Wertsicherung Musterklauseln

Wertsicherung. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Leis- tungsentgeltes vereinbart. call us ist berechtigt (und bei einer Senkung des Index verpflichtet), die Aufwendungen gemäß Punkt 6. Entgelte, Kosten und pauschaler Schadenersatz der wirt- schaftlichen Entwicklung entsprechend anzupas- sen, wobei als Maßstab hierfür der von der Sta- tistik Austria jährlich verlautbarte Verbraucher- preisindex 2010 (Basis 2010 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Als Bezugsgröße für diese Wertsicherung dient die für das Jahr verlautbarte Indexzahl, das dem Jahr des Abschlusses des Vertrages vorange- gangen ist. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2 Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene In- dexzahl die Grundlage, sowohl für die Neufest- setzung des Entgeltes als auch für die Berech- nung des neuen Spielraumes, zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet zu berechnen. Die Nicht- Anpassung an einzelne Überschreitungen bedeu- tet keinen Verzicht auf die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt.
Wertsicherung. Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheit- licher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen. Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarum- rechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).
Wertsicherung. 4.1. Wurde die Kondition „Entgelt variabel“ vereinbart, dann erfolgt eine Anpassung des Leasingentgeltes. Der Basispreis wird zu diesem Zweck um einen monatlich gleichbleibenden Betrag gesenkt, der von der Kalkulationsbasisdauer abhängig ist (Kalkulationsbasisdauer kleiner 13 Monate = 2,5 %, kleiner 25 Monate = 1,65 %, kleiner 37 Monate = 1,28 %, kleiner 49 Monate = 1,09 % und größer 48 Monate = 0,95 %). Von diesem so ermittelten Wert wird ein Prozentsatz berechnet, der sich aus der Differenz des EURIBOR lt. Punkt 4.1. RLB ergibt, durch 12 dividiert und das Entgelt entsprechend diesem Wert verändert.
Wertsicherung. 9.1 Die vom Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen (einschließlich Rahmenverträge bzw. darauf gestützte Einzelverträge) geschuldeten regel- mäßigen Entgelte werden zur Erhaltung ihrer Wertbeständigkeit gekoppelt an die Entwicklungen des Verbraucherpreisindex 2020 (Basis 2020 = 100). Als Bezugsgröße gilt der für den Kalendermonat des Vertragsbeginns verlautbarte Index. Schwankungen des Index nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2 Prozent bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage für die Neufestsetzung der Entgelte und des künftigen Spielraums bildet.
Wertsicherung. Die in diesem Vertrag genannten Ent- geltbeträge (davon ausgenommen sind die Tarife für die Ladevorgänge gemäß Tarifblatt) sind wertgesichert. Grund- lage der Berechnung der Wertsiche- rung ist der vom Österreichischen Sta- tistischen Zentralamt verlautbarte Ver- braucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index. Ausgangs- basis für die Wertsicherungsberech- nung ist die für den Monat des Ver- tragsabschlusses verlautbarte Index- zahl. Diese Indexanpassung erfolgt nur, wenn seit der letzten Anpassung zu- mindest eine 5 %-ige Indexsteigerung erfolgt ist. Bei Überschreitung der 5 % Grenze wird die gesamte Differenz zur Berech- nung herangezogen. Wurde die Wert- sicherung einmal angewandt, wird sie erst wieder wirksam, wenn seit der letzten zugrunde gelegten Indexsteige- rung der Index um mehr als 5 % steigt. Wurde trotz Überschreitung der 5 % Grenze eine Indexanpassung nicht un- mittelbar durchgeführt, so kann eine solche Anpassung dennoch nachfol- gend für die Zukunft durchgeführt werden. Sollte weder der vereinbarte noch ein Nachfolgeindex verlautbart werden, ist die Geldwertänderung nach jenen Grundsätzen zu berechnen, die für die letzte Indexanpassung maßgeblich wa- ren. Verbraucher können von einem außer- halb von Geschäftsräumen der Salz- burg AG geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzver- trag – d. h. von einem mit der Salzburg AG ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ge- schlossenen Vertrag – (§ 3 Z 2 FAGG) gemäß § 11 FAGG zurücktreten. Wenn der Verbraucher seine Vertragserklä- rung weder in den von der Salzburg AG für ihre geschäftlichen Zwecke dau- ernd benützten Räumen noch bei ei- nem von der Salzburg AG dafür auf ei- ner Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, so kann er von seinem Vertragsangebot oder vom Ver- trag gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforder- lich. Ist die Ausfolgung einer Vertrags- urkunde unterblieben bzw. ist die Salz- burg AG den gesetzlichen Informati- onspflichten über das Rücktrittsrecht nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Mo- nate. Holt die Salzburg AG die Urkun- denausfolgung (oder die Informations- erteilung) innerhalb von zwölf Mona- ten ab dem Fristbeginn nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde/die Information erhält. Der Rücktritt ist an keine bestimmte For...
Wertsicherung. 4.1. Für alle in ANLAGE ./1 vereinbarten Preise wird die Wertbeständigkeit vereinbart.
Wertsicherung. 1. Beim Wärmepreis gemäß Pkt. VIII. handelt es sich um einen Mindestpreis.
Wertsicherung. 5.4.1 Periodisch anfallende Entgelte, Tagessätze bzw. Stundensätze in Rahmenvereinbarungen oder „time and material“ Vereinbarungen sind wertgesichert.
Wertsicherung. Die zur Anwendung kommenden Mindestentgelte sind nach dem Index der Verbraucherpreise 2010 (VPI) der Statistik Austria wertgesichert. Sie werden jährlich neu berechnet, wobei jede Indexschwankung zu berücksichtigen ist. Maßgebend sind die Indexschwankungen des Monats September des laufenden Jahres gegenüber dem September des vorangegangenen Jahres (erster Vergleichsmonat: September 2012 VPI 2010). Die Veränderung wird jeweils am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam. Im Falle der Einstellung des VPI wird ein vergleichbarer Nachfolgeindex herangezogen.
Wertsicherung. Die mit dem Kunden vereinbarten fixen monatlichen Entgelte (laut seinem gewählten Tarif) sind wertgesichert. T-Mobile ist bei Änderungen des Verbraucherpreisindexes (Indexbasis: Jahres-VPI 2020=100), wie von der Statistik veröffentlicht (sollte dieser nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle), im Falle einer Steigerung berechtigt, fixe monatliche Entgelte (nämlich Grundgebühr, Pauschale [Flatrate], Mindestumsatz) in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten unter 1 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Eine Anpassung nach unten und somit eine Entgeltverringerung findet bei Unternehmerverträgen grundsätzlich nicht statt. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Indexanpassungen der Entgelte berechtigten den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung. T-Mobile rechnet ihre Leistungen grundsätzlich monatlich ab. Die BEB für den Tarif des Kunden können eine abweichende, höchstens aber 3-monatige Abrechnungsperiode festlegen. Der Kunde kann im Rahmen seiner Anmeldung wählen, ob T-Mobile ihm die Rechnung umweltfreundlich und kostenlos per E- Mail zusenden soll oder ob er eine Papier...