Abspaltung Musterklauseln

Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank/Verwahrstelle abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines Fonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung. Endet die Verwaltung in derartigen Fällen, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung, wobei auf Verlangen eines Anteilinhabers für illiquid gewordene Vermögenswerte auch eine Auskehrung zulässig ist, sofern alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.
Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber.
Abspaltung. Falls eine Abspaltung der Emittentin vor dem maßgeblichen Liefertag eintritt, wird der Wandlungspreis gemäß der nachstehenden Formel angepasst: (h) Spin-off. If a spin-off of the Issuer occurs prior to the relevant Settlement Date, the Conversion Price will be adjusted in accordance with the following formula: M − F CP = CP × a M M − F CP = CP × a M Dabei gilt Folgendes: where: CPa = der angepasste Wandlungspreis; CPa = the adjusted Conversion Price; CP = der unmittelbar vor dem Anpassungstag maßgebliche Wandlungspreis (vorbehaltlich § 10(j)); CP = the Conversion Price in effect immediately prior to the Adjustment Date (subject to § 10(j)); M = der Durchschnittliche Marktpreis; und M = the Average Market Price; and F = der Angemessene Marktwert der Anzahl der Spaltungsaktien, die zu erhalten ein Aktionär der Emittentin je Aktie berechtigt ist, an dem Ex-Tag der Abspaltung. F = the Fair Market Value of the number of Spin-off Shares to which a shareholder of the Issuer is entitled per Share, on the Ex Date of the spin off, Eine Anpassung wird nur vorgenommen, wenn F > 0 . provided that an adjustment will only be made if F > 0 .
Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber. Die Ausgabe- und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Depotbank. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich die Möglichkeit vor, Börseneinführungen des Investmentfonds zu veranlassen. Die Ausgabe der Anteile erfolgt zu jedem Bankarbeitstag. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei den im Anhang aufgeführten Vertriebsstellen erworben werden. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
Abspaltung. Falls eine Abspaltung (§ 123 Absatz 2 UmwG) der Anleiheschuldnerin vor dem Liefertag eintritt, wird der
Abspaltung. Im Fall einer Abspaltung von der Emittentin (§ 123 Abs. 2 UmwG) an oder vor dem letzten Tag, an dem Aktien gemäß § 4(1) geliefert werden, wird der Optionspreis je Aktie gemäß der nachstehenden Formel angepasst: M - F not, RD shall be equal to zero) between (i) the Reference Dividend (as defined in § 6(12)) for the relevant Financial Year and (ii) the aggregate of the Fair Market Values per Share of any Previous Cash Dividends (as defined in § 6(12)) (as at the respective Ex Dates of such Previous Cash Dividends) in respect of the relevant Financial Year. For the avoidance of doubt RD shall be equal to the Reference Dividend (as defined in § 6(12)) for the relevant Financial Year if there were no Previous Cash Dividends in respect of the relevant Financial Year.
Abspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann unvorhersehbar illiquid gewordene Teile des Fondsvermögens abspalten. Die Abspaltung setzt unter anderem die Bewilligung der FMA und die Veröffentlichung der Details zur geplanten Abspaltung voraus. Die Anteilinhaber werden entsprechend ihrer Anteile Miteigentümer am abgespaltenen Fonds, der von der Depotbank/Verwahrstelle abgewickelt wird. Nach Abwicklung erfolgt die Auszahlung des Erlöses an die Anteilinhaber. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines Fonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung oder mit dem Entzug der Berechtigung. Endet die Verwaltung in derartigen Fällen, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung, wobei auf Verlangen eines Anteilinhabers für illiquid gewordene Vermögenswerte auch eine Auskehrung zulässig ist, sofern alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen. Die Ausgabe- und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Depotbank/Verwahrstelle. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich die Möglichkeit vor, Börseneinführungen des Investmentfonds zu veranlassen. Die Ausgabe der Anteile erfolgt zu jedem österreichischen Bankarbeitstag. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei den im Anhang aufgeführten Vertriebsstellen beziehungsweise bei depotführenden Kreditinstituten, die über eine direkte oder indirekte depotmäßige Verbindung zu diesen Vertriebsstellen verfügen, erworben werden. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
Abspaltung. 1.1 Die Siemens AG als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes ("UmwG") den in § 5.1 und § 5.2 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags spezifizierten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pflichten (nachfolgend das "Abzuspaltende Vermögen") als Gesamtheit auf die OSRAM Licht AG als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien der OSRAM Licht AG an die Aktionäre der Siemens AG gemäß § 10 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags (verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme).
Abspaltung. Falls eine Abspaltung der Anleiheschuldnerin vor dem maßgeblichen Liefertag eintritt, wird der Wandlungspreis gemäß der nachstehenden Formel angepasst:
Abspaltung. Die Siemens AG als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG den in § 5.1 dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags spe- zifizierten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pflichten ("Abzuspaltendes Vermögen") als Gesamtheit auf die Siemens Energy AG als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien der Siemens Energy AG an die Aktionäre der Siemens AG gemäß § 10 dieses Abspal- tungs- und Übernahmevertrags (verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme). Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstige Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen der Sie- mens AG, die nach diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag nicht dem Abzuspaltenden Ver- mögen zuzuordnen oder die von der Übertragung in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die Siemens Energy AG übertragen.