Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Musterklauseln

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Die Anteile werden jederzeit auf Anfrage der Anteilsinhaber auf der Grundlage ihres Nettoinventarwertes ausgegeben, der sich gegebenenfalls um Ausgabeaufschläge erhöht. Rücknahmen und Zeichnungen erfolgen zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die im Verkaufsprospekt festgelegt sind. Die Anteile von Investmentfonds können zur Notierung an einer Börse in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zugelassen werden. Zeichnungen müssen am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes vollständig abgerechnet werden. Sie können durch Barzahlung und/oder die Einbringung von Finanzinstrumenten ausgeführt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die angebotenen Wertpapiere abzulehnen. Sie verfügt ab dem Tag der Hinterlegung der Wertpapiere über eine Frist von sieben Tagen, um ihren diesbezüglichen Beschluss bekannt zu geben. Im Falle einer Annahme werden die eingebrachten Wertpapiere nach den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Zeichnung wird auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwertes nach Annahme der betreffenden Wertpapiere ausgeführt. Rücknahmen können in bar und/oder in Form von Sachwerten erfolgen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten einen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, muss die Verwaltungsgesellschaft nur die schriftliche, unterschriebene Einwilligung des aussteigenden Inhabers einholen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten keinen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, müssen sämtliche Anteilinhaber schriftlich einwilligen, dass der aussteigende Inhaber seine Anteile gegen bestimmte in der Vereinbarung ausdrücklich angegebene Vermögenswerte zurücknehmen lassen kann. Abweichend davon können Rücknahmen auf dem Primärmarkt, wenn es sich bei dem Fonds um einen ETF handelt, mit Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios und unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber unter den im Verkaufsprospekt oder der Satzung des Investmentfonds festgelegten Bedingungen in Form von Sachwerten erfolgen. Die Vermögenswerte werden dann vom Inhaber des Emittentenkontos unter den im Verkaufsprospekt des Investmentfonds festgelegten Bedingungen geliefert. Zurückgenommene Vermögenswerte werden im Allgemeinen gemäß den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Rücknahme in Form von Sachwerten erfolgt auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwerts nach Annahme der betreffenden Vermögenswerte. Rücknahmen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf de...
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Ausgabe von Anteilen Sofern für einzelne Anteilklassen Mindestanlagesummen vorgesehen sind, können diese Ab- schnitt C „Anteilklassen im Überblick“ entnommen werden.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Anteile des AIF werden an jedem Bewertungstag ausgegeben bzw. an jedem Bewertungstag zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und etwaiger Steuern und Abgaben bzw. abzüglich des allfälligen Rückgabeabschlags und etwaiger Steuern und Abgaben. Weitere Informationen und Angaben sind unter Art. 27 und Art. 28 des Treuhandvertrags zu finden.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Ausgabe von Anteilen Sofern für einzelne Anteilklassen Mindestanlagesummen vorgesehen sind, können diese Abschnitt C „Anteilklassen im Überblick“ entnommen werden. Anteile an manchen Anteilklassen des Fonds dürfen jedoch nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden. Sie sind im Abschnitt „Anteile – Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen“ beschrieben.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank, der RBC Dexia Investor Services Bank S.A. oder bei Dritten erworben werden. Sie werden von der Depotbank zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Inventarwert pro Anteil ggf. zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. AIFMG-105-1-o--- Anteile können grundsätzlich an jedem Handelstag gezeich- net bzw. zurückgegeben werden. Zeichnungen und Rückga- ben erfolgen auf der Grundlage von Preisen, welche den An- legern zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannt sind („Forward Pricing“). Alle durch die Ausgabe bzw. Rücknahme von Anteilen anfal- lenden Kommissionen, Steuern und Abgaben sind durch den Anleger zu tragen. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese weitere Transaktionskos- ten in Rechnung stellen. Für spezifische Angaben siehe konstituierende Dokumente.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Anteile können grundsätzlich an jedem Handelstag gezeich- net bzw. zurückgegeben werden. Zeichnungen und Rückga- ben erfolgen auf der Grundlage von Preisen, welche den An- legern zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bekannt sind („Forward Pricing“). Alle durch die Ausgabe bzw. Rücknahme von Anteilen anfal- lenden Kommissionen, Steuern und Abgaben sind durch den Anleger zu tragen. