Ärztliche Untersuchungen Musterklauseln

Ärztliche Untersuchungen. Soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
Ärztliche Untersuchungen von dem/der jugendlichen Auszubildenden Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendar- beitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r
Ärztliche Untersuchungen sich von dem jugendlichen Auszubildenden Bescheinigungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gem. § 32 ff JArb-SchG ärztlich
Ärztliche Untersuchungen von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
Ärztliche Untersuchungen. (1) Auszubildende und Dual Studierende werden vor Abschluss des Ausbildungs- / Studi- envertrages durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unter- nehmens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung für die Ausbildung/das Studium untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperli- che und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Auszubildenden oder Dual Studierenden auf seinen Antrag bekanntzugeben.
Ärztliche Untersuchungen. Sind durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung vor Aufnahme oder im Verlaufe bestimmter Tätig- keiten ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben, so gilt grundsätzlich folgendes: Die ärztliche Untersuchung findet durch die Betriebsärztin oder die beauftragte Fachärztin oder - auf Wunsch der Arbeitnehmerin - durch eine Amtsärztin statt. Die Ärztin teilt das Untersuchungsergebnis und etwaige ärztliche Befunde der Arbeitnehmerin mit; dem MDR ist lediglich mitzuteilen, ob ärztlicherseits Einwände gegen die vorgesehene Tätigkeit be- stehen, gegebenenfalls, ob bestimmte Auflagen erfüllt werden müssen. Die Kosten für eine vorgeschriebene ärztliche Untersuchung sowie für ärztlich verordnete Sachmit- tel, soweit sie für eine Tätigkeit notwendig sind (z. B. Sehhilfen) und von den Sozialversicherungs- trägern bzw. einer Krankenversicherung nicht übernommen werden, trägt der MDR. Erhebt die Ärztin Einwände gegen eine vorgesehene Tätigkeit, so darf diese der Arbeitnehmerin nicht übertragen werden, erteilt die Ärztin Auflagen, sind diese zu beachten; im Übrigen gilt Ziffer 2.5.5.
Ärztliche Untersuchungen. Artículo 7 Reconocimientos médicos La trabajadora está de acuerdo con que el medico que lleva el reconocimiento informe al empresario sobre los resultados de reconocimiento, siempre y cuando que toque la relación laboral.
Ärztliche Untersuchungen sich von dem minderjährigen Auszubildenden Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 JArbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
Ärztliche Untersuchungen. (1) Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen.