Vertrauliche Informationen Musterklauseln
Vertrauliche Informationen. Die Parteien erkennen an, dass jede Partei bestimmte Informationen der anderen Partei erlangen kann, die der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt sind und die von der anderen Partei als vertraulich oder geschützt angesehen würden („Vertrauliche Informationen“). Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem alle Kaufverträge, die Preisgestaltung von Laetus sowie alle wettbewerbsrelevanten oder geheimen Geschäfts-, Marketing- und technischen Informationen, die von einer Partei gegenüber einer anderen Partei offengelegt werden. Jede Partei stimmt zu, dass für den Fall, dass eine Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei erlangt, die empfangende Partei:
(i) vertrauliche Informationen vor unbefugter Offenlegung mit wirtschaftlich zumutbarer Sorgfalt schützen wird, (ii) vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben wird, außer an ihre Mitarbeiter, Berater und Konzerngesellschaften, die an der Erfüllung des entsprechenden Kaufvertrags beteiligt sind, und (iii) (außer durch diese Bedingungen genehmigte) vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei verwenden wird. Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach einem Antrag einer der Parteien oder nach Stornierung des Kaufs werden alle Materialien oder Medien, die vertrauliche Informationen enthalten, entweder an die ursprüngliche Partei zurückgegeben oder von der empfangenden Partei vernichtet. Die vorstehende Vernichtungsbestimmung gilt nicht für Sicherungskopien vertraulicher Informationen, die von einer der Parteien im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs angefertigt wurden, vorausgesetzt, dass in Bezug auf diese Kopien die hier festgelegten Geheimhaltungspflichten so lange gelten, wie solche Sicherungskopien existieren. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (i) der empfangenden Partei bereits vor dem Zeitpunkt bekannt waren, an dem sie der empfangenden Partei offengelegt werden, oder die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, wie schriftlich nachgewiesen wird; (ii) ohne Verstoß gegen diese Bedingungen oder eine andere unrechtmäßige Handlung der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder geworden sind; (iii) rechtmäßig von einer Drittpartei ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht erhalten wurden;
Vertrauliche Informationen. „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.
Vertrauliche Informationen a) Verkäufer und Käufer (beide bezüglich der offenbarten Informationen, eine "offenlegende Partei") können sich gegenseitig (beide bezüglich der erhaltenen Informationen, eine "empfangende Partei") vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen. Die empfangende Partei stimmt zu: (i) die vertraulichen Informationen nur in Zusammenhang mit diesem Vertrag und der erlaubten Nutzung(en) und Wartung der Anlage zu verwenden, (ii) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Weitergabe der vertraulichen Informationen - hiervon ausgenommen sind dessen Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Finanzierungspartner ("Vertreter") (oder die seiner Konzerngesellschaften), die die Informationen zur Erfüllung ihrer aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen oder zur Verwendung oder Wartung der Anlage kennen müssen - zu verhindern, und (iii) die vertraulichen Informationen nicht an eine andere Partei und in keinem Fall an einen Mitbewerber der offenlegenden Partei weiter zu geben. Die empfangende Vertragspartei erhält von jedem Dritten, der vertrauliche Informationen erhält, eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. Die Beschränkungen dieses Artikels erlöschen zehn (10) Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vertraulichen Informationen.Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer auch Informationen über Maschinen, Technik, Systemnutzung und damit zusammenhängende Informationen einsehen, erfassen, pflegen, verarbeiten und nutzen darf, zu denen unter anderem auch Informationen über die Anlage des Käufers, die regelmäßig erfasst werden, um dem Käufer die Bereitstellung von Teilen, Dienstleistungen, Produktsupport und Schulungen zu erleichtern, gehören. Der Verkäufer oder dessen verbundene Unternehmen können diese Informationen zur Bereitstellung, Entwicklung oder Verbesserung der Produkte oder Dienstleistungen des Verkäufers verwenden.
b) Sämtliches Knowhow, Patente, Urheberrechte, Designs oder sonstiges geistiges Eigentum, das vom Verkäufer zur Verfügung gestellt oder während des Vertrags entwickelt wird, sei es allein oder unter Mitwirkung des Käufers, ist und bleibt ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf in Bezug auf die Anlage sowie Teile oder Dienstleistungen davon keine rückwärtige Konstruktion durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Vertrauliche Informationen. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle von einer Partei gegenüber einer anderen Partei offengelegten technischen, finanziellen oder geschäftlichen Informationen, die (i) zum Zeitpunkt einer solchen Offenlegung mit „vertraulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind; oder (ii) unter den gegebenen Umständen von einer Person unter Anwendung vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als vertraulich oder geschützt angesehen werden können. Vertrauliche Informationen von Samsara umfassen jegliche Informationen über Produkte, einschließlich ihrer Preise und Zahlungsbedingungen, Pre-Launch Angebote, Samsara-Softwaresysteme oder Kunden oder Partner von Samsara sowie Daten oder Informationen, die Samsara dem Kunden bei der Erbringung von Produkten an den Kunden zur Verfügung stellt. Vertrauliche Kundeninformationen umfassen Kundendaten und sämtliche Daten oder Informationen, die der Kunde Samsara zur Bewertung, Beschaffung oder Konfiguration der Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Fabrikate oder Modelle von Fahrzeugen oder Geräten, Fahrzeugrouten oder ähnliche Informationen). Vertrauliche Informationen schließen Informationen aus, die: (i) ohne eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten der empfangenden Partei derzeit oder im Nachhinein allgemein bekannt werden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; (ii) ohne Beschränkung der Verwendung oder Offenlegung der empfangenden Partei vor dem Empfang dieser Informationen von der offenlegenden Partei bekannt waren; (iii) von der empfangenden Partei über einem Dritten erworben werden, der das Recht hat, diese offenzulegen, und der diese ohne Beschränkung der Verwendung oder Offenlegung bereitstellt; oder (iv) von der empfangenden Partei ohne Nutzung oder Kenntnis von vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei oder Verweise darauf unabhängig entwickelt werden.
Vertrauliche Informationen. „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet werden oder die eine vernünftige Person als vertraulich verstehen sollte, einschließlich Kundendaten, die Bestimmungen dieses Vertrages und die Authentifizierungsdaten des Kunden für sein Konto. Die Onlinedienste- Bedingungen können zusätzliche Verpflichtungen und Beschränkungen für die Offenlegung und Nutzung von Kundendaten vorsehen. Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die (1) öffentlich verfügbar gemacht werden, ohne dass eine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt wird; die (2) die empfangende Partei von einer anderen Quelle ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat; die (3) unabhängig entwickelt wurden oder die (4) ein freiwillig gegebener Kommentar oder Vorschlag in Bezug auf das Geschäft, die Produkte oder Dienstleistungen der anderen Partei sind.
Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass alle von Securitas verwendeten Unterlagen und Formulare stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i)ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden; (ii)sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden; (iii)von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat; (iv)ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen; (v)nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die (vi)infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Securitas im Sinne der Bestimmungen des §93.3 Telekommunikationsgesetz sowie gemäß EN 50518 berechtigt ist, alle ein- und ausgehenden Telefongespräche aufzuzeichnen und diese im Bedarfsfall an Sicherheitsbehörden und/oder Gerichte weiterzugeben.
Vertrauliche Informationen. Der Endnutzer muss die Vertraulichen Informationen von SAP auf eine Weise behandeln, die SAP mindestens genauso viel Schutz bietet wie die in diesem Vertrag dargelegten Rechte und Beschränkungen.
Vertrauliche Informationen. Jede Partei (als „empfangende Partei“) ist verpflichtet, dieselbe Sorgfalt anzuwenden, die sie zum Schutz der Vertraulichkeit eigener vertraulicher Daten vergleichbarer Art anwendet (mindestens jedoch eine angemessene Sorgfalt), um (a) keine vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei (die „offenlegende Partei“) für Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Vertrags zu verwenden und (b) außer in dem schriftlich von der offenlegenden Partei genehmigten Umfang den Zugriff auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei auf diejenigen eigenen Mitarbeiter und Auftragnehmer sowie die Mitarbeiter und Auftragnehmer ihrer verbundenen Unternehmen einzuschränken, die diesen Zugriff für Zwecke benötigen, die im Einklang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, und die Geheimhaltungsvereinbarungen mit der empfangenden Partei abgeschlossen haben, deren Schutzbestimmungen in Bezug auf die vertraulichen Informationen nicht wesentlich weniger streng als die im vorliegenden Vertrag aufgeführten ausgelegt sind. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen offenlegen, um Anforderungen geltenden Rechts oder Gerichtsbeschlüsse zu erfüllen, sofern die empfangende Partei die offenlegende Partei hiervon vorab in Kenntnis setzt und bei allen Anstrengungen, eine vertrauliche Behandlung zu erreichen, zusammenarbeitet.
