Gefahren Für Die Umwelt Musterklauseln

Gefahren Für Die Umwelt. 7.1 Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen.
Gefahren Für Die Umwelt. 2.10.4.1 Kommt es im Zusammenhang mit der Zu- und Abführung des Fahrzeugs durch den AG zu um- weltgefährdenden Emissionen oder werden umweltgefährdende Stoffe aus den vom AG verwende- ten Betriebsmitteln in Einrichtungsbestandteile der AN eingetragen oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren für den Anlagenbetrieb, hat der AG unverzüglich die im Vertrag ge- nannte Stelle der AN zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortung des AG für die so- fortige Einleitung von Gegenmaßnahmen und die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten (z. B. Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde, Feuerwehr) unberührt. Macht die Gefahrensitu- ation eine Räumung der Einrichtung notwendig, trägt der verursachende AG den daraus resultie- renden Schaden. Der AG führt alle zur Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn sie bei der Befahrung - auch unverschuldet - aufgetreten sind. Die AN ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des AG durchführen zu lassen. Ist eine Zuordnung nicht möglich, haften beide Vertragspartner zu gleichen Teilen. Haften weitere AG auf- grund dieser Klausel für das betreffende Schadenereignis, ist dies bei der Bemessung des Haf- tungsbetrags entsprechend zu berücksichtigen.
Gefahren Für Die Umwelt. 9.1 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsabwick- lung des ZB oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom ZB verwendeten Betriebsmit- teln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren für den Eisen- bahnbetrieb, hat der ZB unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle der RNI zu verständi- gen. Diese Meldung lässt die Verantwortung des ZB für die sofortige Einleitung von Gegenmaß- nahmen und die ihm obliegende gesetzliche Pflicht (z.B. Benachrichtigung der zuständigen Poli- zeibehörde, Feuerwehr) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Infrastruktureinrichtungen oder Teilen von diesen notwendig, trägt der verursachende ZB die Kosten. Der ZB führt in Erfüllung seiner Pflichten als Verhaltensstörer alle zur Beseitigung der freigesetz- ten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn sie bei seinen Verkehrs- leistungen – auch unverschuldet – aufgetreten sind. Die RNI ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des verursachenden ZB durchführen zu las- sen. Sie räumt dem ZB zuvor unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit ein, die Maßnah- men selbst durchzuführen, es sei denn, es liegt Gefahr in Verzug vor.
Gefahren Für Die Umwelt. (zu § 20 NBS AT)
Gefahren Für Die Umwelt. 7.1 Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. 7.2 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des Zugangsberechtigten oder werden Wassergefährdende Stoffe aus den vom Zugangsberechtigten in die Umschlaganlage gebrachten Ladeeinheiten frei oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, ist STR sofort zu verständigen. STR wird in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Notfallmaßnahmen unverzüglich einleiten. Die bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten trägt der Zugangsberechtigte. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen von STR notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.
Gefahren Für Die Umwelt. 8. Anlagen Abs. Absatz AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AT Allgemeiner Teil BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BT Besonderer Teil bzw. beziehungsweise e. V. eingetragener Verein EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen EBV Eisenbahnbetriebsleiterverordnung EIBV Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Gefahren Für Die Umwelt. 7.1. Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.
Gefahren Für Die Umwelt. 20 Gefahren für die Umwelt (1)
Gefahren Für Die Umwelt. 7.1 Grundsatz‌ Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.
Gefahren Für Die Umwelt. 7.1 Der ZB ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen.