Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Appears in 2 contracts
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien zwei Staaten führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; , – zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze Schutz der Umwelt; , – zum Schutze Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT GATT7 bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen Ab- kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen Ab- kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen Ab- kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.. 9 SR 0.231.171
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 19949 bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.. 8 SR 0.231.171 9 SR 0.632.21
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums Eigentums; – auf Grund ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen (gemäss Anhang 2 dieses Abkommens) gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Ausnahmen. 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu recht- fertigenden rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Appears in 1 contract
Sources: Abkommen