Common use of Entgelt Clause in Contracts

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

Appears in 6 contracts

Samples: www.wuesterstrom.at, kittelmuehle.at, www.sbm.or.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das nach den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten festgelegte Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages einer Netzanschlussvereinbarung ein Preisblatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zur Verfügung zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenstellen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenAbdruck Kundenzeitschrift, Internetveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Entgelte gemäß gem. § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

Appears in 2 contracts

Samples: www.kwg.at, www.ewerk-dietrichschlag.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte System- nutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeitent- richten. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages Netzzugangsver- trages ein Preisblatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung und der vom Netzbetreiber verrechneten Nebenleistungen (SNE-VOz.B. Aus- und Einschaltungen, Über- prüfungen, Mahnspesen) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenübergeben. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenIn- ternetveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

Appears in 2 contracts

Samples: www.e-werk-winkler.at, www.wasserkraft-soelden.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das nach den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten festgelegte Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt, zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages Netzanschlussvertrages ein Preisblatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (der jeweils geltenden SNE-VO) VO zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenübergeben. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenAbdruck in der Kundenzeitschrift, Internetveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Entgelte gemäß gem. § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Verteilernetz mit einem Leistungsfaktor < 0,9 [Lambda], verrechnet der Verteilernetzbetreiber, die im Preisblatt angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit.

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Samples: e-guessing.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netz NÖ das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte System- nutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers von Netz NÖ außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., . verrechnet der Netzbetreiber Netz NÖ die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber Netz NÖ den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

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Samples: www.e-control.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte Systemnut- zungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung und der vom Netzbe- treiber verrechneten Nebenleistungen (SNE-VOz.B. Aus- und Einschaltungen, Überprüfungen, Mahnspesen) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenübergeben. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenInternetveröffentli- chung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung Än- derung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das nach den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zu- züglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener vorge- schriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte Systemnutzungs- tarife verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene angemes- sene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8.Der Netzkunde hat für zu- sätzliche Dienstleistungen, verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von BlindarbeitIII definiert sind, ein Entgelt gemäß dem jeweils geltenden Preis- blatt zu leisten. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt Preis- blatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung Entgeltkompo- nenten und der vom Netzbetreiber verrechneten Ne- benleistungen (SNE-VOz.B. Aus- und Einschaltungen, Überprü- fungen, Mahnspesen) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenübergeben. Über jede Änderung Ände- rung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden Netz- kunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenAbdruck Kundenzeitschrift, Internetveröf- fentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurdeDer Netzbetreiber hat die- ses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.

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Samples: ewerk.kematenintirol.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber Netzbe- treiber das festgelegte Netznutzungsentgelt Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschlägevorgeschriebene Zu- schläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben Abga- ben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte Systemnut- zungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde Netz- kunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeitentrich- ten. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung und der vom Netz- betreiber verrechneten Nebenleistungen (SNE-VOz.B. Aus- und Einschaltungen, Überprüfungen, Mahnspesen) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenübergeben. Über jede Änderung Ände- rung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu in- formieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenInternetveröffentli- chung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung Ände- rung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentli- chen. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

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Samples: www.ikb.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern (1) Auf Basis der Rechtseinräumung nach Punkt I. und Abgaben II. dieses Übereinkommens kann für die damit verbundene bzw. zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werdenerwartende erschwerte Bewirtschaftung, die Einschränkung des Eigentumsrechtes und des damit verbundenen erhöhten Aufwandes ein in Tabelle 1 des Übereinkommens festgelegtes jährliches Entgelt für den (die) Verfügungsberechtigte(n), vereinbart werden. Dieses allfällig vereinbarte Entgelt steht den betroffenen Bewirtschaftern der Wald-, Wiesen- und Almflächen zu. Die für die Berechnung des Entgeltes gültigen Wegelängen werden vom Land Tirol auf Basis der Wegedatenbank des Landes (GIP) berechnet und den Vertragspartnern zur Verfügung gestellt (siehe Anhang). Bei Neubauten von Xxxxxxxxxxxx bezieht sich die hiermit erteilte Zustimmung vorerst auf die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Errichtung des Singletrails. Die Berechnung der Regulierungsbehörde endgültigen Weglänge wird erst nach Fertigstellung des Baus durch Verordnung festgelegt wurdedas Land Tirol vorgenommen und das so ermittelte Ergebnis in das Übereinkommen nachgetragen. Beide Vertragspartner erkennen bereits jetzt die auf diese Weise errechnete Weglänge als verbindlich und als Basis für die Berechnung der Höhe des Entgelts an. Allfällige bereits entrichtete Entgelte sind bei der nächstfolgenden Fälligkeit rückwirkend durch entsprechende Entgelterhöhung oder Entgeltverminderung richtigzustellen.

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Samples: www.tirol.gv.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber der Netz NÖ das festgelegte Netznutzungsentgelt Netz- nutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung Ver- ordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen Netzdienst- leistungen aus dem Netz des Netzbetreibers von Netz NÖ außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., . verrechnet der Netzbetreiber Netz NÖ die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von BlindarbeitBlind- arbeit. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages Netzzu- gangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Systemnutzungsentgelte- Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber Netz NÖ den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. RechnungRech- nung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes Preis- blattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

Appears in 1 contract

Samples: www.evn.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung und der vom Netzbetreiber verrechneten Nebenleistungen (SNE-VOz.B. Aus- und Einschaltungen, Überprüfungen, Mahnspesen) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenübergeben. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenInternetveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.

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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at

Entgelt. Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt Netznutzungs- und Netzverlustent- gelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte Systemnut- zungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages Netz- zugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter einer detaillierten Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung und der vom Netzbetreiber verrechneten Nebenleistungen (SNE-VOz.B. Aus- und Einschaltungen, Überprüfungen, Mahnspe- sen) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichenübergeben. Über jede Änderung des Preisblattes Preis- blattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise zu informieren (z.B. Rechnung, Internet) zu informierenInter- netveröffentlichung). Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Der Netzbetreiber hat dieses Preisblatt auch an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener je- ner Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde Regulierungs- behörde durch Verordnung festgelegt wurde.

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Samples: www.stww.at