Duldungspflichten / Zutrittsrecht Musterklauseln

Duldungspflichten / Zutrittsrecht. 6.1. Mitarbeiter des FVU dürfen das nach § 8 AVBFernwärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchführung von notwendigen Kontroll, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen nach vorheriger Benachrichtigung unentgeltlich betreten.
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. 6.1. Mitarbeiter der SWE dürfen das nach § 8 AVBFern- wärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchfüh- rung von notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen unentgeltlich betreten.
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. 6.1. Mitarbeiter der REWAG dürfen das nach § 8 AVBFernwärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchführung von notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen unentgeltlich betreten.
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. 5.1 Der Kunde/Anschlussnehmer gestattet dem Mitarbeiter der GWO und dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der GWO, dass nach § 8 AVBFernwärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchführung von notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparatur- maßnahmen unentgeltlich zu betreten. Gleichzeitig gestattet der Kunde/Anschlussnehmer den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in §§ 10 und 11 AVBFernwärmeV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBFernwärmeV oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. Dieses Zutrittsrecht ist mit Abschluss des Wärmeliefervertrages ausdrücklich vereinbart.
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. (§§ 8, 33 AVBFernwärmeV)
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. 6.1. Mitarbeiter der GWBS dürfen das nach § 8 AVBFernwärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchfüh- rung von notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen unentgeltlich betreten.
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. Mitarbeiter der WSW dürfen das nach § 8 AVBFern- wärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durch- führung von notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen unentgeltlich betreten. Der Kunde/Anschlussnehmer gestattet dem mit ei- nem Ausweis versehenen Beauftragten der WSW Zutritt zu seinen Räumen und zu den in §§ 10 und 11 AVBFernwärmeV genannten Einrichtungen, so- weit dies für die Prüfung der technischen Einrich- tungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBFernwärmeV oder zur Er- mittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erfor- derlich und dem Kunden/Anschlussnehmer zumut- bar ist. Dieses Zutrittsrecht ist mit Abschluss des WSW Talwärme Netzanschluss- und Versorgungs- vertrages ausdrücklich vereinbart. Die wiederholte Verweigerung des berechtigten Zu- trittsrechts ist eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. 4.1. Das Recht der GWO private Grundstücke nach Maßgabe des § 76 TKG (Anschluss eines Grundstücks an öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation) zu nutzen, bleibt unberührt.
Duldungspflichten / Zutrittsrecht. 6.1 Mitarbeiter des Stadtwerks dürfen das nach § 8 AVBFernwärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchführung von notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Repa- raturmaßnahmen unentgeltlich betreten.

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  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.