Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen Musterklauseln

Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. Abschnitt B3-Anzeigepflicht, Obliegenheiten Abschnitt B4-Weitere Regelungen
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. B.2.3.1 Übergang der Versicherung
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Obliegenheiten
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. Übergang der Versicherung
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. 3. Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Oblie- genheiten
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. A.24.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. Für die Sachversicherung gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die wäh- rend der Dauer seines Eigentums aus dem Versiche- rungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er- langt. • Für die Haftpflichtversicherung gilt: Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs- vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Veräußerung Und Deren Rechtsfolgen. 10.1 Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
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