Common use of Termine Clause in Contracts

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wird.

Appears in 4 contracts

Samples: weber-bau.at, glatzhofer.at, aichinger-bau.at

Termine. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen XXXX.XX bemüht sich, vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Für die Klärung der Frage, ob die XXXX.XX die vereinbarten Leistungen fristgerecht erfüllt, ist der Versand der Leistungen, Unterlagen etc. durch die XXXX.XX entscheidend. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung Nichteinhaltung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch berechtigt den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, Auftraggeber allerdings erst dann zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in Geltendmachung der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigtihm für diesen Fall gesetzlich eingeräumten Rechte, wenn er der XXXX.XX zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen unter Androhung der jeweiligen Konsequenz gesetzt hat. Diese Frist wird durch den Zugang einer schriftlichen Aufforderung (Mahnschreiben) an die XXXX.XX in Gang gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch die XXXX.XX aus dem AG unverzüglich schriftlich anzeigtRechtsgrund des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, dass insbesondere auch bei Auftragnehmern der XXXX.XX, entbinden Letztere jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Termins. Sollte die XXXX.XX einen verbindlich zugesagten Termin nicht einhalten können, weil die vom Auftraggeber beizubringenden, zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingelangt sind, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, daraus irgendwelche Rechte abzuleiten. Der Termin verschiebt sich in diesem Fall um die Fertigstellung wegen Dauer der Unterbrechung verzögern wirdvom Auftraggeber zu verantwortenden Verspätung. Sollte die XXXX.XX für den Fall einer solchen vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzögerung nicht mehr in der Lage sein, den Auftrag durchzuführen, so ist der Auftraggeber diesbezüglich nicht berechtigt, die XXXX.XX in Anspruch zu nehmen.

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Samples: www.dimaex.com, www.comm.ag

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben Termine für die Leistungserbringungen werden nach Vertrags- abschluss zwischen den Parteien abgesprochen. Wird ein vereinbarter Termin nicht eingehalten, kommt XXXXXX nach schriftlicher Mahnung des Bestellers in Verzug. Vereinbarte Termine gelten unter der Bedin- gung, dass: • der Stand von allfälligen baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeitigen Arbeitsbeginn und ein ungehindertes Arbeiten gestat- tet; • keine unvorhergesehenen Hindernisse auftreten, die EQUANS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeach- tet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien oder Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Materialien, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, sowie Naturereignisse; • keine mangelhaften oder verspäteten Leistungen Dritter die Leistungserbringung behindern; • der Besteller die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen (pönalisiertenz.B. Pläne) enthaltenen Termine rechtzeitig, vollständig und Fristen sind verbindlich inhaltlich richtig zustellt; • die Leistungen des Bestellers rechtzeitig und einzuhaltenvertragsgemäss er- bracht werden; • eventuell notwendige behördliche Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden; • der Besteller die Zahlungsbedingungen einhält. Die Ausführung Kommt EQUANS durch eine nachweislich verschuldete Verzöge- rung in Verzug, hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen zur Erbringung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werdenanzuset- zen. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es Wird diese Nachfrist aus Gründen, die EQUANS zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspä- teten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Bestel- ler keine Rechte und Ansprüche ausser den in der Sphäre Ziff. 6 ausdrücklich ge- nannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Wird eine Vertragsstrafe für Verzug vereinbart, gilt in jedem Fall eine Obergrenze von 5% des AN liegen, zu einer Anpassung Preises der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch Verzug stehen- den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdLeistung.

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Samples: www.equans.ch

Termine. Der AN hat sein Angebot auf Basis des der Ausschreibung zugrundeliegenden Termin- planes zu kalkulieren und bei Bedarf dem Angebot einen Detailterminplan beizulegen. Die endgültig vereinbarten Termine und Ausführungsfristen werden im Vertragsterminplan bzw Auftragsschrei- ben festgeschrieben und verstehen sich als verbindlich. Sonstige, mit der Bauleitung der AG vereinbarten Zwischentermine verstehen sich ebenfalls als verbindlich, außer es wurde bei der Terminvereinbarung anders festgelegt. Die AG behält sich jedoch das Recht vor, Xxxxxxx im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Übereinkommen mit dem AN zu verschieben. Fristverlängerun- gen bedürfen jedenfalls einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Verzug der bauseitigen Vorleistungen oder bei Verzögerungen, die der AN nicht zu vertreten hat, legt die Bauleitung der AG nach Absprache mit dem AN die Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werdenneu fest. Der vereinbarte Zeitbedarf für die Gesamt- und Teilleistungen wird dadurch nicht beeinflusst. Der Bauleitung der AG hat das Rechtbleibt es vorbehalten, Zwischentermine sowie in besonderen Fällen den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere Arbeitsablauf im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre Rahmen des AN liegen, Terminplanes zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechensteuern. Der AN hat einen Terminplan beizubringen. Die Ausführungsfristen verlängern sich nicht infolge Behinderungen durch Schlechtwetter. Jede Terminverzögerung, die der AN nicht zu vertreten hat oder Behinderungen durch Dritte, sind der Bauleitung der AG innerhalb 48 Stunden nach Eintreten schriftlich mitzu- teilen, auch wenn der AN annehmen kann, dass dem AG der Verzug oder die Verzugs- gründe bekannt sind. Unterlässt der AN die schriftliche Anzeige, so hat er keinen An- spruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände. Bei Säumigkeit des Unterneh- mers, auch bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen, ist zu die AG nach Ablauf einer Verlängerung der Leistungsfrist schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdden Auftrag durch Dritte zu Lasten und Gefahr des AN erfüllen zu lassen.

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Samples: www.linzag.at

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben Vor Baubeginn hat der Auftragnehmer (pönalisiertennachfolgend AN genannt) enthaltenen Termine einen mit der zuständigen Fachabteilung des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) abgestimmten und Fristen sind verbindlich nach Bauteilen, Bauabschnitten und einzuhaltenHauptpositionen unterteilten Terminplan (Bauzeitenplan) und einen Baustelleneinrichtungsplan zu vorzu- legen. Bei der Erstellung des Bauzeitenplanes ist von der Regel-Arbeitszeit Montag bis Xxxxxxx von 07:00 - 16:00 Uhr auszugehen. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen festgelegten Eck- und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werdenFertigstellungstermine sind einzuarbeiten. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe Nach Bestätigung durch den AG wird dieser Terminplan Bestandteil des Vertrages. Alle übrigen Zwischentermine für die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere einzelnen Baumaßnah- men werden im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der Zuge des Gesamtablaufes vom AG ist berechtigtkurzfristig, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmengegebenenfalls auch vor Ort, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- festgelegt und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigeneinzuhalten. Der AG kann dem vom AN auftragenArbeitsunterbrechungen verlangen, wenn dies für die Fortsetzung Qualität der Arbeiten oder die Fortsetzung Arbeit erforder- lich ist (z.B. bei widrigen Witterungsverhältnissen, in Störungssituationen zur Aufrechterhaltung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechenVer- sorgungspflichten). Der AN hat in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Verlängerung seiner Leis- tungstermine. Witterungsbedingte Arbeitsausfälle sind durch erhöhten Personal- und Geräteeinsatz aufzuholen und werden nicht gesondert vergütet. Die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erfolgt in vertraglich festgelegten Einzel- und Endfris- ten. Verzögerungen, gleich welcher Art, die der AN zu vertreten hat, müssen durch Überstunden, Mehr- schichtenarbeiten sowie Nacht- und Sonntagsarbeiten eingeholt werden. Falls erforderlich, hat der AN dafür die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Für diese Arbeiten besteht für den AN kein An- spruch auf Nachforderungen. Sollte aus vom AG verschuldeten Gründen (Bauvorleistungen) der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden können, hat vom AN eine sofortige schriftliche Anzeige zu erfolgen. Nur diese Anzeige kann den Fertigstellungstermin verschieben und die Vertragsstrafe aussetzen. Für die Einhaltung der Fertigstellungstermine übernimmt der AN die volle Gewähr. Andernfalls ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist AG berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigtMaßnahmen durch Einschaltung weiterer Firmen zu Lasten des AN zu ergreifen, dass sich um die Fertigstellung wegen Ein- haltung der Unterbrechung verzögern wirdFertigstellungstermine zu gewährleisten.

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Samples: www.enviam-gruppe.de