Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
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Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. .Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung Vertragser- klärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt habenha- ben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag innerhalb eines Monats nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber In der Mitteilung haben wir Sie auf höchstens je 5.000 Euro beschränktdieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
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Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
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Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung Vertrags- erklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt habenha- ben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVGsetz(VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens den Betrag von höchs- tens je 5.000 Euro EUR beschränkt.
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Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung Vertrags- erklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt habenha- ben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVGsetz(VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens den Betrag von höchs- tens je 5.000 Euro beschränkt.
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Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung Vertrags- erklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt habenha- ben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % zehn Prozent erhöhen oder die Absi- cherung Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag Vertrag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens den Betrag von höchs- tens je 5.000 Euro EUR beschränkt.
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Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 (2) ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen Vorausset- zungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de
Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigenkün- digen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 Euro EUR beschränkt.
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Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens den Betrag von höchs- tens je 5.000 Euro beschränkt.
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