Abrechnung Musterklauseln

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten er...
Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner i...
Abrechnung. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
Abrechnung. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet. 9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen. 9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Abrechnung. 10.1 Der Netzbetreiber rechnet seine Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Netznutzer entsprechend seinem jeweils geltenden Preisblatt monatlich oder in anderen Zeitabschnitten ab, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollen. Bei RLM-Entnahme-stellen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich. 10.2 Soweit der Ablesezeitraum mit den in die Abrechnung einzubeziehenden Leistungen nicht mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmt, wird die für die rechnerische Abgrenzung maßgeb- liche Leistung zeitanteilig berechnet. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Entgelte nach diesem Vertrag, so erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung. 10.4 Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- lig. 10.5 Einwände gegen die Rechnung berechtigen den Netznutzer nur dann zum Zahlungsaufschub, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 10.6 Werden Entgelte für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Netzbetreiber vom Netznutzer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden, durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teilbeträge verlangen. 10.7 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann der Netznutzer nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Abrechnung. 1.1. Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird. 1.2. Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich zur Verfügung zu stellen. 1.3. Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete elektronische Medien erfolgen. 1.4. Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. 1.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGB.
Abrechnung. 12.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens 12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto). 12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Abrechnung. 11.1 Der Kunde erhält einmal jährlich unentgeltlich eine Abrechnung seines Verbrauchs in Papierform. 11.2 Weiterhin bietet ▇▇▇▇▇▇▇▇ dem Kunden eine monatliche, vierteljährliche oder halbjähr- liche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus den beigefüg- ten „Tarifen & Preisen Sparstrom12 bzw. Sparstrom24“ ergibt. Abrechnungen in elektroni- scher Form erfolgen kostenfrei. 11.3 Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, erhält er zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten monatlich eine un- entgeltliche elektronische Abrechnungsinformation.