Honorar Musterklauseln

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte...
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Honorar. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 2.000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 6.2 Das Honorar versteht sich, wenn nicht anders angegeben, exklusive 20% Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Honorar. 13.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes oder ge- leisteter Beratungsstunden erhält proISMS ein Hono- rar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftrag- geber und proISMS. proISMS ist berechtigt, dem Ar- beitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechen- de Akontos zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 13.2. proISMS wird jeweils eine Rechnung mit allen gesetz- lich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 13.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der proISMS vom Auftragge- ber zusätzlich zu ersetzen. 13.4. Folgende Auslagen gelten als angemessen: Flug: Economy Class, Bahn: 1. Klasse, Kilometerpau- schale: 0,50 Euro pro gefahrene km, Hotel: Nach Auf- wand, max. 4 Sterne, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Parkgebühren: nach Aufwand, Tagesspesen: nach den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien 13.5. Alle Vergütungen verstehen sich, wenn im Angebot nicht anders vereinbart, in EURO zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 13.6. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendi- gung des Vertragsverhältnisses durch proISMS, so be- hält proISMS den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwen- dungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenho- norars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. 13.7. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die proISMS bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Dem Auf- traggeber bleibt der Nachweis einer höheren Erspar- nis gestattet. 13.8. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist proISMS von ihrer Verpflichtung, weitere Leistun- gen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weite- rer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
Honorar a) Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. b) Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. c) Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. d) Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. e) Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Honorar. 7.1 Das Honorar für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand und dem jeweiligen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter errechnet. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMH. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar ist, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wird, wird BMH den Auftraggeber darüber informieren. 7.3 BMH ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen. 7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB). 7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar. 7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Honorar. Als Honorar für eine osteopathische Heilbehandlung wird unabhängig von der Länge der Behandlung der Betrag von ca. EUR 70,00 vereinbart. Die Dauer der Behandlung richtet sich nach dem Behandlungsverlauf. Als Behandlung zählt auch das Anamnesegepräch mit dem Patienten. Das Honorar ist unmittelbar fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Honorar. 4.1 Zum Zeitpunkt des Einvernehmens zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar über das Bruttojahresgehalt des betreffenden Kandidaten gemäß den in Artikel 4.2 angegebenen Tarifen, wobei ein Mindesthonorar in Höhe von € 17.500,- gilt.
Honorar. Der Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Er besteht aus 6 Stunden Beratung und zwei Stunden Dokumentation der Beratungsleistung. Beratungstage, die in geringerem oder höherem Umfang erbracht werden, werden anteilig auf Stundenbasis abgerechnet. Auch dafür gilt das vorstehende Verhältnis von 6:2 Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch NETWORK ASSISTANCE geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden.
Honorar. 2.10.1 Die erste Besprechung für einen Auftrag ist kostenfrei. 2.10.2 Das Honorar der WeArePepper GmbH bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte oder Auftragsbestätigung der WeArePepper GmbH geregelt. 2.10.3 Die WeArePepper GmbH erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist die WeArePepper GmbH berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte oder Auftragsbestätigung von der WeArePepper GmbH. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte als auch eine Auftragsbestätigung, bemisst sich das Honorar nach Stundenaufwand gemäss branchenüblichen Ansätzen. 2.10.4 Die WeArePepper GmbH gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehraufwand wird in der Abrechnung ausgewiesen. 2.10.5 Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat die WeArePepper GmbH Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Darüber hinaus hat die WeArePepper GmbH das Recht: a) auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten; b) auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden; c) ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden. 2.10.6 Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Datum der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Auftraggeber automatisch, d.h. auch ohne Mahnung, im Verzug. Die WeArePepper GmbH behält sich diesfalls das Recht vor, Verzugszinsen von 5% p.a. einzufordern und ist darüber hinaus berechtigt, die Annahme weiterer Aufträge zu verweigern. 2.10.7 Die von der WeArePepper GmbH erstellten Offerten sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allenfalls weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren.