Zahlungsperiode Musterklauseln

Zahlungsperiode. Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.
Zahlungsperiode. Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie • in einem einmaligen Beitrag zahlen oder • als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs- periode. In diesem Fall kann die Zahlungsperiode je nach Ver- einbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsver- tragsgesetz - VVG) entspricht somit der vereinbarten Zahlungs- periode. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Zahlungsperiode. Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Mo- natsbeiträge zahlen.
Zahlungsperiode. Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie • in einem einmaligen Beitrag oder • als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs- periode zahlen. Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertrags- gesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode. Der Mindestbeitrag beträgt 15 Euro. Bei Fahrzeugen, die mit einem →Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zah- lungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden.
Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode umfasst, je nach Vereinbarung, bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der vereinbarten Vertragsdauer. Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Nr. B 2.1 geregelt.
Zahlungsperiode. Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie • in einem einmaligen Beitrag oder • als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht so- mit der vereinbarten Zahlungsperiode. Bei Fahrzeugen, die mit einem ––> Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden. Ausnahme: Bei Wohnanhängern, die mit einem Saisonkennzeichen zugelas- sen sind, kann als Zahlungsperiode nur ein Jahr gewählt werden.
Zahlungsperiode. Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträ- ge entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertrags- gesetz) entspricht somit der vereinbarten Zahlungsperiode.
Zahlungsperiode. Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode (= Versicherungsperiode) be- zahlen. Die Zahlungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei Halbjahreszahlung sechs Monate und bei Vierteljah- reszahlung drei Monate. Welche Zahlung Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ih- rem Versicherungsschein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.
Zahlungsperiode. Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie in einem einmaligen Beitrag zahlen." Ziffer 2.1 Absatz 2 b) entfällt. Ziffer 2.3 entfällt.
Zahlungsperiode. Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zah- lungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs- vertragsgesetz. Sofern vereinbart, ist neben der jährlichen Zahlungs- periode auch eine unterjährige möglich (halb-, vierteljährlich, monat- lich). Bei unterjähriger Zahlungsperiode sind im Beitrag die Kosten für zusätzliche Verwaltungsaufwendungen enthalten. Welche Zahlungs- periode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungs- schein entnehmen. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei- den kann, ist in Abschnitt 12 geregelt. Bei unterjähriger Zahlungsperiode ist als Zahlungsweg nur das Last- schrifteinzugsverfahren möglich. Sofern Sie unterjährige Zahlungspe- riode beantragt, aber kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird dem Versicherungsvertrag eine jährliche Zahlungsperiode zu Grunde gelegt.