Begriffe Musterklauseln

Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die...
Begriffe. 2.1.1 Die folgenden Begriffe werden in diesem Term Sheet, in anderen Term Sheets sowie im Rahmenleistungsvertrag hierzu wie folgt verwandt:
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
Begriffe. Unsere Datenschutzbestimmungen enthalten Fachbegriffe, die in der DSGVO und dem BDSG stehen. Zu Ihrem besseren Verständnis wollen wir diese Begriffe in einfachen Worten vorab erklären:
Begriffe. 1 Als ▇▇▇▇ gilt jede natürliche Person, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Arosa übernachtet und nicht ortsansässig ist. 2 Als Ortsansässige gelten Personen, welche in der Gemeinde Arosa zivilrechtlichen Wohnsitz (im Sinne von Art. 23 ZGB) und ihr steuerliches Hauptdomizil haben sowie in der Gemeinde tätige Personen. Alle anderen Personen gelten als nicht ortsansässig. 3 Als in der Gemeinde tätige Personen gelten natürliche Personen, die sich zur Berufsausübung oder zur Ausbildung in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Nicht als in der Gemeinde tätige Personen gelten Teilnehmer von Veranstaltungen wie Sportanlässen, Kongressen, Seminaren, Tagungen, Kursen usw., auch wenn die Teilnahme an solchen Veranstaltungen beruflichen oder Ausbildungszwecken dient. 4 Als Unterkünfte gelten sämtliche Anlagen, Räume, Fahrzeuge, Geräte etc. in der Gemeinde Arosa, die dem Zweck der Übernachtung dienen. Darunter fallen namentlich Hotels, Pensionen, Gaststätten, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Maiensässe, Jagdhütten, Privatzimmer, Kliniken, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, aber auch Wohnwagen, Mobilhomes, Zelte. 5 Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden in der Gemeinde Arosa, welche der Wohnnutzung dienen. Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit, Jagdhütten, Maiensässe und Wohnwagen gelten als Wohnungen. 6 Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen, welche zeitweise oder ständig von nicht ortsansässigen Personen genutzt werden. 7 Als Zimmer gelten einzeln vermietbare Räumlichkeiten wie Hotel- oder Privatzimmer. 8 Als Beherberger gelten natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt einem ▇▇▇▇ eigene oder auf Dauer übernommene Unterkünfte oder Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellen. Namentlich sind dies Hotels, Aparthotels, Pensionen, Backpackers Gruppen- unterkünfte, Zeltplätze und vermietete Ferienwohnungen. 9 Als Ferienwohnungsbesitzer gelten Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen. 10 Als Familienangehörige gelten in abschliessender Aufzählung Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner, Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister sowie Ehegatten und Kinder dieser Personen. 11 Als Selbstnutzung gilt die ausschliessliche Nutzung einer Ferienwohnung durch den Ferienwohnungsbesitzer und seine Familienangehörigen.
Begriffe. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind - entladene oder entwendete Akkus oder - fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder - ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Begriffe. 1.1. Die wichtigsten Begriffe rasch und einfach erklärt: Kunde: Eine natürliche oder juristische Person, die mit Drei einen Vertrag über die Nutzung von Services abgeschlossen hat. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne Eigenverwaltung über das Vermögen dieser Person gilt der Insolvenzverwalter als Kunde. Service(s): Die von Drei zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, die vor allem über Mobilfunk genutzt werden können oder die Drei auch über andere Technologien (z. B. Internet) zur Verfügung stellt. Über manche Services von Drei kann der Kunde Zugang zu anderen Netzen und zu Dienstleistungen von Dritten erhalten. Auf Dienstleistungen Dritter sowie auf den Abschluss von Verträgen mit Dritten sind ausschließlich deren Bedingungen anwendbar. KSchG: Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 1979/140 in der gültigen Fassung. TKG: Telekommunikationsgesetz, BGBl. 190/2021 in der gültigen Fassung. eSim-Profil: Eine in der ausschließlichen Verfügungsgewalt von Drei stehende Kombination von Daten und Softwareanwendungen, welche die Aktivierung und Erbringung der Services durch Drei ermöglicht.
Begriffe a) Einsatzleitung: b) Dokumentation: c) Befehlsstelle: d) Führungsmittel: e) Anwender: f) Administrativer Ansprechpartner:
Begriffe. Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor- schriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassun- gen;1 b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif- tung oder des Konformitätszeichens von Produkten, 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten, 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas- sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;2 AS 2003 270 1 Art. 3 Bst. a des BG vom 6. Okt. 1995 über technische Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51) 2 Art. 3 Bst. b THG. c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver- packung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.3
Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh- men ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü- tung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.