Umfang des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Umfang des Versicherungsschutzes. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mit- telbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein- schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anla- gen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis ... l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö- gen der vorhandenen Behälter ... l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versiche- rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Umfang des Versicherungsschutzes. (1) Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheits- beeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Umfang des Versicherungsschutzes. 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungs- fall
Umfang des Versicherungsschutzes. 2.1 Versicherungsschutz wird bei Schäden gewährt, die entstanden sind durch schuldhafte auf Vorsatz beruhende Handlungen (wie z. B. Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Untreue, Urkun- denfälschung) der versicherten Personen gemäß Ziffer 2.3, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaub- te Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind.
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmit- telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs- serschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen re- sultieren, deren Betreiber Sie sind, besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert sind - insoweit abweichend von Ziff. 1.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 1.2 AHB – auf Sachmängeln beruhende gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich, und die daraus entstandenen weiteren Schäden.
Umfang des Versicherungsschutzes. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versiche- rungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil I Allgemeine Bedingungen, Teil II Tarif) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis un- terliegt deutschem Recht.
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Gefahrabwendungs- maßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für