Ausland Musterklauseln

Ausland. Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausland. Versichert sind abweichend von § 7.9 AHB Ziffer 15. BBR im Umfang diese Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/ EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten und Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausland. Jedes Land außerhalb Ihres Heimatlandes.
Ausland. Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausland. Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in dem sich die versicherte Person regelmäßig länger als 3 Monate im Jahr aufhält. Für den Abschluss der Versicherung ist nicht die Staatsangehörigkeit der versicherten Person ausschlaggebend sondern der Abschlussort Deutschland. Auch für nicht in Deutschland ge- buchte Reisen besteht Versicherungsschutz.
Ausland. Versichert sind – abweichend von Ziffern 1.7.9 und 2 – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.7.9 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU- Richtlinie nicht überschreiten.
Ausland. Versichert ist – abweichend von § 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird. Versicherungsschutz besteht für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und außereuropäische Auslandsaufenthalte. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Ausland. (1) Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland sowie bei einer Zwischenverwah- rung durch einen inländischen Verwahrer gilt für die Haftung der Bank Abschn. I. Nr. 15 (1).
Ausland. Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Um- fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre- tende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausland. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat.