Gefährdung des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz da- her erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Ver- sicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- len, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten ha- ben.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zah- len. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in ––> Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 4.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- len, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu ver- treten haben. Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrages und zur Rechtzeitigkeit der Zahlung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein sowie den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der fälligen Beiträge erteilt haben, müssen Sie an- stelle der Beitragszahlung sicherstellen, dass wir den Beitrag rechtzeitig vom Konto abbuchen können. Sorgen Sie daher bitte für die erforderliche Deckung. Für den Fall, dass Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz erteilt wurde, tritt dieser rückwirkend außer Kraft, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie mit der Zahlung des ersten oder einmaligen Bei- trages in Verzug geraten sind. Dies ist der Fall, wenn Sie den genannten Beitrag nicht bis zu dem für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbe- dingungen genannten Fälligkeitszeitpunkt, d.h. innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Versiche- rungsscheins gezahlt haben. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht‌ Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur ge- ringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden In- formation entnehmen.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der recht- zeitigen Zahlung des Beitrags abhängig, siehe dazu § 9. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des ersten Beitrags ab- hängig. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziff. 4.1.4 zahlen, behalten wir uns im Einzelfall vor, die Bürgschaftsurkunde erst nach Zahlungseingang auszuhändigen. Haben wir die Bürgschaftsurkunde bereits vor Zahlung des ersten Beitrags ausgehändigt, sind wir zudem berechtigt, von Ihnen Sicherheiten in Geld bis zur Höhe der im Versicherungsschein verein- barten Versicherungssumme einzufordern.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2 zahlen, beginnt der Versicherungsschutz frü- hestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir unter den in § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) genann- ten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der recht- zeitigen Zahlung der Prämie nach Ziffer 11.1 abhängig. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungs- schutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- cherungsnehmer die Prämie zahlt. Für Versicherungsfäl- le, die in der Zwischenzeit eintreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah- lung nicht zu vertreten hat. Auf Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer nur beru- fen, wenn er durch gesonderte Mitteilung den Versiche- rungsnehmer in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie hingewiesen hat.
Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der recht- zeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe § 4 "Wann beginnt der Versicherungsschutz"?). Zahlen Sie den er- sten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung ver- pflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu ver- treten haben. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hin- gewiesen haben.