Vertrauliche Informationen. 10.1. Sie und wir (und unsere jeweiligen leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Berater) (die „Empfängerpartei“) haben die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei (die „Offenlegende Partei“) und die vertraulichen Informationen eines Verbundenen Unternehmens der Offenlegenden Partei sicher aufzubewahren und für nicht durch diese Vereinbarung vorgesehene Zwecke weder zu verwenden noch offenzulegen.
(a) die personenbezogenen Daten der Kunden,
(b) sämtliche Daten, die auf der Plattform oder in informationstechnologischen Systemen, die sich im Besitz von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ befinden oder von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ betrieben werden und sich auf die Plattform beziehen, gespeichert sind,
(c) die Bedingungen dieser Vereinbarung und
(d) die Funktionalität der Hard- und Software der Verbindungsmethode.
10.2. Die Einschränkungen in Klausel 10.1 gelten nicht für:
(a) jegliche Offenlegung durch uns gegenüber einem unserer Verbundenen Unternehmen,
(b) jegliche Nutzung oder Offenlegung, die von der Offenlegenden Partei oder per Gesetz genehmigt wurde,
(c) jegliche sich bereits in der Öffentlichkeit befindenden oder in die Öffentlichkeit gelangenden Informationen, die nicht durch die unbefugte Offenlegung durch die Empfängerpartei offengelegt wurden, oder
(d) jegliche vertrauliche Informationen, die aufgrund eines Gesetzes oder eines Gerichtsbeschlusses offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die Empfängerpartei die Offenlegende Partei vor der Offenlegung schriftlich über die Gründe und die Art der Offenlegung in Kenntnis setzt und der Offenlegenden Partei eine angemessene Gelegenheit einräumt, diese zu erwägen, und auf Kosten der Empfängerpartei alles unternimmt, was die Offenlegende Partei vernünftigerweise verlangen kann.
10.3. Diese Klausel 10 bleibt für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
Vertrauliche Informationen. 2.1.1 Der Lieferant nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass vertrauliche Informationen und sämtliche zugehörigen geistigen Eigentumsrechte im Eigentum von Pirelli stehen.
2.1.2 Der Lieferant verpflichtet sich:
(a) Vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben;
(b) sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen umzusetzen, die billigerweise erforderlich und zweckdienlich sind, um der Offenlegung und unbefugten Verwendung von vertraulichen Informationen vorzubeugen;
(c) bei Einstellung der Lieferung des Materials im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder früher nach Anforderung durch Pirelli unverzüglich sämtliche Dokumente zurückzugeben, in welchen vertrauliche Informationen enthalten sind, und alle Kopien davon zu vernichten, unabhängig davon, ob diese als Druckexemplare oder in sonstiger Form vorliegen, mit der Maßgabe, dass der Lieferant verpflichtet ist, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach entsprechender Anforderung durch Pirelli eine Erklärung vorzulegen, aus welcher die erfolgreiche Vernichtung dieser Dokumente und zugehöriger Kopien abgeleitet werden kann;
(d) Vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung der Verträge und/oder Aufträge zu nutzen;
(e) keine vertraulichen Informationen zu vervielfältigen oder zu kopieren, sofern dies nicht ausdrücklich durch Pirelli genehmigt wurde;
(f) in Bezug auf die in diesen vertraulichen Informationen enthaltenen Informationen oder Daten keine Patentanträge zu stellen;
(g) innerhalb der eigenen Organisation vertrauliche Informationen ausschließlich gegenüber jenen Mitarbeitern offenzulegen, deren Aufgaben die Kenntnis dieser vertraulichen Informationen voraussetzen;
(h) sämtliche Mitarbeiter innerhalb der eigenen Organisation, die Kenntnis von vertraulichen Informationen erlangen, über die diesbezüglich bestehenden Geheimhaltungspflichten zu informieren;
(i) keine Produkte, die unter Verwendung von vertraulichen Informationen gefertigt werden, ganz gleich aus welchen Gründen direkt oder indirekt für Dritte zu entwickeln und/oder an Dritte zu liefern;
(j) sämtliche Dritte, gegenüber denen der Lieferant vertrauliche Informationen im Rahmen der Vertragserfüllung offenlegen muss, an die in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen zu binden und für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sorge zu tragen, mit der Maßgabe, dass der Lieferant gegenüber Pirelli für jede Rechtsverletzung haftet, die durch solche Dritte hinsichtlich der in diesem § 2 angeführten Verpflichtungen...