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese weitere Transaktionskos- ten in Rechnung stellen. Bei der Ermittlung des NAVs kann die Methode des Swinging Single Pricing (SSP) angewendet werden. In diesem Fall wer- den die NAVs aller Anteilsklassen eines Teilfonds um einen bestimmten Prozentsatz nach oben oder nach unten ("SSP- Faktor") in Abhängigkeit der aggregierten Zeichnungen und Rückgaben aller Anteilsklassen angepasst. Damit sollen die Auswirkungen der durch die notwendigen Investitionen und Desinvestitionen verursachten Transaktionskosten auf die be- stehenden bzw. verbleibenden Investoren reduziert werden. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente. AIFMV-16-1-b— AIFMV-16-2--- Zeichnungs-, Rückgabe- bzw. Umtauschanträge müssen bei der Verwahrstelle bis zum Annahmeschluss eingehen. An- träge können bis zum Annahmeschluss widerrufen werden. Falls Anträge nach Annahmeschluss eingehen, so werden sie für den nächstmöglichen Handelstag vorgemerkt. Vertriebsstellen im In- und Ausland können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung einen anderen Annahme- schluss vorsehen. Dieser kann bei den jeweiligen Vertriebs- stellen in Erfahrung gebracht werden. Der AIFM sorgt für die Einhaltung des Annahmeschlusses durch Vertriebsintermedi- äre. Fällt der Tag des Annahmeschlusses nicht auf einen liechten- steinischen Bankarbeitstag, so verschiebt sich der Tag des An- nahmeschlusses auf den letzten vorhergehenden liechtenstei- nischen Bankarbeitstag; die Uhrzeit des Annahmeschlusses bleibt unverändert. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Anteile der Teilvermögen werden gemäss den untenstehenden Bestimmungen an einem Bankwerktag ausgegeben oder zurückgenommen. Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an den Sonntagen gleichgestellten Feierta- gen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Berchtoldstag, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des entsprechenden Teilvermögens geschlos- sen sind (gemäss Handels- und Währungskalender der SIX) bzw. mehr als 50% der Anlagen des entspre- chenden Teilvermögens nicht adäquat bewertet werden können oder wenn ausserordentliche Verhält- nisse im Sinne von § 17 Ziff. 6 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des entsprechenden Teilvermögens leistet ("Sacheinlage" oder "contribution in kind" genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 7.1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis, der dem Nettovermögenswert pro Anteil der jeweiligen Klasse entspricht, zuzüglich eines Ausgabeaufschlags, der 8,5 % des Nettovermögenswerts nicht übersteigen darf und welcher den Personen zufließt, welchen der Vertrieb der Anteile anvertraut ist, sowie etwaiger im jeweiligen Vertriebsland erhobener Stempelgebühren oder anderer Belastungen. Der Ausgabepreis ist innerhalb der im Verkaufsprospekt festgesetzten Frist zu zahlen. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle durch Erteilung von Anteilbestätigungen in entsprechender Höhe übertragen. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. In diesen Fällen werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet. Die Anteile an den Fonds dürfen weder von US-Personen erworben, noch an US- Personen vertrieben werden. „US-Personen“ sind natürliche oder juristische Personen, die – ungeachtet der Quelle ihres Einkommens – (i) die US-Staatsangehörigkeit besitzen, (ii) ihren Wohnsitz in den USA haben, sowie (iii) jede Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Körperschaft, die in oder nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, oder einer ihrer politischen Unterteilungen, organisiert ist, oder jegliche Gütermasse oder Trusts, die den Bundeseinkommensteuergesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen, (iv) Green-Card-Besitzer sind oder (v) sich über die letzten drei Jahre mehrere Tage am Stück in den USA aufhielten und damit den sog. „Substantial Presence Test“ erfüllen. Insbesondere sind sämtliche Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika hiervon erfasst, die unter den Anwendungsbereich der Regelungen des „Foreign Account Tax Compliance provisions of the U.S. hiring incentives to Restore Employment Act enacted in March 2010“ („FATCA“) fallen. Aufgrund des Inkrafttretens des FATCA zum 1. Januar 2013 müssen Anteilinhaber und am Erwerb von Anteilen Interessierte darlegen, dass sie keine US-Personen sind und Anteile am GAMAX FUNDS oder einem der Fonds weder im Auftrag von US-Personen erwerben noch an US-Personen weiterveräußern bzw. nicht in den Anwendungsbereich des FATCA fallen. Weitere Einzelheiten zur Ausgabe von Anteilen am Gamax Funds werden im Verkaufsprospekt beschrieben.
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle, der State Street Bank International GmbH, Zweigniederlassung Luxemburg, der Fondsdepot Bank GmbH oder bei Dritten erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Inventarwert pro Anteil ggf. zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.