Kindernachversicherung Musterklauseln

Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen in jedem Tarif EP, CP, MP oder TN möglich, der geschlechtsunabhängig kalkuliert wird.
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nummern 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem Tarif W und E auch dann möglich, wenn dieser für kein Elternteil vereinbart ist.
Kindernachversicherung. Für den Monat, in dem die Versicherung von Neugeborenen oder Adoptivkindern nicht am Monatsersten beginnt, können wir für die betroffene →versicherte Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlangen.
Kindernachversicherung. 1. Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt ist. Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
Kindernachversicherung. Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 gilt: Wurde der Antrag auf Versicherung nach diesem Tarif bereits vor dem im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginn angenommen (Vertragsschluss), rechnet die in § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 genannte Dreimonatsfrist von der Antragsannahme an. Xxxxx xxx xx § 0 Xxx. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 genannten Voraussetzungen ist die Versicherung des Neugeborenen nach einem Xxxxx X0 und/oder einem für den Neuzugang geöffneten Beihilfeergänzungstarif auch dann möglich, wenn ein solcher für kein Elternteil vereinbart ist.
Kindernachversicherung. Sind beide Elternteile beim Versicherer versichert, so darf der Versicherungs- schutz des Neugeborenen so umfassend sein wie der höherwertigere Versiche- rungsschutz eines der beiden Elternteile. Bei Neugeborenen kann in der Krank- heitskostenvollversicherung ein geringerer tariflicher Selbstbehalt gewählt werden als der eines oder beider versicherter Elternteile, soweit ein entsprechender Tarif mit einer niedrigeren Selbstbehaltsstufe vorhanden ist.
Kindernachversicherung. (6.4.1) Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz mit der
Kindernachversicherung. 1 Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
Kindernachversicherung. ✓ ✓ Vollwaisenrente ✓ ✓ Nachhilfegeld, mit Rechnungsstellung, max. 100 Tage ✓ ✓ Kindergartenausfallgeld, 25 EUR je Kindergartentag, max. 20 Tage ✓ ✓ Kosten für unfallbedingten Schulausfall, 25 EUR je Schultag, max. 20 Tage ✓ ✓ Beitragsbefreiung im Todesfall ✓ ✓ Verdopplung Krankenhaustagegeld im Ausland, max. 15 Tage ✓ Verdopplung Krankenhaustagegeld im Ausland, max. 21 Tage ✓ ✓ ✓
Kindernachversicherung. (1) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne War- tezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Mona- te nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versiche- rungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein und nicht geringer als der Versiche- rungsschutz nach § 6 Abs. 1.