Aufrechnung Und Verrechnung Musterklauseln

Aufrechnung Und Verrechnung. A. Aufrechnung 1. Durch das Kreditinstitut Z 59. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämt- lichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzu- rechnen. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Auf- rechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
Aufrechnung Und Verrechnung. 62, 63 (Abs 1, 2 & 4), 64– 65 Durchführung von Wertpapieraufträgen
Aufrechnung Und Verrechnung. VII. Offsetting and crediting
Aufrechnung Und Verrechnung. A. Aufrechnung 2. Durch den Kunden Z 60. Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Kunden in Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Kreditinstitut anerkannt worden ist. VII.
Aufrechnung Und Verrechnung. A. Aufrechnung 2. Durch den Kunden Z 60. Der Kunde, der Verbraucher ist, ist nur dann berechtigt seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Kunden in rechtlichem Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung des Kunden gerichtlich festgestellt oder vom Kreditinstitut anerkannt worden ist. Der Kunde, der Unternehmer ist, verzichtet hiermit auch in diesen Fällen unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben.
Aufrechnung Und Verrechnung. (1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die XXX.XXXX nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Aufrechnung Und Verrechnung. Z 60 Aufrechnung durch das Kreditinstitut. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen.
Aufrechnung Und Verrechnung. A. Aufrechnung 1. Durch das Kreditinstitut Z 59. […] 2. Durch den Kunden Z 60. […] VII. AUFRECHNUNG UND VERRECHNUNG A. Aufrechnung 1. Durch das Kreditinstitut Z 59. Z 54. […] 2. Durch den Kunden Z 60. Z 55. […]
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