Regelmäßige Ausbildungszeit Musterklauseln

Regelmäßige Ausbildungszeit. (1) Für die regelmäßige Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendar- beitsschutzgesetz fällt, kommen die Arbeitszeitregelungen des für die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages zur Anwendung.
Regelmäßige Ausbildungszeit. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf- tigung ist besonders zu vergüten. Regelungen über die vereinbarte Vergütung der Über- stunden sind als Anlage dem Ausbildungsvertrag beizufügen. Sofern keine gesonderte Anlage beigefügt ist, wird von einem Freizeitausgleich der Überstunden ausgegangen. Bei Jugendlichen muss der Ausgleich der geleisteten Überstunden als Freizeitausgleich erfolgen.
Regelmäßige Ausbildungszeit. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Arbeitszeitgesetzes bzw. - bei Tarifgebundenheit - des jeweils gültigen Tarifvertrages. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt Herausgeber: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Regelmäßige Ausbildungszeit. Nach den Rahmentarifverträgen beträgt die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit 39 Stunden. Eine über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti- gung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit zeitnah auszugleichen. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mehr als
Regelmäßige Ausbildungszeit. Sowohl die regelmäßige tägliche als auch die wöchentliche Ausbildungszeit sind aus- drücklich in der Vertragsniederschrift zu vereinbaren. Nach dem Jugendarbeitsschutzge- setz darf die Ausbildungszeit der Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) täglich 8 und wöchentlich 40 Stunden i. d. R. nicht überschreiten. zu D: Urlaub In den vorgesehenen Kästchen der Vertragsniederschrift ist der der/dem Auszubilden- den zustehende Urlaub für jedes einzelne Kalenderjahr - nicht Ausbildungsjahr - einzu- tragen, und zwar Werktage oder Arbeitstage (bitte ankreuzen). Der Urlaub für Jugendliche ist gemäß § 19 JArbSchG geregelt. Er beträgt jährlich:
Regelmäßige Ausbildungszeit. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt täglich ~ 8 und wöchentlich 40 Stunden (Vollzeit). Die Ausbildung wird in Teilzeit mit einer entsprechend verlängerten Ausbildungsdauer durchgeführt. Die regelmäßige Ausbildungzeit beträgt täglich und wöchentlich Stunden.
Regelmäßige Ausbildungszeit. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Arbeitszeitgesetzes bzw. - bei Tarifgebundenheit - des jeweils gültigen Tarifvertrages. Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt Der/Die Ausbildende gewährt dem/der Auszubildenden Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen (Jugendarbeits- schutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz, - bei Tarifgebundenheit - Tarifvertrag). Es besteht ein Urlaubsanspruch von zurzeit: Kalenderjahr 20 20 20 20 Werktage Arbeitstage

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.