Preisanpassung Musterklauseln

Preisanpassung. 4.1 Sky kann den mit dem Kunden vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der fol- genden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkos- tenveränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Techniklei- stungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten.
Preisanpassung. 8.1 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist Konica Minolta berechtigt, die Preise unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende durch schriftliche Änderungsanzeige zu erhöhen, wenn und soweit dies durch einen Gesamtanstieg der folgenden Kostenfaktoren gerechtfertigt ist: Herstellungs- und Lieferkosten für Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile; Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben, die von Konica Minolta für die Einfuhr, den Vertrieb oder die Entsorgung von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen zu entrichten sind.
Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
Preisanpassung. Es wird eine Preisanpassung vereinbart: gemäß Ziffer 8.5 EVB-IT-Pflege-AGB: für die monatliche Pflegepauschale gemäß Nummer 5.1. für die Preiskategorien gemäß Nummer 8.1. gemäß Anlage Nr. .
Preisanpassung. 4.1 Der Erdgaspreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der EVIS für die Erdgasbeschaffung , Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der EVIS in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die an die Kommunen zu ent- richtenden Konzessionsabga-ben und die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“).
Preisanpassung. 4.1 Sky Deutschland kann den mit dem Abonnenten vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Ver- tragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky Deutsch- land stehen („Gesamtkostenveränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamt- kosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Ver- waltungskosten.
Preisanpassung. Die Regelungen zur Preisanpassung unter II. 4. gelten nur für Zusatzleistungen.
Preisanpassung. Es wird eine Preisanpassung gemäß Ziffer 9.5 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gemäß Anlage Nr. für die Kategorien gemäß Nummer 4.1.1 vereinbart.
Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält der- zeit die Kosten der WNE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der WNE in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopp- lung (KWKG), die Sonderkundenumlage nach§ 19 Verordnung über die Entgelte für den Zu- gang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom-NEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Kon- zessionsabgaben.
Preisanpassung. 16.1 NEVARIS ist berechtigt, die Höhe der ihr zustehenden Vergütung jährlich zum 01.01. anzupassen. Diese Anpassung wird per E- Mail und/oder auf andere Weise, beispielsweise über das Kundenportal, bekannt gegeben.