Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 1.1. Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rungsfalls zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs- falls zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versi- cherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 17.1.1 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B 3.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie die Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. B3-3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: - die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; - die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf un- ser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseiti- gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. 1.1. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls