Beiträge Musterklauseln

Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
Beiträge. Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der TK ist in die Beiträge der versicherbaren Tarife PraxisExtra, PraxisTop, KlinikSpezial, Akut1, Intensiv, StarterPlus, ZahnFlex, VitalXtra, Pro, KHT-Plus, KT-Plus, PflegePlus sowie TravelXN und TravelXF ein Beitragsnachlass eingerechnet.
Beiträge. Bei Arbeitnehmern, die gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern sind, bezahlt der Arbeitgeber die Betriebsunfallversicherung zur Gänze. Die Nichtbe- triebsunfallversicherung bezahlt der Arbeitnehmer zur Gänze vom Bruttolohn.
Beiträge. 1 Der Arbeitgeber und die Mitarbeiter sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu entrichten.
Beiträge. Der Arbeitgeberbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Krankentaggeldversicherung richtet sich nach dem Gesetz über die Krankenversi- cherung (LGBl. 1971 Nr. 50).
Beiträge. 1 Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres wird ein Mindestbeitrag von 1% des koordinierten Xxxxxx erhoben. Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird ein Beitrag von mindes- tens 14% des koordinierten Xxxxxx erhoben.
Beiträge. 1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8 Prozent des anrechenbaren Xxxxxx für die Altersvorsorge zu verwenden.
Beiträge. Für diese Zeit richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten Xxxxx. Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16 - 20, 21 - 25, 26 - 30 und 31 - 34 Jahre (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16-20, 21-25, 26-30, 31-34 und 35-39 Jahre). Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt.
Beiträge. Für die Tarife werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Deshalb richten sich die Beiträge nach der jeweiligen Lebensaltersgruppe; sie er- geben sich aus der jeweils gültigen Beitragstabelle. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 20., 30., 40., 50. bzw. 60. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 20, 30, 40, 50 bzw. 60 zu zahlen.
Beiträge zu 100 %, zu 50 %. Der zu zahlende Beitrag richtet sich bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet, nach Nr. 8.3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Tarif weiter durch ein anhängendes "B" gekennzeichnet. Ab Beginn des Folgemonats, ist der dem erreichten Alter entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen. Entsprechendes gilt für neben der Versicherung nach Tarif BB00 bestehende Tarife W.