Aufrechnung. (1) Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäf- ten mit dem Auftraggeber herrühren.
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Aufrechnung. (1) Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs-rechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäf- ten Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
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Aufrechnung. (1) Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäf- ten Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
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Aufrechnung. (1) Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- rechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäf- ten Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren. Der Auftragnehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht hin- sichtlich seiner vertraglichen Verpflichtungen oder in Bezug auf Eigentum, Daten oder Rechte, welche dem Auftraggeber oder dessen Konzernunternehmen gehö- ren.
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Aufrechnung. (1) Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit so- weit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäf- ten Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren. Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt worden sind.
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Aufrechnung. (1) Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- rechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäf- ten Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.
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