Common use of Ausschüttungen Clause in Contracts

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttun- gen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- ten, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Ausschüttun- gen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- ten, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent.

Appears in 7 contracts

Samples: www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. kör- perschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent 60% der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent 30% für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Körperschaf- ten sind generell 80 Prozent 80% der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent 40% für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen zu- zuordnen oder zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent 30% der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent 15% für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Misch- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent 30% der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent 15% für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Körperschaf- ten sind generell 40 Prozent 40% der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent 20% für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen Kapitalan- lagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen zu- zuordnen oder zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent 15% der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent 7,5% für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent 25% (zuzüglich zu- züglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich einheit- lich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent%, im Falle eines Mischfonds Mi- schfonds in Höhe von 15 Prozent%.

Appears in 3 contracts

Samples: www.first-private.de, www.first-private.de, www.first-private.de

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile An- teile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen Krankenversicherungs- unternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile An- teile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen Umlaufvermö- gen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen Kapi- talbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile An- teile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen Krankenversicherungs- unternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile An- teile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen Umlaufvermö- gen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens min- destens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen Ausschüt- tungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als ange- schafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Veräu- ßerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen Vo- raussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenwer- den, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistel- lungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 ProzentPro- zent.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Sofern der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Sofern der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 ProzentProzent berücksichtigt. Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

Appears in 2 contracts

Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. kör- perschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktien- fonds (Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 51 %), sind 60 Prozent % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer Einkommensteu- er und 30 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen na- türlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent % der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen Kapi- talanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen de- nen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke Zwe- cke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungMisch- fonds (Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 25 %), sind 30 Prozent % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer Einkommensteu- er und 15 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen na- türlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent % der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen Kapi- talanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen de- nen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent % der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke Zwe- cke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen Vorausset- zungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent%, im Falle eines Mischfonds Misch- fonds in Höhe von 15 Prozent%.

Appears in 1 contract

Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der Fonds körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der easyfolio 70 erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als Der easyfolio 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Ausschüt- tungen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder Der easyfolio 30 erfüllt nicht die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwendeneine solche steuerliche Freistellung. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der easyfolio 70 die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 ProzentProzent berücksichtigt. Da der easyfolio 50 die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

Appears in 1 contract

Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Ausschüttungen. Ausschüttungen des Sondervermögens Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewer- besteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 60 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurz- fristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGewerbe- steuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Ausschüttun- gen Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaf- tenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufver- mögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurz- fristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGewerbe- steuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens mindes- tens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen MischfondsMisch- fonds, ist auf die Ausschüttungen keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als angeschafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Ver- äußerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich SolidaritätszuschlagSolidaritätszu- schlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent.

Appears in 1 contract

Samples: www.warburg-invest-ag.de