Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der RIS oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
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Samples: www.ris-sachsen.eu
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der RIS HTB oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
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Samples: www.captrain.de
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der RIS beim BwK oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
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Samples: www.bw-krefeld.net
Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher. Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der RIS SSB oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:
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Samples: www.scharmuetzelseebahn.de