Welches Recht gilt? Musterklauseln

Welches Recht gilt?. 17. Welcher Gerichtsstand gilt? Unter dem Dach Ihrer PrivatSchutz-Versicherung können Sie mehrere Versicherungen (wie zum Beispiel eine Gebäudeversicherung und/oder eine Privathaftpflichtversicherung) abschließen. Bei diesen Versiche- rungen handelt es sich jeweils um rechtlich selbstständige Verträge. Im Allgemeinen Teil sind übergreifende Themen geregelt. In den Be- sonderen Bedingungen zu den einzelnen Versicherungen finden Sie die speziellen Regelungen zum jeweiligen Versicherungsvertrag. Diese Regelungen werden noch ergänzt durch besondere Klauseln und Vereinbarungen - diese finden Sie direkt im Versicherungsschein oder seinen Anlagen. Der Allgemeine Teil zum PrivatSchutz gilt übergreifend für folgende Versicherungen: - Wohngebäudeversicherung - Hausratversicherung - Glasversicherung - Privathaftpflichtversicherung - Tierhalterhaftpflichtversicherung - Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - Gewässerschadenhaftpflichtversicherung - Bootshaftpflichtversicherung - Jagdhaftpflichtversicherung - Haftpflichtversicherung für Jungjägerkurse und -prüfungen - Unfallversicherung - InternetSchutz - Schutzbrief SorglosLeben - Schutzbrief SorglosWohnen - Bauhelferunfallversicherung - Bauherrenhaftpflichtversicherung
Welches Recht gilt?. 1. Wie sind die Regelungen zum Vertrag aufgebaut?
Welches Recht gilt?. Artikel 4 - Welche Gefahrenumstände müssen Sie uns bei Vertragsabschluss mitteilen? Artikel 5 - Was müssen Sie im Fall einer Gefahrerhöhung beachten?
Welches Recht gilt?. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Als Versicherungsnehmer müssen Sie uns bei Vertragsabschluss, alle bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr durch uns erheblich sind, vollständig und wahrheitsgemäß bekanntgeben. Als erheblich gelten im Zweifel jene Umstände, nach denen Sie von uns ausdrücklich und in geschriebener Form befragt wurden. Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, können wir als Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).
Welches Recht gilt?. Wir leisten nach deutschem Recht. Die Beurteilung der Haftungslage richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes.
Welches Recht gilt?. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Die Versicherungssummen und Prämien erhöhen sich jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes) seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht, mindestens jedoch um 4 %. Es werden jene Indizes herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index heranzuziehen. Der Ausgangsindex ist in der Polizze angeführt. Ausgenommen davon sind die Positionen "Taggeld", "Knochenbruch", "REHA-Management", "SOS Service" und "Fixkosten". Diese Vereinbarung kann während der Dauer des Vertrages unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zur Hauptfälligkeit des Vertrages gekündigt werden. Anhang § 1d
Welches Recht gilt?. Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation während der Laufzeit der ADAC Premium-Mitgliedschaft wird in deutscher Sprache geführt.
Welches Recht gilt?. Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fra- gen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. A.5.7 Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für: • Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. • Schäden bei der Beteiligung – an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt – an Übungsfahrten zu diesen Rennen. • Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch inne- re Unruhen. Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ursachen mit- wirken. • Schäden durch Kernenergie. A.5.8 Wenn Sie dieselbe Hilfe von einem Dritten fordern können Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber beispielsweise auf Grund Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leis- tung oder zur Hilfe verpflichtet? Dann gehen diese Ansprüche insoweit unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber jedoch zur Leistung verpflichtet. Oder wenn der Dritte nach dem Gesetz nur nachrangig eintrittspflichtig ist. Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz- Haftpflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an. A.5.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für mitversicherte Personen Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Steht einer mitversicherten Person eine Zahlung zu, zahlen wir nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls die mitversicherte Person zustimmt.
Welches Recht gilt?. Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag wird deutsches Recht angewendet.