Folgebeiträge Musterklauseln

Folgebeiträge. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver- züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn vereinbart ist, dass der Beitrag von einem Konto eingezogen wird (Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn • wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und • der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider- spricht. Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Text- form (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert ha- ben. Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen nur noch außerhalb des Lastschriftverfahrens er- folgen.
Folgebeiträge. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungs- periode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Folgebeiträge. Alle folgenden Beiträge müssen Sie zu Beginn des vereinbarten Zahlungsabschnitts zahlen. Sie können die Beiträge im Lastschriftverfahren zah- len. Wir buchen Ihre Beiträge am Anfang eines Zahlungsabschnitts von dem Konto ab, das Sie uns angegeben haben. Ihr Beitrag gilt als recht- zeitig bezahlt, wenn • wir Ihren fälligen Beitrag einziehen kön- nen und • Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn • Sie den Vorfall nicht zu vertreten haben, • wir Sie zur Zahlung aufgefordert haben und • Sie Ihren Beitrag unverzüglich an uns überweisen. Wenn Sie Beiträge nicht gezahlt haben und der Versicherungsfall eingetreten ist, ziehen wir die fehlenden Beiträge von unseren Leistungen ab. Wir dürfen verlangen, dass Sie die Beiträge auf andere Weise als im Lastschriftverfahren zahlen, wenn • wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen konnten und • Sie diese Vorfälle zu vertreten haben. Alternativ können Sie Ihre Beiträge auch überwei- sen.
Folgebeiträge. Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an den Fälligkeitsterminen zu entrichten. Sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Falls die Zahlung zum Fälligkeitstag bei Ihnen in Vergessenheit gerät, werden wir Sie durch eine Mahnung, die bestimmten ge- setzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungsvertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträ- ge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, einen anderen Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (siehe Anhang I).
Folgebeiträge. Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn Sie diesen zu dem in der Bei- tragsübersicht / Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) bezahlen. Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, dürfen wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 14 Tage betragen muss (Mahnung). Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen der nicht fristge- rechten Zahlung hinweisen. Für einen Leistungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermin- dert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls noch mit der Zah- lung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Folgebeiträge. Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zah- lungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Folgebeiträge. (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Folgebeiträge. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver- züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn vereinbart ist, dass der Beitrag von einem Konto eingezogen wird (Lastschriftverfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn • wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und • der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider- spricht.
Folgebeiträge. (1) Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an den Fälligkeitsterminen zu Beginn jeder Versicherungsperiode zu entrichten. Sonst gefährden Sie den Versicherungsschutz. Falls Sie die Zahlung zum Fälligkeitstag vergessen haben, werden wir Sie durch eine Mahnung, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungs- vertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Folgebeiträge. 8.3 Wenn Sie einen Folgebeitrag für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung nicht rechtzeitig zahlen, gilt: Sie erhalten von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail). Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der ge- setzten Zahlungsfrist eintritt, gilt Folgendes: Der Versicherungsschutz entfällt oder mindert sich, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Dies gilt nur, wenn wir Sie bereits in der Mahnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.