Betriebliche Ordnung Musterklauseln

Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die ihr/ihm anvertrauten betrieblichen Ausbildungsmittel und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Betriebliche Ordnung die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; Ausbildungsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren;
Betriebliche Ordnung die für den jeweiligen Praxispartner geltende Ordnung, insbesondere auch die Arbeitszeitregelung, zu beach- ten; Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Ein- richtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu wahren; nur mit vorheriger Zustimmung des Praxispartners, in den wissenschaftlich theoretischen Studienabschnitten zusätzlich nur mit vorheriger Zustimmung der jeweiligen Staatlichen Studienakademie, dem Studium fernzublei- ben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantra- gen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Vergütung; dem Praxispartner die Arbeitsunfähigkeit und deren vo- raussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Studierende eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Ar- beitstag dem Praxispartner vorzulegen; er trägt die Kos- ten der Bescheinigung. In besonderen Einzelfällen ist der Praxispartner berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits- unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Studierende verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung er- setzt die ärztliche Bescheinigung. den Praxispartner über die von ihm an der Berufsakade- mie Sachsen erzielten Prüfungsergebnisse jedes Studi- enhalbjahres zu informieren.
Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten: die ihm/ihr anvertrauten Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nur zu den ihm/ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; den schriftlichen bzw. elektronischen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und dem/der Ausbildenden regelmäßig (mindestens monatlich) zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen; unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten; solange er/sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich vor Beginn der Ausbil- dung ärztlich untersuchen sowie vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersu- chen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem/der Ausbildenden vorzulegen;
Betriebliche Ordnung die für die jeweilige betriebliche Studienstätte geltende Ordnung zu beachten.
Betriebliche Ordnung die für den jeweiligen Praxispartner geltende Ordnung, insbesondere auch die Arbeitszeitregelung, zu beachten;
Betriebliche Ordnung die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelun- gen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten; Der/Die Umschulende trägt die Kosten für die ihm/ihr nach dem Vertrag obliegenden Umschulungsmaßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte gem. § 3 Ziffer 8, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Umzuschulen den anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart.
Betriebliche Ordnung. Die Arbeitschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelung, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten;