Sonstige Regelungen Musterklauseln

Sonstige Regelungen. 15 Datenschutz / Schweigepflicht § 16 Haftung
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kann.
Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elek- tronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
Sonstige Regelungen. (1) Der Absender kann Ansprüche gegen die Deutsche Post, ausgenommen Geld- forderungen, weder abtreten noch verpfänden.
Sonstige Regelungen. 22 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht § 23 Gewährleistung § 24 Haftung § 25 Anpassung von Plattform und API, außerordentliches Kündigungsrecht § 26 Schlussbestimmungen
Sonstige Regelungen. 1. Mainova behält sich vor, die Zählerstände und Leistungswerte mittels einer Einrichtung zur Fernablesung festzustellen, gegebenenfalls wird eine Verbrauchsschätzung vorgenommen.
Sonstige Regelungen. 1. Zu § 2 der Vereinbarung:
Sonstige Regelungen. Ein Ausschluss dieser Option ist während der Vertragslaufzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode möglich, sofern noch keine Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit beantragt oder in Anspruch genommen wurden. Ein Rückkaufswert wird dabei nicht fällig. Wenn Sie Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit beantragen, müssen Sie nicht gleichzeitig Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragen. Wenn wir Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit erbringen, sind wir berechtigt zu prüfen, ob nach wie vor eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Person vorliegt. Wenn für Ihren Vertrag Leistungseinschrän- kungen vereinbart sind, gelten diese auch für Leistungen wegen vollständiger Arbeits- unfähigkeit. Auch nach Anmeldung von Berufsunfähigkeit sind die Beiträge weiter zu zahlen. Auf Ihr Verlangen stunden wir die Beiträge nach Ablauf der Karenzzeit bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht und darüber hinaus, sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, bis zu dessen Abschluss. Eine Stundung erfolgt längstens jedoch für fünf Jahre nach Ablauf der Karenzzeit. Stundungszinsen berechnen wir dabei nicht. Soweit wir Leistungen für den Zeitraum der Stundung anerkennen, brauchen Sie gestundete Beiträge nicht nachzuentrichten. Soweit wir keine Leistungen anerkennen, sind nach Ablauf der Stundung die gestundeten Beiträge unverzüglich nachzuzahlen. Hierzu haben Sie folgende Möglichkeiten: • Sie können die gestundeten Beiträge in einem Betrag nachzahlen. • Sie können die gestundeten Beiträge in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten, gerechnet ab Ablauf der Stundung, in Raten zusammen mit den laufenden Beiträgen nachzahlen. Stundungszinsen berechnen wir dabei ebenfalls nicht. Lassen Sie sich die Beiträge nicht stunden und erkennen wir Leistungen aus dieser Versicherung an, zahlen wir Ihnen die befreiten Beiträge rückwirkend ab Beginn der Leistungspflicht, verzinst mit dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungszins (siehe 13.6), zurück. Wir beraten und unterstützen Sie während der Vertragslaufzeit. Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung, wenn Sie Fragen z. B. zum Versicherungsumfang, zur Beantragung von Leistungen oder zur Leistungsprüfung haben. Ebenso erhalten Sie Auskünfte zu erforderlichen Unterlagen, Nachweisen oder zur Beschreibung der beruflichen Tätigkeit und entsprechende Formulare.
Sonstige Regelungen. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase, die Bedingungen für das Online-Banking für Depots und Konten sowie weitere mit dem Kunden vereinbarte Bedingungen (z. B. Kontobedingungen) und Son- derbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Konten) und das Preis- und Leistungsverzeichnis, in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Das jeweils ak- tuell gültige Preis- und Leistungsverzeichnis ist im geschützten Bereich des Online-Banking zur Verfügung gestellt und kann zudem jederzeit kostenlos bei der ebase angefordert werden. * Durchschnitt aus den vereinbarten Provisionen je Fonds, in Abhängigkeit vom Bestand (gewichteter Mittelwert).
Sonstige Regelungen. Für die Depot-/Kontoführung gelten in der jeweils aktuell gülti- gen Fassung ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH, sowie weitere mit dem Kunden vereinbarte Bedingungen und Sonderbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH und das Preis- und Leistungsver- zeichnis in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Das jeweils aktuell gültige Preis und Leistungsverzeichnis ist im geschützten Bereich des Online-Banking der ebase zur Verfügung gestellt und es kann zudem jederzeit kostenlos bei der ebase angefordert werden. European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx