Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage Musterklauseln

Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses voraus.
Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kun- denanlage setzt die vollständige Bezahlung der Haus- anschlusskosten und des Baukostenzuschusses voraus. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage wer- den die im Preisblatt geregelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederaufnahme der Versorgung. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wochen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform an das FVU zu erfolgen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht. Das FVU ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge (Volu- menstrom m³/h) zu begrenzen. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU festgelegt.
Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 5.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezah- lung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses voraus.