Zahlung Musterklauseln

Zahlung. 5.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsent- gelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsi- cherung. 5.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 5.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5.4 Zahlungen sind netto, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammen- hang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Dis- kontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzu- rechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber bedingt. 5.6 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. 5.7 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auf- tragnehmer – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – unbescha- det seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsge- schäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fällig-keit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, so- fern der Auftragnehmer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist, c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zwei-mali- gem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Voraus- kassa erfüllen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vorprozessuale Kosten, ins- besondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Zahlung. (1) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Die Rechnung gilt innerhalb von 3 Tagen nach Versand als zugegangen, es sei denn, unser Vertragspartner weist das Gegenteil nach. (2) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet unser Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit 8% p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. (3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind 50 Prozent des an uns zu zahlenden vereinbarten (Kauf)Preises bei Auftragserteilung und weitere 50 Prozent bei Lieferung fällig. (4) Wir sind berechtigt, vom rechtzeitigen Eingang der Zahlung weitere Lieferungen abhängig zu machen. (5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen unsererseits durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. In diesem Fall sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sowie sofortige Bezahlung und/oder Herausgabe der bisher gelieferten Gegenstände zu verlangen. Wurden die zurückverlangten Gegenstände bereits benutzt, sind wir berechtigt, eine angemessene Benutzungsgebühr zu verlangen. Wurden die zurückverlangten Gegenstände durch ihre Benutzung oder aus anderen Gründen, die in der Sphäre unseres Kunden liegen, im Wert gemindert, sind wir auch berechtigt, eine Wertminderung zu fordern. (6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch unseren Vertragspartner oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch unseren Vertragspartner wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zahlung. 6.1. Wir sind berechtigt, eine Anzahlungsrechnung sowie monatliche Teilrechnungen nach Leistungs- bzw Baufortschritt zu legen. Die Fälligkeit einer Teilrechnung tritt 3 Tage nach Rechnungserhalt, die Fälligkeit der Schlussrechnung 5 Tage nach Rechnungserhalt ein, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. 6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ist ein Skontoabzug grundsätzlich vereinbart, so gilt dieser - wenn nicht anders vereinbart - für sämtliche Teilrechnungen und die Schlussrechnung. Gerät der Kunde jedoch bei einer Teilrechnung in Zahlungsverzug, so erlischt die Berechtigung zum Skontoabzug für sämtliche folgenden Teil- und Schlussrechnungen. 6.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. 6.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung aller fälligen Zahlungen durch den Kunden einzustellen. 6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, gem §§ 918ff ABGB vom Vertrag zurückzutreten. Die Abrechnung der bei Rücktritt durch uns erbrachten (Teil-)Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Preisen. 6.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 6.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
Zahlung a. Der Mieter ist verpflichtet den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Gesamtbetrag zu zahlen. Dieser ergibt sich aus den jeweiligen Einzelpositionen. b. Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsabschluss die erste Monatsmiete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Mehrkilometerpaket) zu entrichten. Die Monatsmiete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte wie z.B. Mehrkilometerpaket) wird fortlaufend immer zu Beginn des Monats im Voraus eingezogen. c. Die Unterschrift des Karteninhabers auf dem SEPA Lastschriftmandat gilt als Ermächtigung, den restlichen Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Girokartenorganisation zu belasten, sofern die Forderung des Mietvertrages mit EC-Karte bezahlt wird. In diesem Fall werden auch Nachbelastungen insbesondere in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung von dem genannten Konto eingezogen. Bei solchen Nachbelastungen erhält der Kunde eine separate Rechnung. Dies gilt auch für den bei Rückgabe fehlenden Strom. d. Die zu entrichtende Kaution i.H.v. ▇.▇▇▇€ inkl. MwSt. wird per ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ beim Vermieter hinterlegt. e. Die Zahlungsart der Monatsmiete wird bei Abschluss des Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart.
Zahlung. 1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräf- tig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete An- sprüche des Auftraggebers. 3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auf- tragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt. 4. ▇▇▇▇▇ der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen An- spruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts- verfolgung begründet ist.
Zahlung. 16.1 Die eingereichten Rechnungen sind ausdrücklich als Abschlags- oder Schlussrechnung zu deklarieren. 16.2 Soweit der AN durch Überzahlung bereichert ist, kann er sich später auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Bereicherung nicht berufen. 16.3 Bei der Skontierfähigkeit der Abschlags- bzw. Schlussrechnung ist auf die termingerechte Zahlung der jeweiligen Abschlags- bzw. Schlussrechnung abzustellen, d. h. der Skontierungsanspruch bei einer Abschlags- bzw. Schlussrechnung entfällt nicht wegen nicht termingerechter Zahlung einer anderen Abschlags- bzw. Schlussrechnung. Die Skontofrist beginnt erst mit Eingang einer in prüfbarer Form (mit zur Anspruchsprüfung erforderlichen Nachweisen) vorliegenden Rechnung beim AG zu laufen. Falls im NU-Vertrag eine abweichende Versandadresse vereinbart wurde, beginnt die Skontofrist mit Eingang bei dieser. Eine Ziffer 14.2 nicht entsprechende Rechnungsstellung, insbesondere Zustellung an falsche Niederlassungen oder Baustellenbüros des AG, setzt Skontofristen nicht in Gang. Bei berechtigter Geltendmachung von Einbehalten durch den AG beginnt die Skontofrist mit dem Wegfall des Grundes für den Einbehalt zu laufen. 16.4 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen bis zur im jeweiligen NU- Vertrag bzw. Verhandlungsprotokoll festgelegten Höhe. 16.5 Die Schlusszahlung ist nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen und Abnahme sowie nach Prüfung und Feststellung der vom AN prüfbar vorgelegten Schlussrechnung zu leisten. Der AG ist berechtigt, von der Schlusszahlung eine Sicherheit von 5 % der geprüften Nettoschlussrechnungssumme einzubehalten. Die Sicherheit dient der Erfüllung von Mängelansprüchen, Schadenersatz, Erbringung evtl. Restleistungen, Vertragsstrafe sowie Erstattung evtl. Überzahlungen jeweils bezogen auf den Hauptauftrag und evtl. Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Zinsen. Die Geltendmachung dem AG gegebenenfalls darüber hinaus zustehender Zurückbehaltungsrechte bleibt hiervon unberührt. 16.6 Als Zahlungszeitpunkt gelten: • bei Zahlung in bar: Tag der Geldübergabe • bei Zahlung durch Überweisung: Tag der Bankanweisung • bei Zahlung durch Scheck: Tag der Scheckabsendung 16.7 Die Abtretung der vom AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des AG wirksam. Das gleiche gilt für Verpfändung und Sicherungsübereignung. Die Zustimmung wird der AG nur aus berechtigtem Grund verweigern. 16.8 Der AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN mit ...
