Leistungsvoraussetzungen Musterklauseln

Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungs- pflichtig, wenn
Leistungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurden (Bewilligungsbescheid).
Leistungsvoraussetzungen. Wir sind Ihnen gegenüber leistungspflichtig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadener- satzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensaus- kunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Leistungsvoraussetzungen. 4.1 Anspruch auf die Leistungen aus diesem Vertrag besteht nur, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der Vertragsprämie nicht in Verzug befindet.
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gemäß § 2 Ziffer I leistungspflichtig, wenn • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass ▪ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, ▪ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos er- scheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versi- cherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ▪ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Leistungsvoraussetzungen. Für Zahnersatz wird nur geleistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medi- zinisch notwendig sind. Diese Leistungsvoraussetzung gilt nicht bei Anfertigung einer Einzel- krone. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den erstattungsfä- higen Gesamtaufwendungen.
Leistungsvoraussetzungen. Wir sind Ihnen gegenüber oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Leistungsvoraussetzungen. Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen sind erstat- tungsfähig, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist: • Von einem Leistungserbringer verordnet Die digitale Gesundheitsanwendung ist von einem in Ziffer 2.2.2.2 genannten Leistungserbringer oder einem Psychothera- peuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) verord- net worden. • Im gesetzlichen Verzeichnis enthalten Die digitale Gesundheitsanwendung ist im Verzeichnis nach § 139 e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) enthalten. • Wir erkennen Erstattungsfähigkeit an Wir haben die Erstattungsfähigkeit anerkannt, weil wir die digita- le Gesundheitsanwendung für die Behandlung der →versicher- ten Person als sinnvoll erachten. Wir sind nicht leistungspflichtig für Kosten für Sachen und sonstige Gegenstände, die für die Nutzung der digitalen Gesundheitsan- wendung eingesetzt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Anschaf- fungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten etwa für elektronische Ge- räte, Betriebssysteme, Strom oder Batterien. Wenn das gesunde Neugeborene unmittelbar nach der stationären Entbindung im Krankenhaus versorgt wird, gilt Folgendes: • Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Neugeborenen. • Der Aufwendungsersatz erfolgt nach diesem, für dessen Eltern- teil bei uns abgeschlossenen Tarif. Dies setzt voraus, dass das gesunde Neugeborene nach Ziffer 1.8.4 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein bei uns versichert worden ist. Unsere Leistungspflicht für eine medizinisch notwendige Heilbe- handlung des Neugeborenen wegen Krankheit oder Unfallfolgen richtet sich jedoch ausschließlich nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarifen. Die Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfallen. Sie müssen hierzu keinen An- trag auf Erlass der Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absatz 4 der All- gemeinen Regelungen zum Baustein stellen.
Leistungsvoraussetzungen. Für den Anspruch nach Absatz 1 müssen folgende Leistungsvor- aussetzungen erfüllt sein: • Unheilbare Erkrankung Die →versicherte Person leidet an einer nicht heilbaren, fort- schreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung, dass da- durch ihre Lebenserwartung begrenzt ist. Sie benötigt deshalb eine besonders aufwändige Versorgung. • Ärztliche Verordnung Die spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung ist ärztlich ver- ordnet worden. Die Einschränkung auf Vertrags- und Kranken- hausärzte nach § 37 b Absatz 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialge- setzbuch (SGB V) gilt dabei nicht. • Geeigneter Leistungserbringer Die spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung wird von ei- nem Leistungserbringer erbracht, der einen Vertrag nach § 132 d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen hat. Wir sind auch leistungspflichtig, wenn dieser Leistungserbringer in der Rechtsform einer →juristischen Person organisiert ist. Der Ausschluss nach Ziffer 2.2.1.2 Absatz 2 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht. Wenn physikalisch-medizinische Leistungen (Heilmittel) von einem Arzt erbracht werden, gilt Ziffer 2.2.1.5 Absatz 1. Aufwendungen für physikalisch-medizinische Leistungen (Heilmittel), die von ei- nem Heilpraktiker erbracht werden, sind nach Ziffer 2.2.1.7 erstat- tungsfähig. Zusätzlich gilt bei einer medizinisch notwendigen am- bulanten Heilbehandlung: Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen für physikalisch-me- dizinische Leistungen (Heilmittel), die • im Heilmittelverzeichnis des Tarifs AMP90U (siehe Ziffer 2.6.1) aufgeführt sind, • von Angehörigen staatlich anerkannter medizinischer Assistenz- berufe erbracht werden und • von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbrin- ger verordnet worden sind. Die Aufwendungen für Heilmittel sind höchstens bis zu dem Betrag erstattungsfähig, • der den jeweils geltenden beihilfefähigen Höchstbetrag für das erbrachte Heilmittel, • der sich nach § 23 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ergibt, um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt. Wir sind nicht leistungs- pflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für die in den Absätzen aa) und bb) genannten Produkte, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Aufwendungen für diätetische Nährstoffe und medikamentenähnli- che Nährmittel sind nur unter einer der folgenden Voraussetzun- gen erstattungs...