Fixgeschäft Musterklauseln

Fixgeschäft. Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer be- stimmten Frist „bei sonstigem Rücktritt” ausdrücklich bedungen (Fixgeschäft), ist der AG nicht verpflichtet, die Leistung nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Der AN ist hingegen zur nachträglichen Leistung dann verpflichtet, wenn diese vom AG ausdrücklich verlangt wird. Wird dieses Verlangen nicht binnen 2 Wochen nach Fristablauf gestellt, ist der AN zwar von der Leistung befreit, aber verpflichtet, bei Verschulden Schadenersatz gemäß 6.3 zu leisten. Dasselbe gilt für Leistungen, an deren späterer Erfüllung der AG im Hinblick auf die Natur der Leistung und nach dem dem AN bekannten Zweck kein Interesse hat.
Fixgeschäft. 1.20.1 Ist die Erfüllung des Vertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer bestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt ausdrücklich bedungen, so ist die KD nicht verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. 1.20.2 Es entfällt das Erfordernis der Nachfristsetzung für die Ersatzvornahme und den Rücktritt vom Vertrag. 1.20.3 Das Recht auf Geltendmachung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.
Fixgeschäft. Soweit ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB vorliegt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Fixgeschäft. Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer bestimmten Frist „bei sonstigem Rücktritt” ausdrücklich bedungen (Fixgeschäft), ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Leistung nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Der Auftragnehmer ist hingegen zur nachträglichen Leistung dann verpflichtet, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird. Wird dieses Verlangen nicht binnen 2 Wochen nach Fristablauf gestellt, ist der Auftragnehmer zwar von der Leistung befreit, aber verpflichtet, bei Verschulden Schadenersatz gemäß „7.3 Schadenersatz allgemein“ zu leisten. Dasselbe gilt für Leistungen, an deren späterer Erfüllung der Auftraggeber im Hinblick auf die Natur der Leistung und den dem Auftragnehmer bekannten Zweck kein Interesse hat.
Fixgeschäft wenn zur Terminisierung der Leistung (Lieferzeitpunkt am Erfüllungsort) zwischen Vergabestelle und Unternehmen noch die Vereinbarung hinzukommt, dass eine verspätete Erfüllung einer Leistung nicht mehr als solche angenommen wird und die Vergabestelle schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt erklärt;
Fixgeschäft. Bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich - berücksichtigt man das Interesse des Flugreisenden - nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Fixgeschäft. In den meisten Fällen hat ein Passagier/Reisender noch nach Verstreichen der vereinbarten Flugzeiten ein Interesse daran, dass der Luftbeförderungsvertrag erfüllt wird14. Nach der Rechtsprechung ist ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hin- und Rückflugterminen im Linienverkehr ein relatives Fixgeschäft iSd § 919 Satz 2 ABGB, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im Alltag allgemein erkennen lassen, dass der Fluggast an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat15. Das Wesen des Fixgeschäftes liegt darin, dass es bei Verzug automatisch wegfällt, ohne dass der Gläubiger eine Nachfrist setzen oder den Rücktritt erklären müsste16. Will der Gläubiger 14 vgl. BGH 28.5.2009, XaZR 113/08. 15 vgl. RIS-Justiz RS0018434; zur Pauschalreise im besonderen RS0018434, sowie Apathy in: Schwimann/Kodek (Hgg), AGBG4 Rz 2. 16 vgl. RIS-Justiz RS 0018399. (Reisender) dennoch die Leistung lieber verspätet als gar nicht erhalten, so muss er dies dem Schuldner unverzüglich anzeigen17. Als Ausfluss der Aufklärungs- und/oder Informationspflichten infolge des abgeschlossenen Reisevertrages ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, Änderungen, welche nach Vertragsabschluss und noch vor Antritt der Reise bekannt werden und geeignet sind, auf den Ablauf und die Durchführung der Reise auszustrahlen oder auf diese einzuwirken, dem Reisenden mitzuteilen. Kommt es zu einer – aus Sicht des Reisenden – wesentlichen Änderung, so steht dem Reisenden die Möglichkeit eines kostenlosen Rücktrittes vom Vertrag offen bzw. hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit, eine adäquate Ersatzreise anzubieten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wären grundsätzlich auch Ansprüche auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude gem. § 31e Abs. 2 KSchG denkbar.18 Die Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG wird durch Art. 29 der neuen Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 vom 25.11.2015 mit Wirkung zum 1.7.2018 aufgehoben werden. Die Bestimmungen der neuen Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 sind bis 1.1.2018 in das innerstaatliche Recht zu transformieren, die neuen nationalen Normen ab 1.7.2018 anzuwenden (Art. 28 Abs. 1 und 2 Pauschalreiserichtlinie 2015/2302). Im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 6 lit. a der (alten) Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG sieht Art. 11 der (neuen) Pauschalreiserechtlinie 2015/2302 einen ...
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  • Geschäftstage Geschäftstag im Sinne dieses Unterabschnitts ist der TARGET2-Geschäftstag.

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.