu- und Absetzungen ergänzt. - Bundesgesetz über Zusetzungen Verrechnungen mit städt. Dienststellen für betriebsnotwendige Leistungen und Beiträge an den Altlastensanierungsverband Die Leistungen von Dienststellen der Stadt Dortmund (Stadtkämmerei, Steueramt, Stadtkasse, Rechtsamt, Rechnungsprüfungsamt und Tiefbauamt) für die Krankenversicherung (KVG); SR 832.10 vom 18.03.1994; - Verordnung über die Krankenversicherung (KVV); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pfle- geheime Abfallwirtschaft werden als gebührenrelevante Kosten in der Krankenversicherung Gebührenkalkulation berücksichtigt Die Kosten für das Jahr 2013 betragen vorrausichtlich insgesamt 0.000.000 €; (VKL2012: 0.000.000 €); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in . Nach § 9 Abs. 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der obligatorischen Krankenversicherung Allgemeinheit zugänglichen Flächen (KLVinsb. Parkanlagen); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung und Pflege . Die Kosten finden im Alter (GeBPA); SGS 854 vom 20.10.2005; - Verordnung zum Gesetz über Jahr 2013 erstmalig Berücksichtigung und erklären die Betreuung und Pflege im Alter; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über Erhöhung des Kostenvolumens gegenüber dem Jahr 2012. Darüber hinaus sind Beiträge an den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) und den Krankenversicherern betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den stationären Alters- und Pflege- einrichtungen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006Altlastensanierungsverband zu entrichten. Die Auftragnehmerin führt ein politisch Kosten dafür sind abhängig von der Einwohnerzahl einer Gemeinde und konfessionell neutrales Pflegeheim betragen für Betagte und an- dere pflegebedürftige Personen2013 ca. Die Auftragnehmerin stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestellt17.500 € (2012: 00.000 €).

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Grundlagen. Grundlage Eine akkurate und reibungslose Kompetenz- und Aufgabenverteilung stellt eine der vorliegenden Vereinbarung bilden zentral- sten und gleichzeitig anspruchsvollsten Grundfragen einer föderalen Staatsorganisation dar.17 Ein funktionierender Bundesstaat setzt voraus, dass die folgenden Rechtserlasse: - Bundesgesetz über Zuständigkeiten und Kompe- tenzen zwischen den verschiedenen Staatsebenen, mithin zwischen Bund und Kantonen – und auch den Gemeinden in Anlehnung an die Krankenversicherung Gemeindeautonomie nach Art. 50 BV – ein- deutig und widerspruchsfrei zugewiesen und möglichst klar abgegrenzt werden.18 Eine Zu- weisung von parallelen Zuständigkeiten und Kompetenzen an Bund und Kantone im Rah- men von Gemeinschaftsaufgaben widersprechen dieser Prämisse nicht, sofern diese mit- tels Programmvereinbarung klar koordiniert sind. Die Bundesverfassung gewährleistet die erforderliche Triagierung der Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen Bund und Kantonen mittels eines aufeinander abgestimmten Normen- geflechts.19 Mit der Vorschrift von Art. 3 BV i. V. m. Art. 42 BV statuiert die Bundesverfas- sung ein Gebilde der Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Sinne einer Einzelermächtigung zugunsten des Bundes (KVG); SR 832.10 vom 18.03.1994; - Verordnung über Art. 3 BV) und eines Verfassungs- vorbehalts (Art. 42 BV) zulasten desselben, welches grundsätzlich justiziabel und auch vor Gericht durchsetzbar ist. Des Weiteren sind in der Bundesverfassung Bestimmungen in Gestalt von Prinzipien verankert, die Krankenversicherung (KVV); SR 832.102 vom 27.06.1995; - Verordnung über für die Kostenermittlung Zuweisung und die Leistungserfassung Bestimmung der Intensität der Ausübung dienen. Vervollständigt wird das System schliesslich durch Spitäler konkrete und Pfle- geheime in bereichsspezifische Aufgaben- und Kompetenzzuweisungen an Bund und Kantone. Weder die Zuweisung einzelner Zuständigkeiten und Aufgaben an Bund und Kantone noch das Regelwerk und die Prämissen für die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung sind für die Ewigkeit ausgerichtet, sondern können vom Gesetz- bzw. Verfassungsgeber jederzeit ab- geändert und ergänzt werden. Da für eine Änderung der Krankenversicherung Bundesverfassung ein Volksmehr und ein Ständemehr erforderlich ist (VKLArt. 140 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 142 Abs. 2 BV); SR 832.104 vom 03.07.2002; - Verordnung über Leistungen in , liegt zwar diese Kompetenzhoheit (sog. «Kompetenz-Kompetenz») formell beim Bund, jedoch sind die Kantone aufgrund des notwenigen Ständemehrs massgebend an der obligatorischen Krankenversicherung (KLV); SR 832.112.31 vom 29.09.1995; - Gesetz über die Betreuung Normierung der Aufgaben- und Pflege im Alter (GeBPA); SGS 854 vom 20.10.2005; - Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter; SGS 854.11 vom 05.12.2006; - Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelverordnung); SGS 913.11 vom 17.03.2009; - Vertrag zwischen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) und den Krankenversicherern betreffend die Abgeltung von Pflegeleistungen ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG); - Vereinbarung zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und BAP betreffend Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle in den stationären Alters- und Pflege- einrichtungen des Kantons Basel-Landschaft vom 17.08.2006. Die Auftragnehmerin führt ein politisch und konfessionell neutrales Pflegeheim für Betagte und an- dere pflegebedürftige Personen. Die Auftragnehmerin stellt das Wohlbefinden ihrer Bewohnerinnen und Bewohner in den Vorder- grund und bietet die Pflege- und Betreuungsleistung selber an. Die ärztliche Betreuung wird durch frei wählbare Hausärzte sichergestellt.Kompetenzzuweisung beteiligt.20

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