Zahlungsverzug. Werden die aus einem Darlehen geschul- deten Verbindlichkeiten nicht zu den ver- einbarten Fälligkeiten oder nach Mahnung geleistet, so gerät der Darlehensnehmer in Verzug. Es liegt jedoch kein Verzug vor, so- lange die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, der nicht vom Darlehensneh- mer zu vertreten ist. Im Falle des Verzugs hat der Darlehensnehmer grundsätzlich den geschuldeten Betrag zu verzinsen. Siehe Verzugszinssatz.
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