Common use of Widerrufsbelehrung Clause in Contracts

Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer (LN) ist darüber belehrt worden, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Samples: Teilamortisationsvertrag Über Monate Mit Einem Restwert Von

Widerrufsbelehrung. Die Anmeldung können Sie nach Eingang innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, es sei denn der Zugang zur Lernplattform wurde von einem Teilnehmer bereits genutzt. Sollte jedoch ein Mitarbeiter die Ausbildung „Lehrgang 2" abbrechen und den Kurs 3 „Einbaugeräte“ noch nicht abgeschlossen haben, können Sie die Teilnehmerlizenz ohne weitere Kosten für einen anderen Mitarbeiter weiterverwenden. Diese Möglichkeit bleibt Ihnen nach Abbruch durch den ursprünglich angemeldeten Teilnehmer für 12 Monate erhalten. Ich habe die ab Seite 2ff abgedruckten Vertragsleistungen gelesen und melde hiermit die/den unter Punkt 2) aufgeführte/n Teilnehmer/in verbindlich für die Ausbildung zum Lehrgang 1 oder Lehrgang 2 an. Datum: Unterschrift: Die Lehrgänge 1 und 2 werden in Kooperation mit IMPULS Küchen GmbH durch die NOVAmediatrain GmbH durchgeführt. Ihr Vertragspartner ist die NOVAmediatrain GmbH mit Sitz in München. Die Ausbildung beginnt mit der erstmaligen Anmeldung des/der Teilnehmers/in auf der Lernplattform der NOVAmediatrain xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx/xxxxx. Für Vertragsänderungen ist der Tag des Eingangs Ihrer schriftlichen Anmeldung bei der NOVAmediatrain GmbH maßgeblich. Die Rechnung zum Lehrgang 1 wird mit dem Zahlungsziel „Vorauskasse“ gestellt. Sobald der Rechnungsbetrag gutgeschrieben wird, erhält der Teilnehmer auf seine in der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse, die Zugangsdaten zur Lernplattform übermittelt. Die Nutzungsdauer der e-Learning Kurse im Lehrgang 1 beträgt 40 Tage. Die Nutzungsdauer kann nach Rücksprache mit IMPULS Küchen GmbH unter Angabe von triftigen Gründen zielgerichtet verlängert werden. Der Leasingnehmer (LN) ist darüber belehrt wordenLehrgang schließt mit einer Online-Abschlussprüfung ab. Jeder Teilnehmer, daß er seine der erfolgreich den Lehrgang abschließt, erhält hierüber ein entsprechendes Zertifikat mit den Angaben zu den Inhalten des Lehrgangs. Wird der Lehrgang vorzeitig abgebrochen, erfolgt keine Rückerstattung. In Absprache mit IMPULS Küchen kann der Zugang zum Lehrgang einmalig auf einen anderen Teilnehmer übertragen werden, sofern der Kurs 1 noch nicht begonnen wurde. Die Anmeldung kann nach Eingang innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wider- rufen werden, es sei denn, der Zugang zur Lernplattform wurde von einem/einer Teilnehmer/ in bereits genutzt. Dadurch entfällt das Kündigungsrecht. Ein nachträgliches Wechseln auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannLehrgang 2 ist innerhalb der Nutzungsdauer bis 3 Monate nach Abschluss des Lehrgangs 1 möglich. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an Die Abschlussergebnisse aus den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine Kursen 1 und 2 werden in den Lehrgang 2 übernommen. Der gezahlte Betrag für den Lehrgang1 wird auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandeBetrag für Lehrgang 2 angerechnet. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren Ausbildung beginnt mit der erstmaligen Anmeldung des/der Teilnehmers/in auf der Lern- plattform der NOVAmediatrain xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xxx. Für Vertragsänderungen ist der Tag des Eingangs Ihrer schriftlichen Anmeldung bei der NOVAmediatrain GmbH maßgeblich. Jeder Teilnehmer des Lehrgangs 2 erhält zu Beginn der Ausbildung ein Startpaket mit Unterlagen zur Ausbildung. Darüber hinaus erhält jede/r Teilnehmer/in seine/ihre persönlichen Zugangsdaten zur Lernplattform nach erfolgter online Einweisung durch den E-Trainer. Die persönlichen Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Alle Unterlagen (Dateien zum Download, Inhalte der Online-Trainings) dürfen für interne Zwe- cke verwendete werden. Jedoch dürfen Kopien und/oder die Digitalisierung jedweder Art außer für die Eigenverwendung der/des Teilnehmers/in nicht erstellt oder weitergegeben werden. Während der Ausbildung stehen den Teilnehmern persönliche E-Trainer für alle allgemeinen und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugebenorganisatorischen Fragen zu Seite. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx XxxxxxAußerdem werden die Teilnehmern/innen fachlich individuell durch Fachtrainer (Küchenspezialisten) betreut. Die Fachtrainer werden während der Vertragslaufzeit alle fachspezifischen Fragen der Teilnehmer/innen nach bestem Wissen und nach fachlicher Einschätzung der Fachtrainer zeitnah beantworten. Auf der Lernplattform finden die Teilnehmer alle Informationen, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn um die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtetfür die jeweiligen Ausbildungsbereiche zuständigen E-Trainer und Fachtrainer per Mitteilungssystem oder E- Mail erreichen können. In einigen Kursen bearbeiten die Teilnehmer Einsendeaufgaben. Die Lösungen reichen die Teilnehmer über eine Upload-Funktion auf der Lernplattform ein. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung jeweils zuständige Fachtrainer wird hierüber automatisch informiert. Der Fachtrainer korrigiert und benotet die Lösungen. Ein Feedback des Fachtrainers erhalten die Teilnehmer zeitnah wiederum über das Benachrichtigungssystem der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutretenLernplattform. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzwIn dieser Ausbildung finden zusätzliche WEB-Seminare statt. Es müssen während der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert Ausbildung zwingend 2 WEB-Seminare besucht werden. Gebühren hierfür sind in der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vorAusbildungsgebühr enthalten. Die erste volle Leasingrate ist am 1Prüfungsgebühren zur Abschlussprüfung „Küchenfachverkäufer/in TÜV Rheinland geprüfte Qualifikation“ sind bereits in den Anmeldegebühren von 1690,– € der Anmeldung enthalten. des auf Jede/r Teilnehmer/in erhält über die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fälligTeilnahme an der Ausbildung ein Abschlusszeugnis, sobald alle Kurse vollständig durchgearbeitet wurden, alle Einsendeaufgaben erfolgreich gelöst und diese zur Benotung über die Lernplattform eingereicht wurden. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlenDer Notenschlüssel für die Bewertungen entspricht den IHK-Notenschlüsseln. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1Abschlussprüfung ist in der TÜV Rheinland Prüfungsordnung geregelt. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossenDie Prüfung zu diesem Zertifikat besteht aus 3 Teilen. Eine ordentHausarbeit, ein schriftlicher Online-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossenTest und eine mündliche Prüfung. Dies gilt auch für das KündigungsWurden alle Teile erfolgreich absolviert, erhält der/die Teilnehmer/ in ein Zertifikat ausgestellt vom TÜV-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordernRheinland. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LNAnschluss wird das Zertifikat von der NOVAmediatrain GmbH an den/die Teilnehmer/in übermittelt. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des LieferantenDauer der Ausbildung zum/zur Küchenfachverkäufer/in Lehrgang 2 beträgt im Regelfall sechs Monate. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN Die angegebene Ausbildungsdauer ist verpflichteteine Regelzeit, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten unterschritten oder überschritten werden darf. Eine Unterschreitung der angegebenen Kursdauer berechtigt nicht zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machenKursgebühr. Die LG maximale Nutzungsdauer der Kurse ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4)auf 8 Monate begrenzt. Einigen Die Kurse der Ausbildung zum/zur Küchenfachverkäufer/in stehen, wie unter 16) beschrieben, für maximal 8 Monate zur Verfügung. Sollte eine Verlängerung der Nutzung gewünscht werden, setzen Sie sich bitte mit der Lieferant und NOVAmediatrain GmbH in Verbindung, um über eine evtl. Verlängerung eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Wird die Ausbildung vorzeitig beendet bzw. abgebrochen, erfolgt keine Rückerstattung. Sofern der LN Kurs 3 noch nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderungbegonnen wurde, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser erworbene Lizenz für einen andere/n Teilnehmer/in verwendet werden. Diese Tauschmöglichkeit steht einmalig zur Zahlung verpflichtet istVerfügung. