Beginn Musterklauseln

Beginn. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
Beginn. Die Teilnahme am AOK-FacharztProgramm wird zum Beginn eines Quartals wirksam (1. Jan. / 1. April / 1. Juli oder 1. Okt.). Über Ihren individuellen Starttermin informiert Sie ein Begrüßungsschreiben der AOK Baden-Württemberg. Damit die Teilnahme zum nächsten Quartal möglich ist, muss die Teilnah- meerklärung bis zum 1. Tag im zweiten Monat des Vorquartals bei der AOK Baden-Württemberg ein- gegangen sein. • Eingang der Teilnahmeerklärung bei der AOK am 15. Jan. 🡪 Beginn am 1. April; • Eingang der Teilnahmeerklärung bei der AOK am 15. Feb. 🡪 Beginn am 1. Juli Die Teilnahme am AOK-FacharztProgramm erfolgt für 12 Monate (Mindestbindung) und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern sie nicht gekündigt wird oder aus sonstigem Grund (siehe Buch- stabe d) endet. Die Teilnahme am AOK-FacharztProgramm kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des je- weiligen 12-Monats-Zeitraums schriftlich gekündigt werden (Anschrift: XXX Xxxxx-Xxxxxxxxxxx, XXX- XxxxxxxxXxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx). Darüber hinaus endet die Teilnahme mit dem Ende der Versiche- rung bei der AOK Baden-Württemberg oder mit dem Ende der Teilnahme am AOK-HausarztProgramm. Bei einer Beendigung der Teilnahme am AOK-HausarztProgramm aufgrund der Beendigung der Tätig- keit des gewählten Hausarztes verbleiben Sie ein weiteres Quartal im AOK-FacharztProgramm. In die- sem Übergangsquartal haben Sie die Möglichkeit, einen neuen Hausarzt zu wählen und somit im AOK- FacharztProgramm zu verbleiben. Im Falle der Erweiterung des AOK-FacharztProgramms um einen neuen Vertrag (siehe Ziffer 2) erhalten Sie unabhängig von der Mindestbindungsfrist ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat nach Infor- mation der AOK über den neuen Vertrag. Die Sonderkündigung wirkt zum Ende des nächstmöglichen Quartals. Sie können die Abgabe Ihrer Teilnahmeerklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der AOK Baden-Württemberg ohne Angabe von Gründen wider- rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die AOK. Blinde und Sehbehinderte werden im Bedarfsfall im Rahmen der Einschreibung mündlich über die Möglichkeit des Widerrufs der Teilnahme belehrt.
Beginn. Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam.
Beginn. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung am Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 – für die im Vertrag angeführte Dauer und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 3 Monate im Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten irgendwelche Dienstleistungen vor dem Datum des Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen.
Beginn. 2.2.1 Der Versicherungsschutz beginnt zum bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten und nicht vor dem Grenzübertritt ins Ausland.
Beginn. Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsabschluss soweit kein anderer Termin schriftlich vereinbart ist und endet mit dem vereinbarten Termin ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beginn. Der Versicherungsschutz beginnt zum bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages und nicht vor dem Reiseantritt. Die Reise gilt als angetreten, wenn die erste Reiseleistung ganz oder zum Teil in Anspruch genommen wird.
Beginn. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages und nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Beginn. Der zwischen Versicherungsunternehmen und Verbraucher geschlossene Vertrag kommt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – frühestens durch ausdrückliche Annahme oder Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
Beginn. Die Gesellschaft beginnt im Außenverhältnis mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart. Die Gesellschaft wird ihre Geschäftstätigkeit erst nach ihrer Eintragung in das Handelsregister entfalten.