Zahlung. 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Zahlung. Die Zahlungs- und Rechnungsbedingungen für den Kunden finden sich im Auftragsformular Insofern in dem entsprechenden Auftragsformular nichts anderweitiges festgelegt ist, (i) sind die Gebühren per Überweisung zu zahlen; (ii) wird für jede Überweisung vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften eine Verarbeitungsgebühr in Höhe von 3 % erhoben, es sei denn, Samsara hat die Überweisung per ACH initiiert, in welchem Fall die Verarbeitungsgebühr entfällt; (iii) werden für verspätete Zahlungen Verzugsgebühren in Höhe von 1,5 % pro Monat erhoben; und (iv) kann Samsara, sollten Lizenzzahlungen 30 Tage überfällig sein, die Dienstleistung aussetzen, bis die verspäteten Zahlungen beglichen wurden.. Ferner, sofern hierin oder im jeweiligen Auftragsformular nicht anders festgelegt, sind alle an Samsara unter einem Auftragsformular geleisteten Zahlungen nicht erstattungsfähig. Samsara ist berechtigt, Kontaktinformationen des Kunden und Informationen über die Rechtzeitigkeit der Zahlungen des Kunden an Kreditbewertungs-, Kreditauskunfts- oder ähnliche Agenturen weiterzugeben. Sollte der Kunde eine Zahlung vornehmen, ohne anzugeben, auf welche Rechnung sie sich bezieht, behält sich Samsara das Recht vor, diese Zahlung jeder ausstehenden Rechnung des Kunden zuzuweisen. Der Kunde ist für sämtliche Zahlungen geltender Steuern, Abgaben, Gebühren oder vergleichbarer staatlicher Veranlagungen beliebiger Art, einschließlich Mehrwert-, Verkaufs-, Nutzungs- oder Quellensteuern, die von einer beliebigen Gerichtsbarkeit veranlagt werden (zusammen „Steuern“) verantwortlich, die im Rahmen dieser Vereinbarung bestimmt oder angefallen sind. Sollte Samsara gesetzlich zur Zahlung oder Erhebung der Steuern verpflichtet sein, für die der Kunde laut diesem Artikel verantwortlich ist, werden diese dem Kunden von Samsara in Rechnung gestellt und der Kunde erstattet ▇▇▇▇▇▇▇ sämtliche im Auftrag des Kunden bezahlten oder zu zahlenden Steuern. Sofern laut geltenden Gesetzen nicht erforderlich, führt Samsara keine rückwirkenden Steuererstattungen oder Gutschriften an den Kunden durch. Vorbehaltlich der geltenden gesetzlichen Anforderungen erfolgen etwaige Steuererstattungen oder Gutschriften an den Kunden im ausschließlichen Ermessen von Samsara und Samsara behält sich das Recht vor, dem Kunden angemessene Gebühren und Kosten in Verbindung mit der Verarbeitung einer solchen Steuererstattung oder Gutschrift in Rechnung zu stellen.
Zahlung. 5.1 Die Zahlungen der Anmeldenden für den Pauschalreisevertrag bei Buchungen bei ICO nach § 651 a BGB sind über § 651 r BGB i.V.m. Art. 252 EGBGB abzusichern. Die Leistungen von ICO sind nach § 651 BGB abgesichert. Versicherer ist der Kundengeldabsicherer tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Tel.: ▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇ ▇. . 5.2 Zahlungsverpflichtet ist der Anmelder der die Anmeldung erklärt hat, auch wenn die Anmeldung weitere Personen umfasst. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins hat der Anmelder eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises zu leisten. 5.3 Die Restzahlung des Anmeldenden ist bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Die Zahlung des Reisepreises kann per SEPA Lastschriftmandat oder per Kreditkarte (z.B. MasterCard, Visa, American Express) erfolgen. Bei Zahlung per American Express Kreditkarte fällt zusätzlich zum Reisepreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % an. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt zum in der Bestätigung/Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum. 5.4 Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig ist und die Zahlung per SEPA Lastschriftmandat oder Kreditkarte ausgeführt wird. 5.5 Ist der abgerechnete Reisepreis nicht rechtzeitig eingegangen und wird auch nach Aufforderung unter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht geleistet, ist ICO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt ICO die in Ziffer 9.1. geregelten Vertragsstrafen bzw. Entschädigungspauschalen. 5.6 Zieht der Anmelder eine gegebene Lastschriftermächtigung nach Inanspruchnahme von ICO zurück, so schuldet er die anfallenden Bankgebühren und eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 100,-. Desgleichen gilt für eine unberechtigte Reklamation bei der ausgebenden Bank bei Zahlung per Kreditkarte.
Zahlung. 11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. 11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. 11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.