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, Es entstehen für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hatAuftraggeber keine weiteren Kosten. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang Eine Absprache mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gemNOVAmediatrain GmbH zwingend notwendig. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht Die Anmeldung können Sie nach Eingang innerhalb von 30 14 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegenohne Angabe von Gründen widerrufen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, der Zugang zur Lernplattform wurde von einem/einer Teilnehmer/in bereits genutzt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etcDadurch entfällt das Kündigungsrecht.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer Wird der Studienvertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (LNz.B. Brief, Telefax, E-Mail) ist darüber belehrt wordenabgeschlossen, daß er seine auf haben Sie das Recht, den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung Studien- vertrag binnen zweier Wochen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Wider- rufsfrist beträgt 14 Tage ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannTag des Vertragsabschlusses, durch die Ihnen per Email zugegangene Anmeldebestätigung. Zur Wahrung (Versanddatum E-Mail) Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum bbw Hochschule unter der Anschrift: bbw Hochschule | Leibnizstraße 11 – 13, 00000 Xxxxxx Fax: +00 00 000000000, | E-Mail: xxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx mittels einer eindeutigen schriftlichen Erklärung (z.B. durch einen Brief, ein Te- lefax oder an den Lieferanten.Wider- ruft eine E-Mail) über Ihren Entschluss informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular auf unserer Website xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx nutzen oder eine andere eindeutige Erklärung mit Angabe Ihrer vollständigen Adresse übermitteln. Wurde der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (Studienvertrag im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung Original eingereicht und außerhalb der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht14 tägigen Frist gekündigt, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupasseneine schriftliche Kündigung per Post oder persönliche Übergabe mit Originalunterschrift „zwingend“ erforder- lich. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt(Post-/Eingangstempel). (Siehe XXX, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vorX. 0, Xxx. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich Sie erhalten unverzüg- lich eine Bestätigung über den Eingang Ihres Widerrufs. Wichtig! (Zutreffendes bitte ankreuzen) ■ Tabellarischer Lebenslauf ■ ■ ■ (schulische und berufliche Ausbildung + Berufstätigkeit) Abschlusszeugnisse Schule und Beruf oder Hochschule in beglaubigter Kopie (Beglaubigungen sind kostenfrei an der Lieferant und bbw Hochschule bei Vorlage der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten RücktrittsOriginale erhältlich.) Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse (nur Vollzeitstudium) ■ Immatrikulations- bzw. Exmatrikulationsbescheinigung, eines Schadenersatzes oder Leistungsnachweis, Unbedenklichkeitsbescheinigung (bei Studienzeiten) Sprachzertifikat bei ausländischen Bewerbern (C1 für Studiengänge in Deutsch, B2 für Studiengänge in Englisch) ■ Außerdem für Berufsbegleitendes Studium: Nachweis einer Minderung, kann versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. Ausbildung (nur berufs- bzw. ausbildungsbegleitendes Studium) ■ Nachweis der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - Berufspraxis (Arbeitszeugnisse im Fall Original oder beglaubigte Kopie) □ Ausbildung □ Meisterausbildung □ Abitur □ Absolvent Fachschule □ Fachhochschulreife □ Sonstiges □ Hochschulstudium ......................................... (Bitte Antragsformular und erforderliche Unterlagen beifügen: xxxx://xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxx.xxxx) □ Ja □ Nein Hiermit bestätige ich die Richtigkeit meiner Angaben. …................................................................................... Datum, Unterschrift Bei Minderjährigen bedarf es der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat Zustimmung und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr Unterschrift des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Miogesetzlichen Vertreters.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (LNz.B. Brief, Fax, E-Mail) ist darüber belehrt wordenwiderrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannjedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Dussmann Service Deutschland GmbH gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Erfüllung der Pflichten des Kunden gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Frist Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Dussmann Service Deutschland GmbH Servicebüro Kinder- und Schulverpflegung Xxxxxxxx 0000 00000 Xxxxxxxxxxxx/Xxxxx Fax: +49 (0) 33 61 / 36 50 56 - 20 Vor Ablauf des ausgewiesenen Bestellschlusses ist es möglich, die vom Auftraggeber ausgelöste Bestellung mittels einer Abbestellung über das Onlinebestellsystem zu widerrufen (abbestellen). Nach Ablauf des ausge- wiesenen Bestellschlusses erlischt das Widerrufsrecht zur Bestellung mit Bezug auf § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. § 7 Reklamationen Reklamationen sind unverzüglich am Liefertag an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum zuständigen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu richten. Berechtig- te Reklamationen werden gutgeschrieben und ggf. mit der nächsten Rechnung verrechnet. Spätere Reklamationen der gelieferten Produkte sind nicht mehr möglich. § 8 Hinweise: Änderungen von Kundenstammdaten (Anschrift, Name, Bankverbindung) sind dem Auftragnehmer unverzüglich schrift- lich mitzuteilen. Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung Seit dem 1. Januar 2011 haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien einen verbesserten An- spruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck bei den zuständigen Stellen zusätzliche Leistungen beantragen. Berechtigt sind Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete WillenserklärungLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Ob Sie antragsberechtigt sind und wer Ihr zuständiger Ansprechpartner ist, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandeerfahren Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugebenWir bitten Sie, Ihre Bewilligungsbescheide sofort nach Erhalt bzw. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (spätestens mit Posteingang 3 Tage vor dem Monats- letzten zu zusenden. Dann ist eine Berücksichtigung im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossenlaufenden Monat möglich. Eine ordent-liche Kündigung rückwirkende Abrechnung ist für diese Dauer ausgeschlossennicht möglich. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN 9 Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Dussmann wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt Abrechnung und Verwaltung der Erfüllung durchgesetzt, entfällt Speisenbestellung erforderlichen und zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten. Darunter fallen die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu haltenBestandsdaten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassenalle in der Teilnahmevereinbarung geforderten Angaben darstellen. Der LG behält sich Diese werden im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassenRah- men der Leistungserbringung und der Abrechnung mit den Abrechnungsdaten verwendet. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich Zur Vertragsabwicklung kön- nen die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer Daten im Rahmen einer Einzelpolice der Auftragsverarbeitung (gem. Art. 28 DS-GVO) an beauftragte Unternehmen übermittelt werden. Bestandsdaten und Abrechnungsdaten können zum Zwecke des Entgelteinzuges an Dritte übermittelt werden, soweit dies zum Entgelteinzug erforderlich ist. Die Weitergabe personenbezogener Daten ohne Ihre Einwilligung erfolgt nur an auskunftsberechtigte staatliche Stellen, wenn wir auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung Grund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sind oder per Gerichtsbeschluss verpflichtet werden. