Gewässerschäden Musterklauseln

Gewässerschäden. 7.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschä- den wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Fol- gen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder bio- logischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme von folgenden Gewässerschäden:
Gewässerschäden. 6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- sorgeversicherung (Ziffer 4 AHB 2015).
Gewässerschäden a. Versichert sind Gewässerschäden, für die Sie verantwortlich gemacht werden. Sind Sie Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschäd- licher Stoffe, gilt der Versicherungsschutz aber nur für folgende Anla- gen und Behältnisse:
Gewässerschäden. 9.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschä­ den behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che­ mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden – durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewäs­ ser oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; – durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüs­ sigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
Gewässerschäden. 10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Gewässerschäden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/ kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhan- denen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
Gewässerschäden. (1) Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö- gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderun- gen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden
Gewässerschäden. 3.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Gewässerschäden. Für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – gilt Folgendes: Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.