Honorar. 4.1 Zum Zeitpunkt des Einvernehmens zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar über das Bruttojahresgehalt des betreffenden Kandidaten gemäß den in Artikel 4.2 angegebenen Tarifen, wobei ein Mindesthonorar in Höhe von € 17.500,- gilt.
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