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich mit einem Deckungsumfang der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten einverstanden. Unterschrift zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung: Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten Ihre Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung Gründen von Ihnen widerrufen werden. Dieser Widerruf hat allerdings zur Folge, dass Ihr Kind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Essensversorgung teilnehmen kann. § 10 Kündigung Diese Vereinbarung kann durch den Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Selbstbeteiligung 4-Wochen-Frist schrift- lich zum Monatsende bzw. zum Ende des Schuljahres gekündigt werden. Ihre Kündigung richten Sie an: Dussmann Service Deutschland GmbH Servicebüro Kinder- und Schulverpflegung Xxxxxxxx 0000 00000 Xxxxxxxxxxxx/Xxxxx Diese Vereinbarung wird darüber hinaus automatisch beendet, wenn der Rahmenvertrag zwischen dem Xxxxxx der Ein- richtung und dem Auftragnehmer beendet wird. Mit den vorstehenden Regelungen der Teilnahmeerklärung zur Essenversorgung bin ich einverstanden. Ort, Datum Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten SEPA-Basislastschrift Formular Mandat für die SEPA-Basislastschrift X Änderung Sperrung Name des Gläubigers: Dussmann Service Deutschland GmbH Durch die Unterzeichnung dieses Mandatformblattes ermächtigen Sie o. a. Gläubiger dazu, Ihre Bank damit zu beauftragen, Ihr Konto zu belasten. Durch die Unterzeichnung dieses Mandatformblattes beauftragen Sie Ihre Bank, Ihr Konto gemäß den Anweisungen von höchstens 500,– EURo. a. Gläubiger zu belasten. abschließenSie haben rechtlichen Anspruch auf eine Rückerstattung Ihrer Bank gemäß den Ihrerseits mit Ihrer Bank vereinbarten Geschäftsbedingungen. Eine Rückerstattung muss innerhalb von 8 Wochen ab dem Datum, zu dem Ihr Konto belastet wurde, beantragt werden. Das LO darf nur benutzt werdenMandat gilt für den mit dem Mandatsnehmer geschlossenen Vertrag. Name des Essenteilnehmers: Kd.-Nr.: Die monatlichen Benachrichtigungen über die jeweilige Belastung (Prenotifikation) möchte ich wie folgt erhalten: Bitte ankreuzen per E-Mail an die unten aufgeführte Mail-Adresse (kostenlos) oder per Brief an die unten aufgeführte Postadresse, derzeitiger Aufpreis pro Monat 2,00 EUR Hier bitte die Daten des zahlenden Kontoinhabers eintragen, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb sie von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten den Daten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungeno. a. Auftraggebers abweichen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer Verbraucher haben folgendesWiderrufsrecht IV.Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (LNz.B. Brief, Fax, E-Mail) ist darüber belehrt worden, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannwiderrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertrags- schluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Frist Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Wider- ruf ist zu richten an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete WillenserklärungHandwerkskammer für München und Oberbayern vertreten durch Herrn Präsidenten Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx, kommen der Leasingvertrag MdL a. D. und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandeHerrn Hauptgeschäftsführer Xx. Die Xxxxxx Xxxxxx Xxx-Xxxxxx-Xxxxxx 0, 80333 München. V.Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene ggf. ge- zogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn Können Sie uns die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz empfangene Leistung ganz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant teilweise nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutretennur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Kommt der Leasingvertrag aus GründenWertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich Zeitraum bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vorWiderruf gleichwohl erfüllen müssen. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis Verpflichtungen zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich Erstattung von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungenerfüllt werden. Die Parteien sind sich einigFrist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, dass bewegliche Sachenfür uns mit deren Empfang. Ihr Wi- derrufsrecht erlischt vorzeitig, die wenn der LN mit dem LO verbindetVertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, in das Alleineigentum bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob erWiderrufsbelehrung

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer (LN) Die Widerrufsbelehrung können Sie auch auf unserer Webseite einsehen: xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx/ Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis resultieren. Für Anfragen, Beschwerden, Rückmeldungen etc. erreichen Sie uns unter der oben in § 3 genannten Telefon-/Telefaxnummer bzw. unter der dort angegebenen E-Mail oder Postadresse. Die Idsteiner Sport- und Freizeitanlagen - GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Schadensersatz- ansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Idsteiner Sport- und Freizeitanlagen - GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist darüber belehrt worden, daß er seine die Schadensersatzhaftung auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Zur Wahrung Im Falle der Frist genügt Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die rechtzeitige Absendung an ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalt der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), haftet die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an Idsteiner Sport- und Freizeitanlagen - GmbH nach den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Fall wird die Schadensersatzhaftung auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärungvorhersehbaren, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandetypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx XxxxxxHaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG des Körpers oder der Gesundheit ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossendavon unberührt. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben die zwingende Haftung nach § 580 BGBdem Produkthaftungsgesetz. Die vermieteten KFZ personenbezogenen Daten werden durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) ausschließlich für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertrags sowie zum Zweck der Abwicklung der Bestellung im erforderlichen Umfang verarbeitet. Grundlage hierfür sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG). Beim Besuch unseres Internetangebots werden die aktuellen von Ihrem PC verwendete IP-Adresse, Datum und Uhrzeit, der Browsertyp und das Betriebssystem Ihres PCs sowie die von Ihnen betrachteten Seiten erhoben und gespeichert. Dies dient ausschließlich zur Nachweisung eines Vertragsschlusses sowie statistischen Zwecken. Rückschlüsse auf den Namen des LN als Halter zugelassenpersonenbezogene Daten sind uns damit jedoch nicht möglich und auch nicht beabsichtigt. Der LN wird alle Gesetze und VorschriftenDie personenbezogenen Daten, die Sie uns mitteilen, werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen, zur Erbringung unserer Leistungen Ihnen gegenüber und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem Besitz Sie der Idsteiner Sport- und dem Gebrauch des LO verbunden Freizeitanlagen - GmbH die Daten zur Verfügung gestellt haben. Bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung eines Vertrages zwischen Ihnen und der Idsteiner Sport- und Freizeitanlagen - GmbH dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist Idsteiner Sport- und Freizeitanlagen - GmbH versichert, dass die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt personenbezogenen Daten im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet Übrigen nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt Dritte weitergegeben werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten , dass die Idsteiner Sport- und Freizeitanlagen - GmbH dazu gesetzlich verpflichtet ist oder rechtskräftig festgestelltSie vorher ausdrücklich der Weitergabe zugestimmt haben. Der LN trägt Soweit die Gefahr für BeschädigungIdsteiner Sport- und Freizeitanlagen - GmbH zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etcwerden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer (LN) ist darüber belehrt wordenDie Entscheidung, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Versicherungsvertrag abzuschließen, können Sie innerhalb von 2 Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandeErhalt des Versicherungsscheines widerrufen. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren Frist halten Sie ein, wenn Sie Ihren Widerruf rechtzeitig absenden. Mit Zugang Ihres Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Der Widerruf bedarf der Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax). Er bedarf keiner Begründung. Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer schreibt: „Hiermit widerrufe ich, Frau/Herr ….., den Versicherungsvertrag zum versicherten Objekt…….“ Schicken Sie ihn an: xxxx@xxxx.xx; per Fax an: 00000-00000000 oder per Post an: ENRA verzekeringen bv – Versicherungsvermittlungen Zweigniederlassung Deutschland Novesiastr. 38 • 00000 Xxxxxx - Für die ENRA E-Bike/Fahrrad-Versicherung (AVB-HDURV 3.1/2022) - Sofern Sie eine Rundumschutz-Deckung abgeschlossen haben beinhaltet diese während der Laufzeit/Gültigkeit der Versicherung für das versicherte Fahrrad/Pedelec/S-Pedelec auch den "Pick-Up-Service". Hierzu hat die ENRA verzekeringen bv mit der ROLAND-Schutzbrief-Versi- cherung AG, einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die für die- sen Versicherungsschutz anfallende Versicherungsprämie und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugebendie Versiche- rungssteuer werden von ENRA übernommen. GeschäftsführungNachfolgend die für dem Pick-Up-Service geltenden Bedingungen: Xxxxxxxxx XxxxxxDer Schutzbrief hilft nach Panne, Xxxxxxx Xxxxxxxx Unfall oder Diebstahl mit Organisation von Serviceleistungen und Kostenersatz: - HRB 463624-Stunden Service -Weiter- oder Rückfahrt - Pannenhilfe - Ersatzfahrrad - Abschleppen - Werkstatt-Vermittlung Versicherungsunternehmen ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustandePostanschrift: 00000 Xxxx; Hausanschrift: Xxxxx-Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxx (Fax: 0221/0000-000; Mail: xxxxxxx@XXXXXX-xxxxxxxxxxx.xx) im Fol- genden „ROLAND“ genannt. XXXXXX ist „rund um die Uhr“ über die ENRA Pick-Up-Service Notruf-Hotline 0800-9070707, oder aus dem Ausland Landesvorwahl von Deutschland und (0)0000-0000000 für die versicherte Person erreichbar. XXXXXX hilft ihr so- fort weiter. XXXXXX unterstützt die versicherte Person auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt. Es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs- sigkeit beruht. Beruht das Unterlassen auf grober Fahrlässigkeit, kann RO- LAND den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt XXXXXX zur Kostenübernahme ver- pflichtet, wenn die Leasinggeberin versicherte Person nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang der Leistung von XXXXXX ursächlich war. Werden in den Fällen des § 5 (im folgenden als LG bezeichnet2) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer oder (im folgenden als LN bezeichnet3) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten von Kosten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und VorschriftenBeistandsleistungen geltend gemacht, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigungohne dass XXXXXX vor Beauftragung dieser Leistungen informiert wurde, so kann bestimmt sich der Um- fang der versicherten Leistung auf die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordernhierfür in den vorgenannten Regelun- gen gesondert definierten Leistungsgrenzen. Im übrigen erfolgen AnlieferungFalle des Pick-Up-Services nach § 5 (3) ist ein weiterer Fahrrad- oder Pe- delec-/S-Pedelec-Mitreisender versichert. Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in den geographischen Gren- zen Europas (Albanien, AufstellungAndorra, Montage Belgien, Bosnien und Demontage des LO immer auf Kosten Herzegowina, Bulga- rien, Dänemark (mit Ausnahme von Grönland), Deutschland, Estland, Finn- land, Frankreich (außer den Gebieten in Übersee), Griechenland, Irland, Is- land, Italien, Kasachstan, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordma- zedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (ausgeschlossen Madeira und Gefahr des LNdie Azoren), Rumänien, Russland, San Xxxxxx, Schweden, Schweiz, Ser- bien, Slowakei, Slowenien, Spanien (ausgeschlossen Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla), Tschechien, Türkei (ausgeschlossen der nichteuropäische Teil), Ukraine, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Weißrussland, Republik Zypern). Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt Nach einem Schadenfall unterstützt XXXXXX die LG alle vertraglichen versicherte Person mit ak- tiver Hilfe und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtetübernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend versicherte Person schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht XXXXXX unterstützt die versicherte Person auch bei technischen Problemen mit Ihrem Fahrrad bei Anruf unserer 24- Stunden Hotline durch Information über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LVnächstgelegene Fahrrad-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 MioWerkstatt.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer (LN) ist darüber belehrt wordenWiderrufsrecht: Sie haben das Recht, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannTag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns - Stadtwerke Herne AG, Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, Tel.: 02323/592-555, E-mail:xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxx-xxxxx.xx - mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformlar verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per Email) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Frist genügt Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die rechtzeitige Absendung an Mitteilung über die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandeWiderrufsfrist absenden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin Unterschrift des Kunden (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1SEPA-Lastschrift) Unterschrift des Kunden (für Vertrag, Bonitätsprüfung / Datenübermittlung, Ort, Datum Stand: 11 / 2022 i.V. Xxxxx Xxxx i.A. Xxxxxxx Xxxxxx Stadtwerke Herne AG Grenzweg 18, 44623 Herne, Vorstand: Dipl.-Kfm. eines Kalendermonats fälligXxxxxx Xxxx, Aufsichtsratsvorsitzender: Oberbürgermeister Xx. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossenXxxxx Xxxxx, Sitz der Gesellschaft: Herne, eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister HR B 9354. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob erGläubigeridentifikationsnummer: DE91ZZZ00000303008

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Widerrufsbelehrung. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unser Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Ein Vertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Kunde (Unterrichtsteilnehmer) Leistungen (Unterricht) entgegen nimmt, ohne den schriftlichen Vertrag an die Musikschule zurückgegeben zu haben. Der Leasingnehmer Vertrag gilt dann ab Beginn des Datums der ersten Leistung (LNdes ersten Unterrichts) ist darüber belehrt worden, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannals abgeschlossen. Zur Wahrung W ahrung der Frist Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung an des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Musikschule des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Xxxxxxxx 00, 00000 Xxx Xxxxxxxx, Telefaxnummer 06621/620448, E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxx-xxx.xx Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren zurück zu gewähren und gegebenenfalls ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn Können Sie uns die Leasinggeberin empfangene Leistung sowie Nutzungen (im folgenden als LG bezeichnetz. B. Gebrauchsvorteile) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutretenteilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Kommt der Leasingvertrag aus GründenDies kann dazu führen, dass Sie die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich Zeitraum bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vorWiderruf gleichwohl erfüllen müssen. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis Verpflichtungen zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich Erstattung von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungenerfüllt werden. Die Parteien sind sich einigFrist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, dass bewegliche Sachen, die der LN für uns mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden mussderen Empfang. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob erpro Monat: Euro ⭘ Leihinstrument zusätzlich Euro pro Monat Mandatsreferenz: MHR 000 000 Ermäßigung:

