Während der Mietdauer Musterklauseln

Während der Mietdauer. Art. 269c Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen be- stimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
Während der Mietdauer. Beabsichtigt die Mieterin, während der Mietdauer Mieterausbauten im oder am Mietob- jekt vorzunehmen, so hat sie vorgängig der Anhandnahme entsprechender Arbeiten die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Dabei sind der Vermieterin spätestens 2 Monate vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten alle zur Beurteilung erforderlichen Unter- lagen, insbesondere Pläne im Mst. 1:50, ein Baubeschrieb nach BKP-Positionen gegliedert und ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Die Vermieterin erteilt die Zustimmung innert je- weils maximal vier Wochen und ist berechtigt, diese aus wichtigen Gründen, z.B. bei der Gefahr von Beeinträchtigungen der Bausubstanz in der Mietliegenschaft oder wenn die vor- gesehenen Arbeiten anderen Mietparteien in der Mietliegenschaft nicht zumutbar erschei- nen zu verweigern oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Wird die Zustimmung erteilt, gilt als vereinbart, − dass das Recht vorbehalten bleibt, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die fach- männische Wiederherstellung des Zustandes Grundausbau oder des vor der Vornahme von Mieterausbauten bestehenden Zustandes zu verlangen, − dass die Mieterin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf jedwelche Entschädi- gung verzichtet für den Fall, dass die Vermieterin die Wiederherstellung des Zustandes Grundausbau oder des vor der Vornahme von Mieterausbauten bestehenden Zustan- des nicht verlangt, auch wenn die nachträglich vorgenommenen baulichen Verände- rungen einen Mehrwert verkörpern könnten. Die Mieterin verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Bewilligungen für die geplanten Mie- terausbauten auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten einzuholen. Mit Bezug auf das Ri- siko, dass eine erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung nicht oder mit Abweichungen gegenüber dem gestellten Gesuch erteilt, trägt die Mieterin das Risiko allein. Mit Bezug auf die Zustimmung der Vermieterin zu einem Bewilligungsgesuch, gilt die Bestimmung von Zif- fer II/11 vorstehend. Die Mieterin ist verpflichtet, für die Durchführung aller Mieterausbauten eine Bauherren- Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Vermieterin hat das Recht, Planer und/oder Unternehmer und Produkte/Systeme vorzuschreiben, wenn bewilligte Mieterausbauten Eingriffe in die allgemeinen Gebäudeteile erforderlich machen, insbesondere im Bereich Statik, Installationen und Gebäudehülle. Die Gebäudestatik darf nicht beeinträchtigt wer- den. Abweichungen von den Vorgaben der Vermieterin oder der von ihr bezeichnete...
Während der Mietdauer. Art. 270 a

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.