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Widerrufsbelehrung. (1) Der Leasingnehmer Kunde kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (LNz.B. Brief, Fax, E-Mail) ist darüber belehrt wordenwiderrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannjedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten von Nord-Kurs gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Frist Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung an des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Nord-Kurs GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx; Fax: 000 0000000-0; E-Mail: xxxx@xxxx-xxxx.xx.(2) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn Kann der Kunde Nord-Kurs die Leasinggeberin empfangene Leistung sowie Nutzungen (im folgenden als LG bezeichnetz.B. Gebrauchsvorteile) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück- gewähren beziehungsweise herausgeben, muss der LG und Kunde Nord-Kurs insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, Kunde die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich Zeitraum bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vorWiderruf gleichwohl erfüllen muss. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis Verpflichtungen zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich Erstattung von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungenerfüllt werden. Die Parteien sind sich einigFrist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung, dass bewegliche Sachenfür Nord-Kurs mit deren Empfang. Wir kümmern uns. Schnelle Kurstermine Keine Prüfung Vertrauliche Kursatmosphäre Modell: SPEED-02 (Drogen) Veranstaltungsorte und Ansprechpartner Anmeldung SPEED-02 ist für Sie der richtige Kurs, die wenn das Ergebnis Ihrer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung eine Kurs- empfehlung ist (Kurs zur Wiederherstellung der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese VerbindungenKraftfahreig- nung).Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer Kunde, die Kundin, sofern er oder sie ein Verbraucher oder eine Verbraucherin ist, hat bei einer Onlineanmeldung ein kostenfreies Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen und kann ohne Angabe von Gründen, in Textform (LNz.B. Brief oder E-Mail) ist darüber belehrt wordenoder – wenn die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten das ab dem Zeitpunkt der Anmeldebestätigung bzw. Rechnungsstellung gilt. Innerhalb dieser Zeit kann er oder sie seine Anmeldung bzw. Bestellung ohne Begründung schriftlich widerrufen kannKosten zurückziehen, es sei denn, ein Seminar oder eine individuelle Trainingssession hat schon begonnen und der Teilnehmer, die Teilnehmerin nimmt bereits teil. Zur Wahrung der Frist Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware an folgende Adresse: be wonderful!, Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 00/00, 0000 Xxxx oder an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft E- Mailadresse: xxxx@xxxxxxxxxxx.xxx. Aufrechnung mit der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustandeVergütung ist nur zulässig, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtetGegenansprüche von be wonderful! anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate Zurückbehaltungsrechte sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für Bei individuellen Trainingssessions und Seminaren erlischt das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der ÜbernahmebestätigungWiderrufsrecht, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt Ausführung der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht Dienstleistung vereinbarungsgemäß innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wurde. Das LO steht im Eigentum Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (z.B. beim Download von Entspannungsmusik und Entspannungsreisen als mp3-Dateien oder von eBooks als epub- Dateien), wenn be wonderful! mit der LG. Es bedarf Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber abKunde, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einigKundin ausdrücklich zugestimmt hat, dass bewegliche Sachenbe wonderful! mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine, ihre Kenntnis davon bestätigt hat, dass er oder sie durch seine, ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein, ihr Widerrufsrecht verliert. Bei digitalen Produkten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, sondern online heruntergeladen werden, kommt der LN Vertrag mit der Bezahlung des Produkts und dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, Herunterladen des angebotenen und dies ausgewählten Produkts rechtsgültig zu Stande. Das Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Lieferung von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und AnsprücheWaren, die ihm aus diesem Vertrag zustehennach Kunden- oder Kundinnenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etcwie etwa individuell angefertigte Enspannungstrancen und Entspannungsreisen.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer 8a Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts §9 Transportschäden §10 Gewährleistung §11 Haftungsbeschränkungen Weitere Informationen: Bestellvorgang Vertragstext §1 Geltungsbereich und Anbieter Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellun- gen, die Verbraucher (LN§ 13 BGB) über den Online-Shop der Landshuter Hochzeit Verwaltungs-GmbH v.d.d. Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxx abgeben. Verbraucher ist darüber belehrt wordenjede natürliche Person, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Zur Wahrung §2 Vertragsschluss 1.Durch Anklicken des Buttons „Bestellung senden“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandeim Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die beiderseits empfangenen Leistungen Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. 2.Sollte unsere Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler ent- halten oder sollten unserer Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zu Grunde liegen, so sind zurückzugewähren wir zur Anfechtung berechtigt, wobei wir Ihnen unseren Irrtum beweisen müssen. Be- reits erfolgte Zahlungen werden Ihnen unverzüglich erstattet. §3 Preise Die in unserem Online-Shop genannten Preise enthalten die gesetz- liche Mehrwertsteuer und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugebensonstige Preisbestandteile und verstehen sich zuzüglich etwaiger Versandkosten. Geschäftsführung§4 Versandkosten Für die Lieferung innerhalb Deutschlands berechnen wir pro Bestel- lung folgende Versandkosten: Xxxxxxxxx Xxxxxx5,00 EUR brutto xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx §5 Lieferung 1.Die Lieferung erfolgt durch die Deutsche Post/DHL. 2.Die Lieferzeit beträgt, Xxxxxxx Xxxxxxxx sofern nicht anders angegeben, 3 - HRB 46367 Werktage, wobei bei Vorkassezahlungen die Frist erst mit Gut- schrift des Zahlbetrages auf unserem Konto zu laufen beginnt. 3.Sollte die Zustellung der Ware trotz dreimaligem Auslieferver- suchs scheitern, können wir vom Vertrag zurücktreten; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtetgeleistete Zahlungen werden erstattet. §6 Zahlungsbedingungen 1.Die Zahlung erfolgt nur gegen Vorkasse. 2.Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung. Der LG Rechnungsbetrag ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutretenbinnen 10 Tagen auf unser Konto zu überweisen. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande3.Kommen Sie in Zahlungsverzug, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von mindestens 100,- EUR 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst 4.Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigernzu, wenn er seine Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbe- stritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden. 5.Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die An- sprüche aus dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Miogleichen Vertragsverhältnis resultieren.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer (LN) Auftraggeber hat die beigefügte Widerrufsbelehrung gelesen und sich ausdrücklich mit dem Beginn der Maklertätigkeit bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden erklärt. Dem Auftraggeber ist darüber belehrt wordenbekannt, daß dass er seine auf bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung Makler sein Widerrufsrecht verliert. Ort, Datum Auftraggeber Ort, Datum Auftragnehmer Sie haben das Recht, binnen zweier Wochen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannTag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, benachrichtigen. Zur Wahrung der Frist genügt Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die rechtzeitige Absendung an Mitteilung über die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Ort, Datum Auftraggeber Information zur Verwendung Ihrer Daten Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch JK Immobilien – Xxxx Xxxxxxxx e.K. und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bei einer Kontaktaufnahme mit uns werden die von Ihnen jeweils mitgeteilten personenbezogenen Daten (üblicherweise Ihre Adress- und Kontaktdaten, sowie der Nachrichteninhalt) von und selbst zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet. Der genaue Inhalt und Zweck der Kommunikation wird hierbei durch den von Ihnen bestimmen Nachrichteninhalt vorgegeben. Typische Gegenstände der Kommunikation sind z.B. die Anfragen zur Immobilie oder an die Klärung von Fragen rund um bereits bestehende Maklerverträge mit uns. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung JK Immobilien – Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx (Xxxxxx) Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per E-Mail unter: xx@xxxx-xx.xx Rechtsgrundlage für die Verarbeitung & berechtigtes Interesse, auf dem die Verarbeitung beruht: Abhängig von dem durch den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine Nachrichteninhalt bestimmten Zwecken erfolgt die Verarbeitung Ihrer Nachrichtendaten durch uns auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführungfolgender Rechtsgundlage: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (Soweit es Ihnen inhaltlich um Informationen im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnetVorfeld eines Vertragsschlusses oder um Themen rund um einen bereits bestehenden Vertrag geht, wovon sie den Leasingnehmer (ist Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer Daten im folgenden als LN bezeichnetRegelfall Art. 6 Abs. 1 lit. b) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes EU-DSGVO (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN Anbahnung bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. Durchführung eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordernVertrages). Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LNÜbrigen ist Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer Daten Art. 6 Abs. 1 lit. f) EU-DSGVO (berechtigte Interessen). Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen Verarbeitung dient insofern sowohl unserem Geschäftsinteresse, mit aktuellen, potenziellen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten ehemaligen Maklerunternehmen in Austausch zu treten sowie Ihrem eigenen Interesse an den LN abBeantwortung Ihrer Anfrage. Der LN ist verpflichtetSollten Sie uns besondere Kategorien personenbezogener Daten zuleiten, erfolgt die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich Verarbeitung durch uns insofern auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzender Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 9 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungenlit. a) EU-DSGVO). Die Parteien sind sich einigAbgabe dieser Einwilligung ist freiwillig. Bitte beachten Sie jedoch, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungenwir Ihre Anfrage ohne eine entsprechenden Einwilligung nicht entgegennehmen können.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Widerrufsbelehrung. Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In- formationen finden Sie unter der ÜberschriL Widerrufsbelehrung. ff Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag). Der Leasingnehmer Interlloyd Premium-Schutzbrief kann von beiden Parteien erstmals zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wird der Interlloyd Premium-Schutzbrief nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Jahres kündbar. Kündigungen müs- sen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Kündigen wir den Premium-Schutzbrief nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag einen Monat, nachdem Ihnen unsere Kündigung zugegangen ist. Eine zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits angetretene Reise bleibt vom tariflichen Versicherungsschutz erfasst. Kündigen Sie nach einem Versicherungsfall, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Spätester Zeitpunkt ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres. f2 Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss der Premium-Schutzbriefversicherung liegt ebenso das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 2e Zivilprozess- ordnung (LNZPO) ist darüber belehrt worden, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande§ 215 VVG. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugebensämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn Wir werden die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung Kommunikation während der Laufzeit des Leasingvertrages Vertrags in deutscher Sprache führen. f3 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Die Interlloyd Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer unabhängi- gen Einrichtung der deutschen VersicherungswirtschaL zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Zeitraum verlangenAnspruch aus Ih- rem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsom- budsmann unter: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach o8 o632 1ooo6 Berlin Ferner stellt die Europäische Kommission unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Plattform zur Online-Streit- beilegung (OS) bereit. Verbraucher haben die Möglichkeit, der derjenigen entspricht, diese Plattform für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hatdie Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleibenDie Möglichkeit, den LNRechtsweg zu beschreiten, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hatbleibt für Sie neben den hier beschriebenen Optionen unberührt. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassenf4 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde Ihrerseits kann auch direkt gerichtet werden an die: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er0x0 00000 Xxxx

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Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Werktagen ohne Angabe von Gründen in Textform (LNz.B. per Brief, Fax, E-Mail) ist darüber belehrt wordenoder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch die Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannjedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wieder- kehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Ver- bindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Frist Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung an des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: XXX-Xxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 0-0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx xxxxxx@xxx-xxxxxx.xx. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren zurückzuge- währen und gegebenenfalls ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx XxxxxxKönnen Sie uns die emp- fangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustandemüssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nut- zungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, wenn soweit die Leasinggeberin (Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionswei- se“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss Laden- geschäft möglich und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet üblich ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch Paketversandfähige Sachen sind auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und unsere Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wirdzurück- zusenden. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetztNicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis Verpflichtungen zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert Erstattung von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungenerfüllt werden. Die Parteien sind sich einigFrist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, dass bewegliche Sachenfür uns mit deren Empfang. Für Endverbraucher aus Deutschland und der Europäischen Union gelten Rechte, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, Gesetze und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese VerbindungenBestimmungen des jeweiligen Landes.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Samples: hmi-master.at

Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer (LN) ist darüber belehrt wordenWiderrufsrecht: Sie haben das Recht, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannTag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Elektrizitäts- werke Schönau Vertriebs GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 00/00, 00000 Xxxxxxx, Telefon 00000 0000-0, Telefax 07673 8885-19, E-Mail xxxx@xxx-xxxxxxxx.xx) mittels einer eindeuti- gen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür unser Muster- Widerrufsformular unter xxx.xxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxx verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Frist genügt Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die rechtzeitige Absendung an Mitteilung über die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Ort, Datum ✗ Unterschrift der Kundin/des Kunden Die EWS bittet die Kundin/den Lieferanten.Wider- ruft Kunden, der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen EWS für anfallende Abschlags- und Rechnungsbeträge widerruflich ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Wohnungsgröße (qm) gasbetriebene Heizung Warmwasserbereitung mit Gas Datum der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustandeSchlüsselübernahme/Wohnungsübernahme Anfangszählerstand Tarif (bitte ankreuzen) Arbeitspreis pro kWh Grundpreis pro Monat Erdgas 5,8000 Cent 9,65 € meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus GründenZugleich weise ich mein Kredit- institut an, die von der LN zu vertreten hatEWS auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Nachname/ Vorname der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers (falls von Punkt 3 abweichend) Straße/Hausnummer (falls von Punkt 3 abweichend) 10 % Xxxxxx 0,0000 Xxxx 9,65 € PLZ, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe Ort (falls von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnenPunkt 3 abweichend) 100 % Xxxxxx 00,0000 Cent 9,65 € Name des Kreditinstituts Die genannten Preise sind Bruttopreise (Endpreise) inkl. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, aller Steuern und Abgaben trägt in der LNzurzeit gültigen gesetzlichen Höhe. Die ZUB II wird von Es gilt der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der ÜbernahmebestätigungTarif Erdgas, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet nichts anderes an- gekreuzt ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Samples: Auftrag Zur Gaslieferung

Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer Sie können den Vertragsabschluss innerhalb von vierzehn (LN14) ist darüber belehrt wordenTagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, daß er seine auf den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen ab Fax, E‐Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannEingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB‐ InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB‐ InfoV. Zur Wahrung der Frist Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung an des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: INFORUM Verlags‐ und Verwaltungsgesellschaft mbH Xxxxxx‐Xxxx‐Xxxxx 0 00000 Xxxxxx E‐Mail: xxxx@xxxxxx.xxx Telefax: +00 00 000000‐18 Folgen des Widerrufs: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren zurück zu gewähren und gegebenenfalls ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx XxxxxxKönnen Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustandemüssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen sind, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtetgelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages Andernfalls ist die LG berechtigt, Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragenIhnen abgeholt. Der LN verpflichtet sich Verpflichtungen zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn der Zahlungsverpflichtung der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen Erstattung von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten Rücktritts, eines Schadenersatzes oder einer Minderung, kann der LN die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungenerfüllt werden. Die Parteien sind sich einigFrist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, dass bewegliche Sachenfür uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise: Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, die wenn der LN mit dem LO verbindetVertrag von Ihnen und INFORUM auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, in das Alleineigentum bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der LG übergehenWiderrufsbelehrung (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und dies senden Sie es zurück.) An INFORUM Verlags‐ und Verwaltungsgesellschaft mbH Xxxxxx‐Xxxx‐Xxxxx 0 00000 Xxxxxx E‐Mail: xxxx@xxxxxx.xxx Telefax: +00 00 000000‐18 Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) Bestellt am (*)/erhalten am (*) Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf diese VerbindungenPapier) Datum (*) Unzutreffendes streichen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob er

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Samples: www.kernd.de

Widerrufsbelehrung. Der Leasingnehmer (LN) ist darüber belehrt wordenWiderrufsrecht: Sie haben das Recht, daß er seine auf binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Leasingvertragsabschluß gerichtete Willenserklärung binnen zweier Wochen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem ohne Begründung schriftlich widerrufen kannTag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx xx xxx Xxxx, Tel.(03 64 81) 2 47-0, Fax (03 64 81) 2 47-31, xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E- Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Dafür steht ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Sie können dieses Muster- Widerrufsformular auch auf unserer Internetseite xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxx.xx abrufen. Das Muster-Widerrufsformular ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Frist genügt Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die rechtzeitige Absendung Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Hiermit beauftrage ich die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH mit der Ausgabe einer SWN-Ladekarte Dieser Vertrag für die GML GmbH,Universitätsstr.74,44789 Bochum oder an den Lieferanten.Wider- ruft der LN seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung, kommen der Leasingvertrag SWN-Ladekarte ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen über die Bereitstellung einer SWN-Ladekarte zwischen dem Kunden und der vorausgehende Kaufvertrag nicht wirksam zustande. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Geschäftsführung: Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxx - HRB 4636; Amtsgericht Bochum Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn die Leasinggeberin (im folgenden als LG bezeichnet) den Leasingantrag rechtsverbindlich gegen- zeichnet, wovon sie den Leasingnehmer (im folgenden als LN bezeichnet) unterrichtet. Der LG ist bei Insolvenz oder einer Verschlechterung Stadtwerke Neustadt an der wirtschaftlichen Verhältnisse des LN oder des Lieferanten zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Leasingobjektes (folgend als LO bezeichnet) berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Kommt ein Kaufvertrag zwischen dem LN bzw. der LG und dem Lieferanten nicht rechtswirksam zustande, oder liefert der Lieferant nicht oder zu spät,haben der LG und der LN unter Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche das Recht von dem Leasingvertrag bzw.-antrag zurückzutreten. Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann die LG eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 100,- EUR und den Ersatz ihrer Aufwendungen berechnen. Ändert sich der umseitig genannte Nettokaufpreis oder das gültige Steuer- u. Abgabenrecht, ist der LG berechtigt die Leasingrate im gleichen Verhältnis anzupassen. Erhöht oder ermäßigt sich bis zum Eingang der Abnahmeerklärung des LN bei der LG das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, behält sich die LG eine entsprechende Anpassung des Leasingsatzes vor. Die erste volle Leasingrate ist am 1. des auf die Übernahme des Leasingobjektes folgenden Monats fällig. Vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Fälligkeit der 1. vollen Leasingrate sind pro Tag 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nut- zungsentgelt zu zahlen. Die weiteren Leasingraten für die umseitig genannte Leasinglaufzeit sind dann jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Der Leasingvertrag wird über die umseitig genannte Dauer abgeschlossen. Eine ordent-liche Kündigung ist für diese Dauer ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungs-recht der Erben nach § 580 BGB. Die vermieteten KFZ Orla GmbH. Folgende Bedingungen werden auf den Namen des LN als Halter zugelassen. Der LN wird alle Gesetze und Vorschriften, die mit dem Besitz und dem Gebrauch des LO verbunden sind, befolgen und stellt die LG diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der LN. Die ZUB II wird von der LG in Verwahrung genommen. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist die LG berechtigt, bei den behördlichen Stellen die Umschreibung der ZUB II auf den Namen der LG oder eines Dritten zu beantragen. Der LN verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme des LO und zur Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, wenn deren Voraussetzungen vorlie- gen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages und Grundlage für den Beginn Vertrags: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Zahlungsverpflichtung Stadtwerke Neustadt an der monatlichen Leasingraten. Der LN hat das LO und den Lieferumfang in jedem Fall unverzüglich und gründlich zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber unverzüglich zu rügen. Das gleiche gilt im Falle der Nichterfüllung. Verletzt der LN die Pflicht der Unterzeichnung und Übergabe der uneingeschränkten Übernahmebestätigung, so kann die LG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Im übrigen erfolgen Anlieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des LO immer auf Kosten und Gefahr des LN. Die LG haftet nicht für verspätete oder fehlerhafte Lieferung oder ein sonstiges Verschulden des Lieferanten. Stattdessen tritt die LG alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferanten an den LN ab. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten zur Zahlung an die LG auch gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Alle Ansprüche und Rechte des LN gegen den LG wegen Sach- u. Rechtsmängeln des LO oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere die mietrechtlichen Bestimmungen sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Als Ausgleich tritt die LG dem LN alle ihre Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfül- lung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz, ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche des LG aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages, aus Minderung sowie auf Ersatz eines der LG entstandenen Schadens. Der LN hat die ihm abgetretenen Ansprüche unverzüglich und fristgerecht zur Zahlung an die LG geltend zu machen. Die LG ist hiervon zeitnah und lückenlos zu informieren Orla GmbH (s. a. § 4). Einigen sich der Lieferant und der LN nicht SWN) über die Wirksamkeit eines vom LN erklärten RücktrittsNutzung von Stromlade- stationen mittels einer SWN-Ladekarte. Ja, eines Schadenersatzes oder ich/wir habe(n) die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH (SWN) über die Nutzung von Stromladestationen mittels einer MinderungSWN-Ladekarte erhalten, kann gelesen und akzeptiere diese. Weiterhin habe(n) ich/wir die aktuell gültige Datenschutzinformation der LN die Zahlung Stadtwerke Neustadt an der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann - im Fall der Minderung anteilig - verweigern, wenn er seine An- sprüche dem Lieferanten gegenüber durchgesetzt hat und dieser zur Zahlung verpflichtet ist. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen LO durch, so ist die LG damit einver- standen, dass das bisherige LO gegen ein gleichwertiges neues LO auf Kosten und Gefahr des LN Zug um Zug getauscht wird. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Objekt unverändert fortgesetzt. Das Eigentum am neuen LO hat der Lieferant auf die LG unmittelbar Orla GmbH zu übertragen. Der LN stellt die LG bezüglich der Nutzungsentschädigung frei, oder erstattet diese an die LG. Als Ausgleich erhält der LN beim LV-Ablauf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Beteiligung an einem bei der Verwertung des neuen LO erzielten etwa erhöhten Nettoerlös. Statt der Betei- ligung kann der LN die Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages um einen Zeitraum verlangen, der derjenigen entspricht, für den der LN bis zur Nachlieferung tatsächlich Leasingraten in voller Höhe gezahlt hatmeiner/unserer Information erhalten. Für den Verlängerungszeitraum sind keine Leasingraten zu zahlen. Im Fall der Minderung tritt eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend ein,dass sich die Lesingraten und ein etwaiger vereinbarter Restwert von Anfang an entsprechend ermäßigen. Bereits zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung das Wirksamwerden des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit bedarf es nachfolgender Unterschriften(en) Eingangsbestätigung durch SWN: X Datum Unterschrift(en) des/der Geltendmachung von Schadenersatz statt Auftraggeber(s) Datum / Unterschrift Stadtwerke Neustadt an der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gem. § 313 BGB. Sind Ansprüche des LN wegen Insolvenz der Lieferfirma nicht durchsetzbar, so trifft das Risiko, mit der Folge zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet zu bleiben, den LN, soweit dieser die Lieferfirma ausgesucht hat. Der LN hat das LO auf seine Kosten in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, die Wartungs-, Garantie- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu befolgen und die erforderlichen Reparatur- und Pflegedienstarbeiten termingerecht durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb durchführen zu lassen. Der LG behält sich im Falle des Verzugs des LN vor, Reparaturen auf Kosten des LN durchführen zu lassen. Defekte am Tachometer sind der LG sofort zu melden und unverzüglich beheben zu lassen. Bei Nichtbeachtung behält sich die LG Schadenersatzforderungen vor. Der LN wird während der Leasingdauer im Rahmen einer Einzelpolice auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal 1 Mio.EUR.(Personen-,Sach- und reine Vermögenschäden) und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500,– EUR. abschließen. Das LO darf nur benutzt werden, wenn dieser Versicherungsschutz uneingeschränkt für die gesamte Leasingdauer besteht. Der LN verpflichtet sich, zugunsten der LG einen Sicherungsschein / eine Sicherungsbestätigung bei seinem Versicherer zu beantragen. Sollte der LN diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Leasingdauer vorlegen, so ist die LG berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LN tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Sachschäden gegenüber Versicherungen und schädigenden Dritten unwiderruflich an die LG ab, die diese Abtretung annimmt. Der LN haftet verschuldensunabhängig für eine schadensbedingte Wertminderung, soweit nicht von der Versicherung Ersatz erlangt wurde. Das LO steht im Eigentum der LG. Es bedarf der schriftlichen Einwilligung der LG zur Änderung des vereinbarten Standortes des LO, zur Verände- rung des vereinbarten Verwendungszwecks, sowie zur Änderung des LO selbst. Ein Standortwechsel ins Ausland, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der LG. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen Dritte tritt der LN an die LG sicherungshalber ab, die diese Abtretung annimmt. § 540 Abs. 1, Satz 2 BGB wird abbedungen. Die Parteien sind sich einig, dass bewegliche Sachen, die der LN mit dem LO verbindet, in das Alleineigentum der LG übergehen, und dies von ihr ge- nehmigt werden muss. Der Leasingvertrag erstreckt sich auf diese Verbindungen.Der LN hat auf Verlangen der LG die Pflicht,den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die LG oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, das LO jederzeit zu besichtigen. Auf Verlangen ist das LO mit dem Namen der LG zu kennzeichnen. Der LN wird das LO freihalten von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter. Der LN hat der LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das LO unverzüglich anzuzeigen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN hat überhaupt die Pflicht, alle irgendwie nachteiligen Einwirkungen auf das LO unverzüglich der LG mitzuteilen und zu beseitigen. Kommt der LN vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist die LG zu einer Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des LN berechtigt. Der LN kann Rechte und Ansprüche, die ihm aus diesem Vertrag zustehen, weder abtreten noch verpfänden. Der LN verzichtet gegenüber der LG auf etwaige Pfand-,Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche,es sei denn,diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der LN trägt die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Verlust (Diebstahl, Unterschlagung etc.), Zerstörung des LO oder des Wegfalls der Ge- brauchsfähigkeit. Er ist auch in diesen Fällen zur Vertragserfüllung insbesondere zur Fortzahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Die LG ist von solchen Ereignissen unverzüglich und umfassend zu informieren. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse wird der LN der LG unverzüglich mitteilen, ob erOrla GmbH

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